Eine Mitarbeiterin soll ab 01.02.2008 von der Wachstation auf eine Pflegestation versetzt werden. Laut dem Arbeitgeber handelt es sich hierbei nicht um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gem. § 99 BetrVG, da sie ihre Eingruppierung (KR VI) behält. Im Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin steht: "Die Arbeitnehmerin wird als Krankenschwester/Wachzimmer beschäftigt. Die Übertragung zumutbarer Aufgaben, auch an einem anderen Arbeitsplatz, bleibt vorbehalten".
Wir haben die Auffassung vertreten, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung und um eine Änderungskündigung handelt.

Wir bitten euch um eine Stellungnahme.