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Wer krank war fliegt

R
Rotfuchs
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

durch Auftragsrückgang wird eine Abteilung von zweischichtig auf einschichtig verkleinert, durch Kündigung von Werksverträgen sollten frei Stellen in einer anderen Abteilung geschaffen werden, um diese Mitarbeiter umzusetzen. Es hieß niemand wird entlassen, erste Kündigung ist da, wegen häufiger Erkrankung. Widerspruch des BR §102 Abs.3 S.1 u 3 hoffe ich und das nur die Spitze des Eisberges

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Community-Antworten (3)

K
Kurzarbeiter

29.07.2011 um 14:05 Uhr

Wurde geprüft ob hier bei den häufiger Erkrankungen auch der § 84 Abs. 2 SGB IX (gilt für alle AN) beachtet und angewandt??

Also 6 Wochen AU am Stück oder 42 Tage AU addiert in den letzten 12 Monaten. Es werden ALLE Tage welche in eine AU fallen gezählt. Also auch arbeitsfreie Tage wie Sonn und Feiertage

Wenn nein, sollte der AN dieses unbedingt mit dem Anwalt bereden und in die Kalge einbringen? Wurde das Thema "negative Gesundheitsprognose" geprüft??

Wurde hier Missbrauch, bzw. unterlaufen der Betriebsedingten Kündigung geprüft??

V
viktor

29.07.2011 um 19:50 Uhr

Sagt dem/der Gekündigten, dass sie nnerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen muss. Der Weg zum Fachanwalt sollte also in Kürze erfolgen (...oder natürlich zum DGB-Rechtschutz)

K
Kölner

29.07.2011 um 22:12 Uhr

@all Wenn es kein BEM gibt, sollte man dem AN ausschließlich raten zum Anwalt zu gehen... ...ein BR hat damit nicht viel zu schaffen; vor allem sollte er nicht den AG auf mögliche Fehler hinweisen

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