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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarung kameraüberwachung

M
MissMarple
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

wir bekamen von unserem Arbeitgeber einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung vorgelegt. Habt Ihr schon solch eine Betriebsvereinbarung? Was sollte unbedingt drin stehen und was darf auf gar keinen Fall sein? Freue mich auf Eure Antworten!

MissMarple

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Community-Antworten (5)

R
rkoch

29.07.2011 um 12:32 Uhr

Hatten wir gerade erst....

Ich zitiere mich mal selbst:

Jede BV ist anders da sie nur im betrieblichen Umfeld existieren kann. Insofern kann Dir niemand eine fertige BV präsentieren.

Aber als Arbeitshilfe schau doch mal auf die Hans-Böckler Stiftung und dort in die Datenbank Betriebsvereinbarungen: http://www.boeckler.de/595.htm

Unter Videoüberwachung findest Du Textauszüge wie und was andere in ihren diesbezüglichen BVs geregelt haben. Natürlich nicht einfach abschreiben, das gibt das schlimmste Kuddelmuddel, sondern als reine Hilfestellung verstehen und dann was eigenes machen.

M
MissMarple

29.07.2011 um 12:42 Uhr

Hallo rkoch,

danke für die Antwort. Leider hat sie meine Frage nicht beantwortet. Habe ich mich missverständlich ausgedrückt?

Ich möchte keine fertige BV präsentiert bekommen. Ich möchte mit Kollegen in Austausch kommen. Zum Beispiel, ob es eine BV zur Videoüberwachung in deren Betrieb gibt und welche Erfahrungen sie gemacht haben.

Gerade das Thema Videoüberwachung ist so komplex und dazu noch der Datenschutz...

Anregungen, Ideen, Erfahrungen - das sind die Sachen die ich suche. (Eine BV kann ich ganz selbst schreiben :) )

V
viktor

29.07.2011 um 13:16 Uhr

Na ja - das ist eben ein großes Feld. Ich gebe mal einige Punktre an, die mir einfallen.

  1. Wo sind die Kameras und was zeigen sie. Werden Mitarbeiter abgebildet. 2.Welchen Zweck haben die Kameras (Ausschluß der Mitarbeiterkontrolle hinsichtlich Leistung etc.)
  2. Was wird wie und wo und wie lange aufgezeichnet
  3. Wer hat Zugriff und mit welchem Vorwand
  4. Rechte des Betriebsrats

Die Liste ließe sich natürlich noch ergänzen.

R
rkoch

29.07.2011 um 13:32 Uhr

Anregungen, Ideen

Eben genau da sollte Dir eben der Böckler-Link weiterhelfen. Zum Datenschutz habe ich mich an anderer Stelle schon mal ausgelassen. Wesentlicher Inhalt: Der AG darf Daten nur Sammeln wenn er einen konkreten Zweck verfolgt, den er Euch zu nennen hat. An diesem vom AG selbst gewählten Zweck haben sich dann Eure Regelungen zur Aufstellung der Kameras, Live-Beobachtung, Aufzeichnung, Abruf, Löschung zu orientieren. Der Zweck an sich muß natürlich einen Sinn ergeben, einfach nur "weil ich es will" ist kein Zweck. Also: Straftatvereitelung (konkret zu erläutern, welche Straftat wie vereitelt werden soll), etc. z.B. bekanntestes Beispiel: Kundenüberwachung im Kaufhaus. Da die AN zwangsläufig mit drauf sind sollte der AG in der BV erklären, das durch die Aufzeichnung erlangte Informationen über die AN nicht verwertet werden (da es dem Zweck widerspricht). Am Ende nutzt diese Erklärung wenig, da die fraglichen Informationen ja unweigerlich ins Gehirn der Anschauenden gelangen. Am Ende wird der AG einfach vehement abstreiten das seine Information vom Video stammt, was zwar gelogen ist, aber who cares? Am Ende fordert ggf. der Richter Videos zum Beweis an (wobei der AG wieder beteuert das er nicht sagen kann ob das bemängelte AN-Verhalten auf den Videos zu sehen ist), und voila.......

Erfahrungen? I.d.R. macht der AG was er will, da es dem BR quasi unmöglich ist ihn zu überwachen wenn er einmal ein entsprechendes System eingeführt hat, vor allem da Videoüberwachung eh ein recht diffuses System (ohne konkreten Datenbestand) ist, wie will man da die Informationsflut einschränken? Im obigen Beispiel müsste man ein System erfinden die AN aus den Bildern auszublenden (wie im Fernsehen wenn Leute auf Video nicht erscheinen wollen), aber das ist unrealisierbar. Es ist deshalb zweckmäßig sich ein System einfallen zu lassen um die Überwachung der festgelegten Regeln überhaupt zu ermöglichen (Protokollausdrucke, Zugang des BR zu den Systemen). Nutzen tut es i.d.R. eher wenig. Evtl. kann der Zugang zu aufgezeichneten Daten durch ein Shared- oder Two-Key-System beschränkt werden, d.h. AG und BR haben je einen Teil des Zugangspassworts, so das keine der beiden Seiten ohne den anderen Teil zugriff erlangen kann. Das wäre zumindest ein Mittel damit der AG nur mit Wissen des BR den archivierten Teil ansehen kann. Aber mir ist kein Fall bekannt wo ein BR erfolgreich etwas derartiges erreicht hat.

Auf jeden Fall verboten ist eine lückenlose Überwachung, d.h. Kameras müssen derart aufgestellt sein, das die AN nur zeitweilig im Bild sind, ggf. müssen die Kameras regelmäßig geschwenkt oder zeitweilig abgeschaltet werden.

Verhindern kann der BR das System i.d.R. nicht, außer der AG hat wirklich nicht den Hauch einer Idee wozu er die Beobachtung überhaupt will.

Hilft Dir das weiter?

B
blackjack

29.07.2011 um 13:46 Uhr

@MissMarple, was geregelt werden sollte:

–Festlegung des räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs der Betriebsvereinbarung,

–Festlegung des Verwendungszwecks (vgl. § 6b BDSG und § 28 BDSG § 28 Absatz I 2 BDSG), z.B. Aufklärung und Vorbeugung von Straftaten, ggf. mit ausdrücklichem Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle

–Beschreibung der technischen Ausstattung (insbesondere Entscheidung für digitale oder analoge Aufzeichnung)

–technische und organisatorische Maßnahmen zur Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle (vgl. Anlage zu § 9 S. 1 BDSG); Verbindung mit anderen technischen Geräten (z.B. Alarmmelder),

–tatbestandliche Voraussetzungen der Inbetriebnahme: grds. nur verdachtsabhängig (vorzugsweise auf konkrete Personen bezogen). Aus Betriebsratssicht: Konkretisierung der Anforderungen an die Verdachtsintensität und deren Dokumentation,

–zeitliche Grenzen der Überwachung, grds. ebenfalls verdachtsabhängig,

–Regelung der Zulässigkeit der Überwachung ohne Einbeziehung des Betriebsrats (z.B. allenfalls einzelfallabhängig und mit unverzüglicher Informationspflicht des Arbeitgebers, sonst vorherige Zustimmung)

–Verwertung der Aufzeichnungen, insb. Zweckbindung (vgl. § 6b BDSG § 6B Absatz III BDSG),

–Kreis auswertungsbefugter Personen, Art der Auswertung,

–Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat über Ergebnisse,

–Aufbewahrung, Speicherdauer- und Löschungspflichten (vgl. § 6b BDSG § 6B Absatz V BDSG),

–Dokumentationspflichten,

–Rechte betroffener Beschäftigter (z.B. Information),

–Aufgaben des Datenschutzbeauftragen,

–Kontrollrechte des Betriebsrats, insbesondere zum gegenständlichen, räumlichen und zeitlichen Nutzungsumfang,

–Verfahren bei Streitigkeiten.

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