Erstellt am 24.01.2018 um 08:59 Uhr von Pickel
"Gestern habe ich als BR-Vorsitzender ein Gespräch mit dem entspr. Vorgesetzten geführt und ihn aufgefordert, das zukünftig zu unterlassen"
was hat dich dazu legitimiert? Nach bisheriger Schilderung hast du erheblich gegen das BetrVG verstoßen.
Erstellt am 24.01.2018 um 09:12 Uhr von sittingbull
Ein entspr. Beschluss des Betriebsrates. In dem wir beschlossen haben, erst einmal mit dem Vorgesetzten zu reden bevor wir das alles an die große Glocke hängen
Erstellt am 24.01.2018 um 09:31 Uhr von hansimglueck
Macht die Sache nicht zu formell. Natürlich sollte jemand, der sich beim BR beschwert auch erfahren, was daraus geworden ist. Aber ich würde dem Kollegen nur mündlich mitteilen, dass der BRV mit dem Vorgesetzten gesprochen hat und er davon ausgeht, dass damit die Sache aus der Welt geschafft ist.
Erstellt am 24.01.2018 um 09:36 Uhr von sittingbull
hansimglueck,
danke, genau so hab ich mirs auch gedacht. So machen wirs dann.
Danke für die konstruktiven Antworten.
Gruß
Erstellt am 24.01.2018 um 10:53 Uhr von Pickel
sittingbull, der BR hat keine Recht zu beschließen, einseitig in das Betriebsgeschehen einzugreifen und von einem Mitarbeiter eine Unterlassung einzufordern.
Erstellt am 24.01.2018 um 11:03 Uhr von sittingbull
Pickel,
das ist sicherlich richtig. Aber nach unserem Dafürhalten war das kein Eingreifen in das Betriebs geschehen. Außerdem wollten wir halt kein riesen Fass aufmachen und das Ganze erst einmal auf dem "Obergefreiten Dienstweg" probieren. Klappt das nicht, können wir immer noch den Arbeitgeber informieren. Wir wollten also erst mal den Ball flachhalten
Erstellt am 24.01.2018 um 11:53 Uhr von Pickel
Sittungbull, soweit nachvollziehbar. ABER wie reagiert ihr wenn euer AG euch mitteilt.
"ich wollte den Mitarbeiter erst einmal auf kleinem Dienstweg einstellen und sehen wie er arbeitet ohne das große Fass des §99 betrvg aufzumachen. Später kann ich den BR immer noch informieren".
Es geht um das Respektieren der Rechte der Gegenseite. Und die habt ihr verletzt.
Erstellt am 24.01.2018 um 12:02 Uhr von Pjöööng
Offensichtlich haben viele Betriebsratsmitglieder keine Ahnung über das Beschwerdeverfahren und machen bereits bei der Entgegennahme einer Beschwerde entscheidende Fehler die sich später nicht mehr ausbügeln lassen. Leidtragender ist dabei meistens der Beschwerdeführer.
Erstellt am 24.01.2018 um 12:14 Uhr von sittingbull
Pjöööng
Was konkret meinst Du jetzt. Die Beschwerdee wurde bearbeitet, der Kollege hält sich zurück, der Kollege der sich beschwert hat ist zufrieden und alles sind glücklich. So what?
Erstellt am 24.01.2018 um 13:35 Uhr von celestro
"Die Beschwerdee wurde bearbeitet, der Kollege hält sich zurück, der Kollege der sich beschwert hat ist zufrieden und alles sind glücklich."
Nur weil das Ergebnis vielleicht passt, muß der Weg dorthin nicht gut gewesen sein. Gegen ein Gespräch mit dem Vorgesetzten spricht mMn nicht wirklich etwas. Aber Ihr habt ja direkt unterstellt, daß die Beschwerde des MA berechtigt ist und selbst versucht, Abhilfe zu schaffen. Das ist aber so nicht vorgesehen.
Erstellt am 24.01.2018 um 13:47 Uhr von sittingbull
celestro,
du hast sicherlich recht. Natürlich haben wir andere Kollegen befragt und uns wurde bestätigt, dass die Beschwerde zu recht angebracht war. Das hatte ich vergessen zu erwähnen. Also wir haben uns die Entscheidung, der Beschwerde nachzugehen nicht leicht gemacht. Wie gesagt, wollten wir halt in der ersten Instanz kein Fass aufmachen, oftmals merkt man ja selbst nicht in welchem Ton man mit den Leuten spricht.
Erstellt am 24.01.2018 um 13:56 Uhr von Pjöööng
Sorry, wenn der AN tatsächlich eine Beschwerde eingereicht hat, dann ist sie tatsächlich so zu behandeln wie es das Gesetz vorgesehen hat! Deshalb sollte das BRM welches angesprochen/angeschrieben wird mit dem betreffenden AN das Beschwerdeverfahren und die Handlungsmöglichkeiten des BR sehr sorgfältig besprechen und mit dem AN ein rechtskonformes Vorgehen festlegen.
Würdet Ihr denn auch so vorgehen wenn es sich bei dem Beschwerdevorgang um eine leichte Form der sexuellen Belästigung gehen würde?
Erstellt am 24.01.2018 um 14:00 Uhr von sittingbull
Pjöööng,
nein, wahrscheinlich nicht. Das wäre sehr schwerwiegender und hier würden wir sofort den AG informieren. Aber in unserem Fall wollten wir halt, wie gesagt kein Riesen Fass aufmachen und das Ganze erst mal unter der Hand klären. und es hat funktioniert. Sollte das noch einmal vorkommen, werden wir sicherlich dann den offiziellen Weg gehen wollen.
Erstellt am 24.01.2018 um 18:36 Uhr von basilica
Es ist gewiß sinnvoll, wenn der BR mit dem AN abspricht, wie die Beschwerde behandelt werden soll. Allerdings sehe ich da keinen Automatismus. Der BR kann/muß die Berechtigung einer Beschwerde (§ 85 BetrVG) genauso prüfen wie zB die Berechtigung einer Anregung (§ 80 Abs 1 Nr 3 BetrVG). Dazu ist er selbstverständlich berechtigt oder vielleicht sogar verpflichtet, den vom AN vorgetragenen Sachverhalt nicht nur in rechtlicher sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. Ansonsten könnten Kollegen den BR ja regelmäßig mit bewußt unberechtigten Beschwerden zum Affen machen. Der BR darf sich zwecks Überprüfung - audiatur et alterea pars - mE auch die Sichtweise der "Täterseite" erläutern lassen. Wenn sich damit der Knoten bereits löst, sehe ich keinen Sinn mehr darin, noch (§ 85) "beim AG auf Abhilfe hinzuwirken".
Erstellt am 25.01.2018 um 09:29 Uhr von sittingbull
Basilica,
klar, aber von einem Automatismus war ja auch nie die Rede. Die Berechtigung der Beschwerde haben wir geprüft, sie wurde durch Aussagen von Kollegen bestätigt, Und durch das Gespräch mit dem Vorgesetzten haben wir jetzt erst mal die "Kuh vom Eis". Warten wir ab was jetzt passiert. Das Thema ist für uns jetzt erst mal erledigt.
ich danke allen für die hilfreichen und konstruktiven Anmerkungen
Erstellt am 25.01.2018 um 09:59 Uhr von celestro
"Der BR darf sich zwecks Überprüfung - audiatur et alterea pars - mE auch die Sichtweise der "Täterseite" erläutern lassen."
Das der BR so gehandelt hat, kann ich aus dem Eingangspost aber nicht entnehmen.
Erstellt am 25.01.2018 um 10:02 Uhr von sittingbull
Celestro,
aber natürlich haben wir das getan. Der Vorgesetzte hat ja sein Verhalten eingesehen und gelobte Besserung. 'Daraus ist ersichtlich, dass wir natürlich auch seine Seite gehört haben. Tut mir leid, wenn ich mich da unklar ausgedrückt habe
Erstellt am 25.01.2018 um 10:25 Uhr von celestro
Hallo sittingbull !
Ich glaube, wir mißverstehen uns. Das jemand vom BR mit dem Vorgesetzten gesprochen hat, steht durchaus im Eingangspost drin.
ABER: "und ihn aufgefordert, das zukünftig zu unterlassen und gegenüber den Kolleginnen und Kollegen einen anderen Ton anzuschlagen." geht darüber hinaus und ist eher nicht Sache des BR.
Erstellt am 25.01.2018 um 10:30 Uhr von sittingbull
Celestro,
Aha, jetzt habe auch ich verstanden was Du meinst. Ja, da hast Du recht, das hat sich im Gespräch halt so ergeben. Aber primär ging es um diese eine Beschwerde. Der Kollege hat sich da doch schon massiv auf den Schlips getreten gefühlt.
Erstellt am 25.01.2018 um 11:31 Uhr von Pjöööng
Ich finde es immer wieder erstaunlich wie Betriebsratsmitglieder bei Rechtsverstößen des Arbeitgeber sofort den Untergang des Abendlandes wittern, selber aber wenn ihnen Verpflicghtungen auferlegt sind mit diesen sehr lax umgehen.
Erstellt am 25.01.2018 um 11:48 Uhr von sittingbull
Pjöööng,
aber das hat doch nix mit Verpflichtung zu tun sondern einfach damit, dass man, wenns geht den Ball so flach wie möglich halten sollte. Man muss doch nicht immer gleich mit der keule hauen, wenns der kleine Dienstweg auch tut.
Erstellt am 25.01.2018 um 12:17 Uhr von Pjöööng
Sorry! Der Arbeitnehmer hat eine Beschwerde eingelegt! Der BR hat sie als berechtigt erachtet. Damit ist der Weg nach § 85 aufgezeigt:
"Der Betriebsrat hat ... beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken."
Wenn das keine Verpflichtung ist, dann weiß ich nicht, was überhaupt eine Verpflichtung sein soll.
Wenn der Arbeitgeber z.B. die Zustimmung nach § 99 vom BR braucht, dann kann er auch nicht "den kleinen Dienstweg" wählen und den BRV fragen, ob dieser ein Problem mit der personellen Einzelmaßnahme hat.
Wenn ein AN Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht, bist Du dann auch der Meinung dass das Arbeitsgericht "den Ball so flach wie möglich halten sollte", "nicht immer gleich mit der keule hauen" sollte und erst mal auf dem kleinen Dienstweg klären sollte, ob der Arbeitgeber nicht vielleicht die Kündigung wieder zurücknehmen könnte?
Erstellt am 25.01.2018 um 12:23 Uhr von sittingbull
Pjöööng,
hat ja im Prinzip Recht. Aber überleg doch mal. Wem wäre denn mit mit dem offiziellen Weg gedient gewesen? Der Vorgesetzte wäre zu seinem Vorgesetzten zitiert worden, es hätte u. U. ein Riesen Bohei gegeben und das alles wegen einer Sache die sich auch so hat regeln lassen.
natürlich ist eine Kündigungsschutzklage was ganz anderes. Das kann man m. E. nicht miteinander vergleichen.
Erstellt am 25.01.2018 um 12:50 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitnehmer entscheidet doch, ob er Beschwerde einlegt, oder nicht? Das entscheidet doch nicht der Betriebsrat?
Was Ihr hier eigentlich gemacht habt, ist dass Ihr entschieden habt dass der Arbeitnehmer KEINE Beschwerde eingelegt hat. Diese Entscheidung liegt aber nicht bei Euch, sondern bei dem Arbeitnehmer!
Erstellt am 26.01.2018 um 20:51 Uhr von basilica
"Der Arbeitnehmer entscheidet doch, ob er Beschwerde einlegt, oder nicht? Das entscheidet doch nicht der Betriebsrat?"
Der AN wird an den Betriebsrat herantreten und ihm ein Problem schildern. Er wird mangels Kenntnis des BetrVG aber nicht dazu sagen, ob es eine Beschwerde (§ 85 BetrVG) oder eine Anregung (§ 80 Abs 1 Nr 3 BetrVG) ist, was er da vorträgt. Oder ob es nur eine Info ist, die der BR nach Belieben verwenden kann.
Wenn der BR nicht nachfragt, bleibt das durchaus unklar.
Erstellt am 08.08.2019 um 13:39 Uhr von Cape
Wann ist der Betriebsfrieden gestört?
Wann eine Störung des Betriebsfriedens vorliegt, muss immer im Einzelfall festgestellt werden. Hinweise hierzu finden sich auch im BetrVG. Bei einer "wiederholten, ernsthaften Störung des Betriebsfriedens" durch einen Arbeitnehmer kann der Betriebsrat nach § 104 Satz 2 BetrVG die Entlassung des störenden Arbeitnehmers vom Arbeitgeber fordern. (BAG: Rechtmäßiges Entlassungsverlangen des Betriebsrats rechtfertigt ordentliche Kündigung)
Ist zu befürchten, dass ein Bewerber oder Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, den Betriebsfrieden stören wird“, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung oder zum Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb verweigern. Häufig wird der Betriebsfrieden durch ehrverletzende und sonstige provokante Äußerungen gestört, wobei bei der Beurteilung das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen ist oder auch durch illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber.
Erstellt am 08.08.2019 um 13:42 Uhr von Cape
Werde eine Beschwerde vorliegt, muss der BR diese prüfen.. Ja und er kann in Verhandlungen mit dem AG gehen. Besonders wenn durch solche "Äußerungen" der Betriebsfrieden gestört wird..