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Chef bestreitet Mitbestimmung nach § 99 BetrVG

I
igelchen
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns sollen Strafgefangene eingestellt werden. Unser Chef meint das kein MBR besteht. Wir sind anderer Meinung? Wer hat jetzt Recht?

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Community-Antworten (4)

K
Kurzarbeiter

31.07.2011 um 14:49 Uhr

Klar besteht die MB! Es geht auch hier um die Eingliederung von Beshcäftigten, ei z.B. auch bei Leiharbeitnehmern

Es gibt nur für den Strafgefangenen eine ander Rechstgrundlage für die Beschäftigung

Ein Strafgefangener ist nicht Arbeitnehmer, da er in der Regel nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages sondern des Strafvollzugsgesetzes zur Ausübung zugewiesene Arbeit verpflichtet ist. Eine Ausnahme bildet lediglich das freie Beschäftigungsverhältnis das auf einem Arbeitsvertrag basiert.

lese auch mal hier: http://www.awo-ww-br.de/kbr/dokus/drittbezogener_Personaleinsatz.pdf

auch dieses ist von Interesse!

http://www.teilzeitbefristungsgesetz.de/frage-teilzeitbefristungsgesetz/frage/rechtens/index.html

Sollte der AG nicht einlenken, erklärt ihm, dass ihr nach einer Sondersitzung und Beschluss einen Anwalt beauftragen würdet per Gerichtsbeschluss eure Rechte als BR einzuklagen.

S
SuzieQ

31.07.2011 um 22:13 Uhr

igelchen, dazu müßte man wissen, handelt es sich um sog. Freigänger nach § 39 Abs. 1 StVollzG? Dann besteht Mitbestimmung. Findet § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Anwendung, besteht keine Mitbestimmung.

C
charlot

01.08.2011 um 00:18 Uhr

Hallo SuzieQ, hallo igelchen,

da beruft sich der Chef wohl auf eine Uralt BAG Entscheidung. Da aber das BAG betreffend MB bei Einstellung seine Meinung starkt zu Gunsten der BR, also der MB geändert hat, würde ich sie auch hier einfordern und notfalls bis zum BAG erneut klagen.

S
Schnupsi

01.08.2011 um 16:29 Uhr

Zeig ihm einfach den Fitting. Unter §99 Randnummer 76 steht_ "Werden Strafgefangene im Betrieb beschäftigt, liegt eine Einstellung vor..."

Und Einstellungen sind Mitbestimmungspflichtig.

Vielleicht kannst Du Dir dann schon den Gang zum Gericht sparen.

Gruß Schnupsi

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