Erstellt am 27.07.2011 um 16:05 Uhr von Ulrik
Eine versetzung ist es dann, auch bei einer Dauer von weniger als vier Wochen, wenn sich dadurch erheblich andere Umstände ergeben, unter denen die MA ihre Tätigkeiten zu verrichten haben.
Wenn also die Nahverkehrsfahrer immer abends um 17 Uhr Feierabend hatten, und nun bis um zehn oder elf fahren müssen (Beispiel), dann sind das m. E. schon erheblich andere Umstände und lösen somit den Realakt einer Versetzung aus.
Allerdings, wenn es eh auf Freiwilligenbasis passiert, sollte dieser Punkt im einer Sitzung doch recht schnell abgehandelt sein, oder?? Schaut einfach, daß alle genannten Freiwilligen dies auch wirklich freiwillig tun.
Erstellt am 28.07.2011 um 09:18 Uhr von rkoch
> Schaut einfach, daß alle genannten Freiwilligen dies auch wirklich freiwillig tun.
Beep - Einspruch. Der Sinn des §99 ist nur in einem Aspekt auf den Willen der betroffenen Ausgerichtet (benachteiligung des AN / Nr. 4). Die anderen sollte man zumindest mal andiskutieren, z.B. Benachteiligung der anderen AN die jetzt deren Schichten im Nahverkehr machen sollen (wer macht das jetzt, zusätzliche Schichten, etc.?) Schon aus diesem Grund sehe ich die Versetzung eher als gegeben an. Schließlich geht es bei dem §99 nicht um den individualrechtlichen Versetzungsaspekt, sondern um den kollektivrechtlichen!
Erstellt am 30.07.2011 um 09:39 Uhr von Kölner
@rkoch
Einspruch: Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil.
Ein BR kann die Versetzung eines (willigen!) AN nicht dadurch verhindern, dass er Nachteile für andere AN sieht.