> Anregungen, Ideen
Eben genau da sollte Dir eben der Böckler-Link weiterhelfen. Zum Datenschutz habe ich mich an anderer Stelle schon mal ausgelassen. Wesentlicher Inhalt: Der AG darf Daten nur Sammeln wenn er einen konkreten Zweck verfolgt, den er Euch zu nennen hat. An diesem vom AG selbst gewählten Zweck haben sich dann Eure Regelungen zur Aufstellung der Kameras, Live-Beobachtung, Aufzeichnung, Abruf, Löschung zu orientieren. Der Zweck an sich muß natürlich einen Sinn ergeben, einfach nur "weil ich es will" ist kein Zweck. Also: Straftatvereitelung (konkret zu erläutern, welche Straftat wie vereitelt werden soll), etc.
z.B. bekanntestes Beispiel: Kundenüberwachung im Kaufhaus. Da die AN zwangsläufig mit drauf sind sollte der AG in der BV erklären, das durch die Aufzeichnung erlangte Informationen über die AN nicht verwertet werden (da es dem Zweck widerspricht). Am Ende nutzt diese Erklärung wenig, da die fraglichen Informationen ja unweigerlich ins Gehirn der Anschauenden gelangen. Am Ende wird der AG einfach vehement abstreiten das seine Information vom Video stammt, was zwar gelogen ist, aber who cares? Am Ende fordert ggf. der Richter Videos zum Beweis an (wobei der AG wieder beteuert das er nicht sagen kann ob das bemängelte AN-Verhalten auf den Videos zu sehen ist), und voila.......
Erfahrungen? I.d.R. macht der AG was er will, da es dem BR quasi unmöglich ist ihn zu überwachen wenn er einmal ein entsprechendes System eingeführt hat, vor allem da Videoüberwachung eh ein recht diffuses System (ohne konkreten Datenbestand) ist, wie will man da die Informationsflut einschränken? Im obigen Beispiel müsste man ein System erfinden die AN aus den Bildern auszublenden (wie im Fernsehen wenn Leute auf Video nicht erscheinen wollen), aber das ist unrealisierbar. Es ist deshalb zweckmäßig sich ein System einfallen zu lassen um die Überwachung der festgelegten Regeln überhaupt zu ermöglichen (Protokollausdrucke, Zugang des BR zu den Systemen). Nutzen tut es i.d.R. eher wenig. Evtl. kann der Zugang zu aufgezeichneten Daten durch ein Shared- oder Two-Key-System beschränkt werden, d.h. AG und BR haben je einen Teil des Zugangspassworts, so das keine der beiden Seiten ohne den anderen Teil zugriff erlangen kann. Das wäre zumindest ein Mittel damit der AG nur mit Wissen des BR den archivierten Teil ansehen kann. Aber mir ist kein Fall bekannt wo ein BR erfolgreich etwas derartiges erreicht hat.
Auf jeden Fall verboten ist eine lückenlose Überwachung, d.h. Kameras müssen derart aufgestellt sein, das die AN nur zeitweilig im Bild sind, ggf. müssen die Kameras regelmäßig geschwenkt oder zeitweilig abgeschaltet werden.
Verhindern kann der BR das System i.d.R. nicht, außer der AG hat wirklich nicht den Hauch einer Idee wozu er die Beobachtung überhaupt will.
Hilft Dir das weiter?