Erstellt am 28.07.2011 um 06:05 Uhr von DerAlteHeini
zambrano
Es kommt darauf an,
wer dieses Verfahren starten möchte.
Erstellt am 28.07.2011 um 09:31 Uhr von rkoch
> wer trägt eigentlich die gerichtskosten für die amtsenthebung des br?
Ein Amtsenthebungsverfahren ist ein Beschlußverfahren nach §23 vor dem ArbG, unabhängig vom Antragsteller. Als solches ist es in erster Instanz immer kostenlos.
Details: http://www.juraforum.de/lexikon/beschlussverfahren-arbeitsgerichtsbarkeit
Erstellt am 28.07.2011 um 09:42 Uhr von SuzieQ
zambrano, in der Amtsperiode wird das Verfahren als Beschlussverfahren gem §§ 2 a, 80 ff ArbGG durchgeführt.
Der ArbGeb ist an dem gerichtlichen Verfahren zu beteiligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 40 Abs 1 BetrVG der ArbGeb, es sei denn, die Verteidigung gegenüber dem Ausschlussantrag ist von vornherein offensichtlich aussichtslos.
Erstellt am 28.07.2011 um 10:14 Uhr von rkoch
@SuzieQ
> Der ArbGeb ist an dem gerichtlichen Verfahren zu beteiligen.
Wie kommst Du denn darauf? Das Beschlußverfahren ist nach §2 (2) GKG definitiv kostenlos, an welchen Kosten soll denn der ArbG beteiligt werden?
Nach dem Satz:
> Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 40 Abs 1 BetrVG der ArbGeb, es sei denn, die
> Verteidigung gegenüber dem Ausschlussantrag ist von vornherein offensichtlich aussichtslos.
Wirfst Du hier zwei Sachen durcheinander:
a) Die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten) an sich
b) Die Kosten die der BR verursacht (RA, Freistellung, etc.)
a) ist und bleibt kostenlos
b) trägt wie Du oben zutreffend sagst der AG, es sei denn der BR hat hier mutwillig Kosten verursacht, sprich ein offensichtlich (!) aussichtsloses Verfahren oder Verteidigung anstrengt.
Erstellt am 28.07.2011 um 10:35 Uhr von SuzieQ
Erstellt am 28.07.2011 um 12:25 Uhr von edgar
SuzieQ & rkoch
i.d.R. Beantrag nicht der BR ein Beschlussverfahren sondern beauftrage einen Anwahlt. Daher entstehen dem AG i.d.R. Kosten. Bedeutet, der BR ist sofern er nicht offensichtlich rechtswidrig ein Verfahren anstrengt nicht von Kosten betroffen.
Veranlasst er rechtswidrig ein solches Verfahren, bekommt der Anwalt Probleme sien Geld zu bekommen. Notfalls muss der AG aber auch hier zahlen und nimmt die BRM in Regress Schadenersatz
Erstellt am 28.07.2011 um 13:34 Uhr von paula
Suzie
nur weil Du hier Küttner schreibst ist die Aussage von rkoch falsch?
Bei den RA-Kosten gibt es ja auch noch die Konstelation dass die MA das Verfahren anstrengen oder die Gewerkschaft... also gibt es auch hier noch andere Kostentragungskonstelationen
@edgar
"Notfalls muss der AG aber auch hier zahlen und nimmt die BRM in Regress Schadenersatz"
Das sehe ich anders... Der RA muss dann sehen wie er an sein Geld kommt...
Erstellt am 28.07.2011 um 14:16 Uhr von SuzieQ
paula, #...ist die Aussage von rkoch falsch?#
Würde ich nie behaupten. rkoch stellt doch meine Aussage in Frage, deshalb der Hinweis.
Erstellt am 28.07.2011 um 14:37 Uhr von rkoch
Hm, der Text liegt mir nicht vor, insofern weiß ich nicht was davor oder danach etwas stehen könnte was diese Aussage präzisiert, erklärt oder in einen passenden Zusammenhang bringt. Faktisch ist die Aussage so wie sie da steht nicht in Einklang damit zu bringen das das Verfahren selbst definitiv kostenfrei ist (im Gegensatz zum Urteilsverfahren, da ist der Satz u.U. korrekt)
Erstellt am 28.07.2011 um 14:37 Uhr von edgar
paula
Der AG trägt die Kosten des BR § 40. Doch notfalls verklagt der RA die BR also Person, also nicht als Mandatsträger auf Regress. Doch er kann dann ggf. Probleme bekommen wenn er den Missbrauch hätte erkennen müssen.
Für solche Fälle gibt es ja spezielle Haftpflichtversicherungen für BR
Erstellt am 28.07.2011 um 15:12 Uhr von SuzieQ
#Verfahren selbst definitiv kostenfrei#
Habe auch nichts Gegenteiliges behauptet. Es entstehen aber Kosten.
Erstellt am 28.07.2011 um 17:46 Uhr von paula
@edgar
Danke für Deine letzte Antwort... aber was ist denn jetzt aus
"Notfalls muss der AG aber auch hier zahlen...." geworden? Damit hatte ich ja das Problem in Deiner Darstellung
Erstellt am 28.07.2011 um 18:38 Uhr von edgar
paula
esist doch ganz einfach. Erst einmal gilt § 40, sollte es dann doch einen Grund geben, dass der § 40 nicht greift, greift der Rechnungssteller auf den Auftrahgeber zurück. So nach dem Motto "wer die Musik bestellt bezahlt"
Erstellt am 29.07.2011 um 00:02 Uhr von paula
sag ich doch... letztendlich zahlt in diesen Fällen also der AG eben nicht nach § 40 BetrVG
Erstellt am 29.07.2011 um 22:10 Uhr von Arabella
@edgar
Für solche Fälle gibt es ja spezielle Haftpflichtversicherungen für BR
Antwort 10 Erstellt am 28.07.2011 um 14:37 Uhr von edgar
Ach ja?
Erstellt am 29.07.2011 um 22:39 Uhr von Kölner
@edgar
Gott sei Dank gibt es die nicht! Selbst eine D&O würde hier nicht aufkommen.
Achja: Deswegen sind auch diese Seminare, die sich mit der Haftungsfrage eines BR beschäftigen Beutelschneiderei!
Erstellt am 29.07.2011 um 23:06 Uhr von Arabella
@Kölner
Danke! Ich dachte schon beim letzten Seminar etwas verpasst zu haben ;-))