Mangelnde Kandidaten für Betriebratsneuwahl
Hallo zusammen,
unser siebenköpfiges Gremium wurde im Mai 2009 erstmalig gewählt. Hinzukamen 10 Ersatzmitglieder. Nach nunmehr etwas über 2 Jahren Amtszeit ist in dieser Woche das letzte verfügbare Ersatzmitglied in das Gremium nachgerückt.
Da mehrere der amtierenden Betriebsräte nach mehreren Jahren bei dem aktuellen Arbeitgeber eine berufliche Veränderung für sich nicht ausschließen bzw. ganz offen eine neue Stelle suchen, ist davon auszugehen, dass noch vor 2014 eine außerordentliche Neuwahl gemäß §13,2 BetrVG notwendig wird.
Wie schon an anderer Stelle beschrieben, ist unser Arbeitgeber als Subunternehmer in der Kundenbetreuung eines deutschen Konzerns tätig. Hierzu wurde ein befristeter Dienstleistungsvertrag geschlossen, der dem Auftraggeber u.a. auch eine sehr große Flexibilität beim Abruf der aus seiner Sicht notwendiger Arbeitskräfte einräumt. Dies wiederrum führt unser AG als Sachbegründung an, um seit etwas über einem Jahr nur noch auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge zu schließen. Da sich die Angestellten der ersten Stunde mit den unbefristeten Verträgen zunehmend neu orientieren (s.o.), nimmt der Prozentsatz der befristet eingestellten Mitarbeiter stetig zu.
Und aus diesen zwei Punkten ergibt sich nun unser Problem: wir befürchten, bei der nächsten Wahl (egal ob außerordentlich oder regulär) nicht genügend Kandidaten zu finden, da die Mitarbeiter verständlicherweise Angst haben dürften, dass ihre Verträge nicht verlängert werden. Zwar gibt es ja mittlerweile Urteile basierend auf Art. 7 2002/14 EG, wonach befristet angestellte BR Mitglieder zu entfristen sind, dieser Schutz erstreckt sich aber ja leider nicht auf die Ersatzmitglieder/die Kandidaten einer BR Wahl.
Was bedeutet das aber für den Bestand des BR an sich? Prinzipiell führt ja der amtierende BR die Amtsgeschäfte weiter, bis zur Wahl des neuen BR. Wenn diese aber nicht zustande kommt? Wie oft muss die Wahl wiederholt werden? Bleibt der alte BR im Amt, wenn bei den Neuwahlen die Mindest-BR-Größe nicht erreicht wird, oder wird der neue zwar eingesetzt, aber es greift gleich wieder §13,2 BetrVG. So zumindest verstehe ich u.a. K. Scheduikat "Außerordentliche Betriebsratswahlen".
Wie seht Ihr das? Und hatte vielleicht schon mal jemand einen ähnlich gelagerten Fall?
Danke & Gruß
Pareo
Community-Antworten (6)
02.08.2011 um 10:54 Uhr
Hi Pareo,
wenn ihr bei einer Wahl, ordentlich oder ausserordentlich, nicht genügend Kandidaten zusammen bekommt, die nach BEtrVG für eure Betriebsgrösse massgeblich sind, dann wird die Wahl trotzdem durchgeführt und der BR besteht dann regulär aus der verminderten Anzahl an BRM. Vgl hierzu auch Fitting zu § 11 BetrVG, Rn 8 und 9.
Es ist allerdings darauf zu achten, daß ihr dann bei der Wahl die nächstmöglich niedrigere Besetzung von BRM nehmt (§ 9 BetrVG).
Beispiel: Ihr braucht nach § 9 nach wie vor ein siebenköpfiges Gremium. Zur Wahl stellen sich aber nur vier MA. Dann muß ein dreiköpfiger BR gebildet werden, da ja auch die Anzahl der BRM immer ungerade ist.
Was den Entfristungsanspruch von BRM angeht, da gibt es ein Urteil des AG München vom 8.10.2010, Az 24Ca861/10
LG
02.08.2011 um 11:02 Uhr
Wenn diese aber nicht zustande kommt?
So lange sich EIN Kandidat findet, findet auch die Wahl statt.
oder wird der neue zwar eingesetzt,
Ja,
aber es greift gleich wieder §13,2 BetrVG.
Nein. Nach der Rechtsprechung ist in diesem Fall in analoger Anwendung von §11 BetrVG das Wahlausschreiben nach Vorliegen der Anzahl der Bewerber derart zu korrigieren das den nächstkleinere BR nach §9 zu wählen ist.
Bsp: Bei Euch ist ein 7er BR zu wählen, aber es lassen sich nur 4 Kandidaten aufstellen. Dann wird ein 3er BR mit einem Ersatzmitglied gewählt. Bei 3 Kandidaten ebenfalls ein 3er BR ohne Ersatzmitglieder. Zwar sind diese drei dann zwangsläufig gewählt, die Wahl findet trotzdem statt. Es könnte ja sein das einer der Kandidaten nicht einmal eine Stimme erhält. In diesem Fall ist dieser nicht gewählt und es wird ein 1er BR mit einem Ersatzmitglied gebildet.
Erst wenn sich auch nach der Nachfrist nach §9 WO nicht einmal EIN Kandidat findet wird die Wahl abgesagt. In diesem Fall endet die Amtszeit des geschäftsführenden BR zum 31.5. der nächsten Wahlperiode und der Betrieb ist ab dem 01.06. betriebsratslos. Der BR kann jedoch jederzeit (so lange er noch im Amt ist) erneut einen Wahlvorstand bestellen.
02.08.2011 um 11:15 Uhr
Ich habe dieses Szenario mit einem Richter vom Arbeitsgericht diskutiert (kenn ihn privat), der den Fall "juristisch spannend" fand. In unserem Fall sollten drei gewählt werden, es gibt aber nur einen Kandidaten (die anderen trauen sich nicht).
Er meinte dazu, dass die Wahl so wie ihr sie beschreibt, weder anfechtbar noch nichtig sei, denn, ihr haltet euch ja an die §§. Der Betriebsrat kommt in verminderter Besetzung zustande und ist so auch beschlussfähig (§ 11).
Als erster Beschluss dieses Betriebsrates muss nach § 13 Abs 2 BetrVG unverzüglich eine Neuwahl eingeleitet werden. Bis zum Termin der Wahl besteht aber zweifellos ein beschlussfähiger BR.
02.08.2011 um 12:06 Uhr
Ich habe dieses Szenario mit einem Richter vom Arbeitsgericht diskutiert (kenn ihn privat), der den Fall "juristisch spannend" fand. Als erster Beschluss dieses Betriebsrates muss nach § 13 Abs 2 BetrVG unverzüglich eine Neuwahl eingeleitet werden.
Da kennt er aber uralte Rechtsprechung des BAG nicht.....
Die Vorschrift des § 11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 8; HSWG, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 6). Es ist auch dann die Zahl der BR-Mitglieder der nächstniedrigeren BR-Größe zu Grunde zu legen. Sind z. B. in einem Betrieb mit 21 wahlberechtigten AN zwar genügend wählbare AN vorhanden, stellen sich aber nur einer oder zwei für eine Kandidatur zur Verfügung, ist ein BR zu wählen, der aus einer Person besteht.
DKK zu §11 BetrVG.
Es wäre auch SINNLOS Neuwahlen einzuleiten! Haben sich zur aktuellen Wahl nicht genug Kandidaten gefunden wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen das sich zu einer Wahl einige Monate später wieder nicht genug Kandidaten finden. Das würde zu einer endlosen Folge von Wahlvorgängen führen die mit Sicherheit nicht so gewollt ist.
Zudem würde eine derartige Vorgehensweise dem §13 BetrVG widersprechen. §13 spricht in Nr. 2 von "die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,", ist also auf eine ZUKÜNFTIGE Unterschreitung der vorgeschriebenen Anzahl der BRM nach Eintreten der EBRM gerichtet. Die in diesem Fall eingetretene Unterschreitung ist aber eine Folge der Anwendung des §11 BetrVG und ist schon VOR der Konstituierung dieses BR eingetreten. In dieser Situation §13 anwenden zu wollen würde §11 ad absurdum führen. Damit ist §13 nicht anwendbar und es liegt kein Grund zur Einleitung von Neuwahlen vor. Diese Wahlen wären vielmehr NICHTIG da während der regulären Amtszeit eines BR ein zweiter BR gewählt würde. Alle Beschlüsse dieses BR wären NULL und NICHTIG, es sei denn der gewählte BR würde durch einen Rücktritt den Weg für Neuwahlen frei machen.
02.08.2011 um 12:30 Uhr
Das ist witzig, denn genauso hab ich gegenargumentiert und auch brav auf den Fitting und DKK verwiesen. Allerdings hab ich mit den Teil gespart, er würde sich nicht auskennen ... ;-)
Er meint, dass der Fitting die Gesetze leider oft zu BR-freundlich auslegt und deshalb vor dem ArbG überraschend gegen den BR entschieden werden muss, obwohl es im Fitting ganz anders steht. Übrigens hat jede dieser Rn im Fitting einen Teil "aA", also andere Ansicht und auch eine Liste gegenteilige Urteile.
Ja, es entsteht eine absurd erscheinende Situation, aber sie ergibt sich so aus dem Gesetz und nur das ist für Gerichte entscheidend.
Einigen wir uns also darauf, dass es zumindest umstritten ist. :-)
02.08.2011 um 13:26 Uhr
Übrigens hat jede dieser Rn im Fitting einen Teil "aA",
Tja, wie Du vielleicht gemerkt hast fehlt dieser Teil in diesem Fall..... Es gibt anscheinend keine andere Ansicht....
Ich zitiere auch noch den relevanten Passus aus Fitting zu §13 (2) 2. (auch wenn ich den Abtippen muss aber DKK ist hier wesentlich oberflächlicher):
Der Betriebsrat ist ferner neu zu wählen, wenn die bei der Wahl maßgebende Gesamtzahl seiner Mitgl. auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder nicht mehr erreicht wird. Auszugehen ist von der URSPRÜNGLICHEN ZAHL der BRM. War die Zahl der BRM nach §11 herabgesetzt, so ist diese Zahl entscheidend.
Oder auch DKK: Soweit das Gesetz von der »vorgeschriebenen Zahl der BR-Mitglieder« spricht, meint es die sich an der Belegschaftszahl orientierende Größe des BR nach § 9. Diese Zahl ergibt sich aus dem Wahlausschreiben. Ist irrtümlich eine zu hohe oder zu geringe Zahl von BR-Mitgliedern im Wahlausschreiben angegeben und danach gewählt worden, ist sie – wenn die Wahl nicht angefochten wurde – maßgebend.
Einigen wir uns also darauf, dass es zumindest umstritten ist.
Wenn dem so wäre würde ich schleunigst Fakten schaffen bevor ich fälschlicherweise Wahlen einleiten würde. Die Kommentare sind sich mit ihrer Auffassung das §11 analog bei zu wenig Wahlbewerbern anzuwenden ist einig! Aufgrund der potentiellen NICHTIGKEIT einer entgegen einer Notwendigkeit nach §13 eingeleiteten Wahl besteht hier IMHO ein absolutes Rechtsschutzinteresse!
Witzig ist auch das:
Fitting die Gesetze leider oft zu BR-freundlich auslegt...
Tatsächlich ist das das, was man DKK (aus dem GEW-Nahen Bund-Verlag) nachsagt. Fitting ist vielmehr der Kommentar der Wahl auf Arbeitgeberseite, da er eben oft in BR-freundlichen Ansichten von DKK aA ist.
BTW: Auch zu meinem Bekanntenkreis gehören Richter und RA und ich habe schon mehrmals die Erfahrung gemacht das gerade Richter hier oft - wenn sie nach ihrer Rechtsmeinung befragt werden - schwimmen oder gar Unsinn erzählen. Hängt wohl daran, das diese (außer in Beschlußverfahren) keinen eigenen Ermittlungsgrundsatz kennen und deswegen in Ihrer Entscheidung i.d.R. auf den Tatsachenvortrag von RA angewiesen sind. Ich kenne einige Urteile bei denen man nur sagen kann "Aaaaber ihr habt § xxx vollkommen außer Acht gelassen", tja, hat keiner der RA vorgetragen, also irrellevant auch wenn dieser § xxx das Urteil ad absurdum führt.
Das beste was mir je passiert ist war ein (sehr junger) RA als Seminarleiter der uns allen Ernstes erzählen wollte, das die sechsmonatige Wartezeit nach §1 KSchG ab dem Zeitpunkt der Unterschrift des Arbeitsvertrages läuft (Vertragstheorie), d.h. nach seiner Meinung wäre ein AN bereits vom Tag der Arbeitsaufnahme an dem KSchG unterworfen wenn er seinen Vertrag mindestens 6 Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses unterschrieben hätte. Naja, nachdem er uns nicht glauben wollte das das Blödsinn ist hat er sich erst mit einigen Richtern quergeschlossen, die allesamt seine Meinung bestätigt haben (wenn auch da von der Begrifflichkeit her wohl ein aneinander vorbeireden vorlag) bis er einen Richter vom LAG traf der uns recht gab.... So viel zu der absoluten Wahrheit von Meinungen von Rechtsverdrehern und Richtern.....
Ich zitiere mal seinen damaligen Nachsatz:
Na ja, vielleicht ist es auch von vorn herein logisch und klar und bedarf keiner eindeutigen Erklärung.
Auf der einen Seite bin ich froh zu neuen Erkenntnissen gelangt zu sein und habe Glück gehabt in meiner noch jungen Karriere als Rechtsanwalt noch keinen Fall mit dieser Problematik verbockt zu haben. In sofern bedanke ich mich vielmals für Eure Nachhaltigkeit. Auf der anderen Seite fällt es mir natürlich nicht ganz so leicht meinen Fehler so offenkundig durchs Netz zu schicken, aber wer sich die Suppe selbst einbrockt, sollte sie auch selbst auslöffeln.
Also: Trau,Schau,Wem!....
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