Es ist nicht wertlos, es ist nicht wertvoll, es ist schlicht eine Notiz.
Ein wie auch immer geartetes Schriftstück hat lediglich im Streitfall beweischarakter. Wie weit ein Richter diesen "Beweis" als wertvoll erachtet bleibt ihm überlassen.
Er kann eine evtl. existierende Gegendarstellung ebenso beachten oder ignorieren.
Insofern: Nicht so eng nehmen...
Zu Deinen Fragen:
> Wie lange haben die Teilnehmer zeit gegen diese Notiz "einspruch" zu erheben
So weit es eine gesetzliche Verpflichtung zu einer derartigen "Niederschrift" gibt (z.B. Sitzung des BR) sind evtl. Fristen dieser zu entnehmen. So weit es keine gibt, gibt es auch keine Regeln dazu. Man kann (!) sich an derartigen Regeln orientieren, aber ob das ein Richter genau so sieht, wer weiß? In Deinem Fall KANN man das ganze also analog zur Sitzungsniederschrift so sehen das Einwendungen unverzüglich abzugeben wären. Da es aber keine zwingende Frist gibt, kann der Richter auch wesentlich später, z.B. erst im Prozess abgegebene Einwendungen akzeptieren, wobei dann nach Monaten, Jahren fraglich ist ob die Erinnerung an das damals gesagte dann noch so klar ist, das das so viel später gesagte noch beachtlich ist.
> den Teilnehmern per E-Mail geschickt...
> wann wird diese zu einem Dokument ?
Sofort bzw. Nie.... Urkunden/Dokumente sind in Titel 2 BGB geregelt.
Ein "Dokument" als solches ist nicht weiter definiert, gemeint ist eine lesbare Meinungsäußerung. Diesen Status hat es augenblicklich im Moment der Erstellung. Soll diese Meinungsäußerung mehr darstellen, nämlich z.B. eine Willensäußerung, so muß diese (sofern gefordert) in eine Urkunde gefasst werden. So weit ein Dokument eine der Definitionen nach §126/a/b BGB erfüllt, hat es rechtlich gesehen diese definierte Form (Schriftform, elektronische Form, Textform). So bald die Form erfüllt ist, ist es eine Urkunde, also quasi im Moment der Unterschrift. So weit aber nach §127 BGB keine spezielle Form für ein Dokument gefordert ist, ist die Form an sich belanglos. Deine eMail erfüllt wahrscheinlich (außer Du hast sie elektronisch signiert) keine der Formvorschriften, ist im rechtlichen Sinne also ein Ansammlung von Bits und Bytes die zufällig auch noch Buchstaben,Wörtern und Sätzen mit einem mehr oder weniger klaren Sinn entsprechen, niemals eine Urkunde im Sinne des Gesetzes, die aber (da sie nicht rechtlich gefordert/definiert ist) auch in dieser Form beachtlich sein kann, vielleicht aber auch nicht..
Ein Dokument, so weit es z.B. eine Niederschrift eines Gesprächs darstellt, wird übrigens nie geändert, da es die persönliche Auffassung des Erstellers darstellt. Hat ein anderer Beteiligter eine andere Auffassung von dem Gespräch, so kann er eine eigene Niederschrift, oder eine Gegendarstellung bzw. Einwendungen, verfassen. Auch dieses Dokument bleibt unverändert, und auch darauf können wieder die anderen Beteiligten erneut reagieren. Ändert einer der Verfasser nach Abgabe seine Darstellung tut das nichts gutes! Dann existieren nämlich zwei oder mehr Fassungen ein und desselben Dokuments was den Beweiswert gegen NULL tendieren läßt, denn welcher Fassung des Dokuments soll der Richter Glauben schenken?