Erstellt am 02.08.2011 um 08:54 Uhr von luciano
Hallo MC Fly,
die Antwort liegt eigentlich in deiner Fragestellung bis auf die Tatsache, daß ich deine Rechnung nicht nachvollziehen kann. Du Schreibst die Hälfte von 9 BR-Mitgliedern wäre 4. Aus meiner Sicht rechnerisch 4,5, also 5 BR-Mitglieder, um beschlussfähig zu sein.
Gruß luciano
Erstellt am 02.08.2011 um 09:09 Uhr von rolfo
Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
@ luciano
McFly schreibt von 8 BRM, und davon die Hälfte ist nach Adam Riese 4
Erstellt am 02.08.2011 um 09:49 Uhr von rkoch
Ihr verkennt hier die Sondersituation...
Der BR ist aufgrund seiner Unterzahl tatsächlich u.U. nicht mehr in der Lage seine Beschlußfähigkeit auf normalem Wege herzustellen. Eine tatsächliche (!) zeitweilige Verhinderung eines oder mehrerer BRM führt zu dem selben Effekt.
Die Kommentierungen äußern sich dazu derart: (DKK zu §33 BetrVG)
> Ist die Gesamtzahl der BR-Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder
> unter die vorgeschriebene Zahl gesunken, ist bis zur Neuwahl des BR von der Zahl der
> noch vorhandenen BR-Mitglieder einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder für
> die Dauer der Weiterführung der Geschäfte auszugehen. Dies gilt entsprechend, wenn
> mehr als die Hälfte der BR-Mitglieder an der Amtsausübung, z. B. für die Dauer der
> Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2, verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder
> vertreten werden kann.
In diesem Fall wird offenbar nach h.M. angenommen, das dieser geschäftsführende BR effektiv IMMER nur noch aus der Anzahl der NICHT VERHINDERTEN BRM besteht. Beschlußunfähigkeit kann also nur eintreten, so weit weniger als die Hälfte der nicht verhinderten BRM an der Sitzung teilnehmen....
Also auch wenn von den verbleibenden 8 BRM 7 BRM verhindert sind und nur noch 1 BRM aktiv ist, bleibt dieser de-facto-1er-BR beschlußfähig.