Amtsenthebung mit § 23 BetrVG - wer hat dazu Erfahrungen?
hallo
wer hat erfahrung mit dem § 23? amtsenthebung: was und wieviel ist ist dafür notwendig. sind die mitglieder bei neuwhahlen wieder wahlbar ( ich dachte nicht ).
vielen dank im vorraus für eure hilfe.
mfg marco
Community-Antworten (1)
02.11.2005 um 16:09 Uhr
Erst einmal benötigt man die notwendigen Mitstreiter, um überhaupt klagen zu können (oder die Gewerkschaft oder den Arbeitgeber mit im Boot haben). Ferner braucht man hieb und stichfeste Beweise dafür, dass der BR seine Amtspflichten verletzt hat (die Vermutung, er hätte die Interessen der Kollegen nicht ausreichend vertreten oder eine andere Meinung als die Kollegen gehabt, reicht jedenfalls nicht aus). Wer nicht wählbar ist, steht im § 8 BetrVG. Was ich ferner so mitbekomme. Die Gerichte schieben derartige Fälle gerne wie eine heiße Kartoffel vor sich her. Ich würde mal als Prognose sagen, wer ein derartiges Verfahren jetzt anstrebt und keine große Dringlichkeit geltend machen kann, sollte lieber die Wahlen 2006 abwarten.
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