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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmungspflichtige Versetzung ja oder nein ?

G
germa
Nov 2016 bearbeitet

Hallo folgendes problem

Die GL möchte mehrere Nahverkehrsfahrer bei uns für ca. 2 Wochen lang fernverkehr fahren lassen, wenn diese es auch möchten. (Freiwilligenbasis)

Da unser vorsitzender und vertreter derzeit nicht im betrieb sind wurde ich von der GL darauf angesprochen ob wir da mitbestimmen oder nur informiert werden müssen.

Nun ist meine frage ob es denn eine mitbestimmungspflichtige versetzung ist oder nicht.

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Community-Antworten (3)

U
Ulrik

27.07.2011 um 18:05 Uhr

Eine versetzung ist es dann, auch bei einer Dauer von weniger als vier Wochen, wenn sich dadurch erheblich andere Umstände ergeben, unter denen die MA ihre Tätigkeiten zu verrichten haben. Wenn also die Nahverkehrsfahrer immer abends um 17 Uhr Feierabend hatten, und nun bis um zehn oder elf fahren müssen (Beispiel), dann sind das m. E. schon erheblich andere Umstände und lösen somit den Realakt einer Versetzung aus.

Allerdings, wenn es eh auf Freiwilligenbasis passiert, sollte dieser Punkt im einer Sitzung doch recht schnell abgehandelt sein, oder?? Schaut einfach, daß alle genannten Freiwilligen dies auch wirklich freiwillig tun.

R
rkoch

28.07.2011 um 11:18 Uhr

Schaut einfach, daß alle genannten Freiwilligen dies auch wirklich freiwillig tun.

Beep - Einspruch. Der Sinn des §99 ist nur in einem Aspekt auf den Willen der betroffenen Ausgerichtet (benachteiligung des AN / Nr. 4). Die anderen sollte man zumindest mal andiskutieren, z.B. Benachteiligung der anderen AN die jetzt deren Schichten im Nahverkehr machen sollen (wer macht das jetzt, zusätzliche Schichten, etc.?) Schon aus diesem Grund sehe ich die Versetzung eher als gegeben an. Schließlich geht es bei dem §99 nicht um den individualrechtlichen Versetzungsaspekt, sondern um den kollektivrechtlichen!

K
Kölner

30.07.2011 um 11:39 Uhr

@rkoch Einspruch: Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil. Ein BR kann die Versetzung eines (willigen!) AN nicht dadurch verhindern, dass er Nachteile für andere AN sieht.

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