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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ich denke mir die Welt, wie sie mir gefällt!

T
thunderelf
Jan 2018 bearbeitet

Liebes Forum,

in unserem Tarifvertrag steht zum Geltungsbereich im §1 folgendes:

Angestellte in leitender Stellung oder solche Angestellte, die durch ihre Stellung berufen sind, selbstständig Entscheidungen von besonderer Wichtigkeit und Tragweite zu treffen (z.B. Prokuristenlnnen, Leiterlnnen größerer Zweigstellen, Abteilungsleiterlnnen), fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Tarifvertrages, vorausgesetzt, dass ihr laufendes Monatsgehalt (ausschließlich Sozialzulagen, Mehrarbeits- und Sonder- vergütungen) das Endgehalt der höchsten Tarifgruppe überschreitet und dass die sonstigen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge nicht schlechter sind als die entsprechenden Bedingungen des Tarifvertrages.

Nun haben Wir Abteilungsleiter und Prokuristen zu Hauf. 260 Angestellte und ca 90 Prokuristen und Abteilungsleiter. Welche aber nicht selbstständig Entscheidungen von besonderer Wichtigkeit treffen dürfen. Selbst alle unsere Prokuristen dürfen nichts ohne Geschäftsführer. Der AG bestreitet nun aber in der Verhandlung zur BV Arbeitszeit bestreitet der AG aber die Tarifbindung für die AL's und Prokuristen. Wir sagen aber, dass auf Grund des §1 des Tarifvertrags das nicht stimmt sondern eigentlich nur unsere 4 Geschäftsfürhrer unter diese Klausel fallen (da steht aber Abteilungsleiter und Prokurist!!! Oder ich denke mir die Welt, wie sie mir gefällt)

Haben wir da Recht?

1.61805

Community-Antworten (5)

G
gironimo Akzeptiert

11.07.2014 um 10:19 Uhr

Denke auch - mit denen reden, die den Tarif abgeschlossen haben.

Ansonsten denke ich mal mit der Formulierung

vorausgesetzt, dass ihr laufendes Monatsgehalt (ausschließlich Sozialzulagen, Mehrarbeits- und Sonder- vergütungen) das Endgehalt der höchsten Tarifgruppe überschreitet und dass die sonstigen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge nicht schlechter sind als die entsprechenden Bedingungen des Tarifvertrages.<

fängt man viele wieder ein - insbesondere wenn man geleistete Wochenarbeitszeit durch Gehalt teilt.

Nicht zu missachten wäre auch eine eventuelle Bezugnahmeklausel im Kleingedruckten des Arbeitsvertrages ("Im Übrigen gelten die tariflichen Bestimmungen ....")

Aber im Streitfall gibt's zwei Möglichkeiten: Man holt ein Rechtsgutachten ein oder klärt den Punkt vor dem Arbeitsgericht oder man lässt es bis zur E-Stelle laufen, die prüft, ob sie in dieser Frage offensichtlich unzuständig ist (sprich, der strittige Punkt rechtlich geregelt ist und daher nicht der Mitbestimmung unterliegt).

Einfach mal anpacken.

M
metallica

11.07.2014 um 02:48 Uhr

Der Leitungsbegriff im Tarif- und Betriebsverfassungsrecht können sich unterscheiden, die Tarifbindung zu klären, wäre normalerweise Aufgabe der Gewerkschaft. Warum ist das für die BV so wichtig? Im Normalfall sind von einer BV alle AN betroffen, die vom BR vertreten werden, also alle die den BR gewählt haben. Ansonsten würde ich mich nicht auf die Auslegung schwammiger Begriffe einlassen, sondern das Gehalt entscheiden lassen (2. Halbsatz). Das ist ja auch offensichtlich von den Tarifparteien so angedacht.

H
Hoppel

11.07.2014 um 09:08 Uhr

@ Thunderelf

Zunächst einmal die Frage, was überhaupt in Eurer BV geregelt werden soll.

Falls diese 90 KollegInnen tatsächlich AT-Angestellte sind, wäre es wichtig zu wissen, was im AV konkret geregelt ist. Gibt es eine Bezugnahmeklausel auf den TV? Ist die Arbeitszeit konkret geregelt?

Interessant dürfte dieses BAG Urteil sein: 15.05.2013, Az.: 10 AZR 325/12 Nicht irritieren lassen, dass diese AT-Angestellte weniger als die betriebsübliche/tarifliche AZ gearbeitet hat. Ein paar Grundsätze gelten trotzdem!

"Wird im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen, so ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Dies entspricht dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner. Ein Mitarbeiter, der einen Arbeitsvertrag über ein Vollzeitarbeitsverhältnis abschließt, muss bei Fehlen einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung zum Umfang der Arbeitszeit mangels anderweitiger Anhaltspunkte redlicherweise davon ausgehen, dass er in gleichem Umfang wie andere Vollzeitarbeitnehmer des Arbeitgebers zur Arbeitsleistung verpflichtet und für ihn daher der betriebsübliche Umfang der für Vollzeitmitarbeiter geltenden Arbeitszeit maßgeblich ist. Die betriebsübliche Arbeitszeit für Vollzeitkräfte ist die in dem jeweiligen Betrieb von Vollzeitkräften regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern ist dies regelmäßig die tarifliche Arbeitszeit.

Auch § 2 Ziff. 1 BV bestimmt, dass sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitmitarbeitern im Betrieb der Beklagten nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag richtet. Gemäß § 4 Ziff. 1. 1 MTV beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitkräfte 38 Stunden. Die tarifliche Arbeitszeit ist danach betriebsüblich. Sie gilt deshalb auch für außertarifliche Angestellte, mit denen eine andere Arbeitszeit nicht vereinbart ist."

Bei fehlender einzelvertraglicher Regelung kann Euer AG folglich auch bei AT-Angestellten nicht einfach so verlangen, dass sie z.B. regelmäßig 48 statt tarifvertraglicher 38 Stunden pro Woche arbeiten.

Als BR würde ich mich aber zunächst einmal darum kümmern, dass der Abstand zum höchsten tariflichen Gehalt konkret definiert wird. Eine solche BV ist erzwingbar!!!

Lesenswerter Stoff: http://www.igbce.de/download/7268-14732/2/stichworte-08---at.pdf

Unterm Strich müsst/solltet Ihr Euch zwingend anwaltlich beraten und unterstützen lassen!

G
ganther

11.07.2014 um 10:06 Uhr

Schon mal mit der Gewerkschaft gesprochen?

K
kratzbuerste

11.07.2014 um 18:49 Uhr

Bei Meinungsverschiedenheiten über Detailfragen kann man so lange diskutiren, bis die BV ganz unter den Tisch fällt.

Darum: Die Karavane zieht weiter. Ihr müsst ja mal zum Punkt kommen, darum stimme ich dem letzten Absatz von Gironimo zu (...im Streitfall....). Ganz bestimmt dann, wenn der Chef nur aus Prinzip an seine Auffassung festhält, um die Verhandlungen zu bremsen.

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