Erstellt am 28.07.2011 um 19:14 Uhr von Kurzarbeiter
Der BR war doch bei der Einführung dieser Kassen dabei und hätte damals eine BV abschließen können, welche das Thema Auswertung regelt.
Letztlich könnte sich auch eine Führungskraft mit Block und Bleistifft hinstellen, da wäre dann der BR außen vor. Denn Block und Bleistifft sind keine technischen Einrichtungen welche zur Leistungsund Verhaltenskontrolle genutzt werden können, doch nur das löst die MB aus.
Bei Akkordarbeit erfolgt eine Leistungskontrolle und diese ist statthaft
Mitbestimmung bei Verhaltens und Leistungskontrolle § 87 (1) per Technischer Einrichtungen
Erstellt am 29.07.2011 um 08:19 Uhr von viktor
Wenn es keine BV zur Nutzung der von der Kasse erfassten Daten gibt, kann der BR auch noch nachträglich von seiner Mitbestimmung Gebrauch machen (im Sinne des §87. Satz 6 BetrVG).
Es ist nur immer leichter etwas zu regeln, wenn ein System noch nicht läuft.
Um Akkord geht es doch wohl nicht? Da gäbe es natürlich auch einen Ansatz für den BR.
Erstellt am 29.07.2011 um 09:08 Uhr von rkoch
> Denn Block und Bleistifft sind keine technischen Einrichtungen welche zur Leistungs und
> Verhaltenskontrolle genutzt werden können, doch nur das löst die MB aus.
Stimmt, aber ein paar KLEINE Details werden an dieser Stelle ach so gerne übersehen:
1. Das BDSG sprich zunächst von der Erhebung von Daten, NICHT aber von der "automatisierten" Erhebung von Daten. Insofern unterliegt diese Erhebung immer noch dem BDSG, mit potentiell weiteren Konsequenzen die eine MB auslösen können
2. WAS macht der Vorgesetzte mit den auf dem Block aufgezeichneten Daten? Auswerten! Und das wird er wiederum nicht händisch machen, sondern dazu TECHNISCHE Hilfmittel verwenden, im Extremfall einen Taschenrechner, im Regelfall ein geeignetes Programm auf einem PC. Und DIESE sind mitbestimmungspflichtig. Insofern ist diese Aussage:
> Letztlich könnte sich auch eine Führungskraft mit Block und Bleistifft hinstellen, da wäre dann der BR außen vor.
mit 99%iger Wahrscheinlichkeit im Endeffekt falsch. Deshalb sollte der BR zumindest den weiteren Verbleib der auf dem Block aufgezeichneten Daten hinterfragen.
Ebenfalls ist dieser ganze Vorgang auf jeden Fall zumindest Informationspflichtig, denn WOZU soll der AG diese Daten denn PERSONENBEZOGEN erfassen? Den Gesamtumsatz erfährt er auch ohne diese Daten einer Person zuzuordnen. Wenn er diesen Umsatz PERSONENBEZOGEN erhebt, muß er doch irgendein Ziel verfolgen. Und dieses Ziel will der BR definitiv wissen. Wenn er sie ohne Ziel (ZWECK) erhebt sind wir wieder bei §3a BDSG. Ohne Sinn und Zweck BRAUCHT der AG diese Daten nicht, also darf er sie nicht erheben.
Hat die Sache den Zweck eine LEISTUNGSBESTIMMUNG vorzunehmen, ist wieder der Zweck dieser fraglich: Sollen "Schlechtleister" nachgeschult oder gar gekündigt werden, oder gibt es einen umsatzabhängigen Lohnbestandteil?
Ersteres ist Mitbestimmungspflichtig nach $96ff. BetrVG,
Zweites ist zumindest kritisch zu sehen und auszudiskutieren -> Evtl MBR nach §87 (1) Nr. 10 nutzen um eine Leistungsabhängige Entlohnung einzuführen um eine potentiell kündigungsrelevante Schlechtleistung in eine Leistungsdifferenzierung umzuwandeln (Wahl des geringeren Mittels), damit wären wir bei
Drittens: Mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) Nr. 10 und 11 BetrVG.
Also: Das was da Euer AG will, selbst wenn er (zunächst) Block und Bleistift benutzt, ist mit absoluter Wahrscheinlichkeit der Informationspflicht, mit hoher Wahrscheinlichkeit irgendeiner Form der Mitbestimmung unterworfen.
Erstellt am 29.07.2011 um 13:44 Uhr von Kurzarbeiter
Wo bitte soll der Datenschutz greifen wenn der AG sich händige Lsisten anfertigt Mitarbeitern A hat XX Kunden/Tag Mitarbeiter B hat YY Kunden/ Tag.
Der AG darf ja auch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durchführen, er muss nur ggf. die MB beachten.
Auch Themen wie Low Performer kommen dann, dann ggf. auch Kündigungen aus diesem Grund. Dieses auch, wenn die Gerichte hier bestimmte Anforderungen stellen.
Erstellt am 29.07.2011 um 14:04 Uhr von rkoch
> Wo bitte soll der Datenschutz greifen wenn der AG sich händige Lsisten anfertigt ...
Nun zumindest darf er auch das nur machen wenn er einen Zweck damit verfolgt. Und natürlich muß er auch damit datenschutzrechtliche Regeln beachten, wie: nicht veröffentlichen, entsprechend auch nicht rumliegen lassen, etc.
Aber klar: So etwas wird in der Realität eher einfach so geschehen.... Aber wenn er diese Daten publiziert begibt er sich auch da aufs Glatteis, auch ohne EDV. Insofern wollte ich ja nur sagen das man beim BDSG nicht nur auf EDV schielen soll sondern durchaus ein bischen offene Augen angesagt sind.... Allein wegen der zu erwartenden weiteren Verarbeitung.
> Dieses auch, wenn die Gerichte hier bestimmte Anforderungen stellen.
Wenn es so weit ist, ist eh alles z´spät....