Nichteinladung zur einer BR-Sitzung
Hallo,
ich war in den letzten 16 Monaten bei allen BR-Sitzungen anwesend auch im Urlaub. Jetzt erfahre ich das in meinen Urlaub eine Sitzung stattgefunden hat wozu ich nicht geladen wurde (7 Wochen waren keine BR-Sitzungen).
Ein BR-Mitglied im Urlaub wurde geladen und war anwesend und ein weiteres Mitglied wurde vorher gefragt ob es im Urlaub auch kommen möchte.
Wir sind ein siebener Gremium.
Kann ich rechtlich gegen den BR-Vorsitzenden vorgehen.
Gruß Dieter
Community-Antworten (2)
26.07.2011 um 23:27 Uhr
Nein, Du hättest vor dem Urlaub dem BRV deine Nichtverhinderung erkläen müssen, nur dann hätte er dich laden müssen.
Denn Urlaub und Krankheit bedingt sonst grundsätzlich die Verhinderung und damit die Ladung eines EBRM.
Der BRV hat also, falls Du dich nicht als Nichtverhindert erklärt hast alles richtig gemacht.
Daher bekommt ein BRM welches sich bei Urlaub oder Krankheit als Nichtverhindert erklärt KEINEN Freizeitausgleich oder Fahrkosten für die Sitzungszeit.
Als tatsächliche Verhinderungsgründe können z. B. Krankheit, Urlaub, Kuraufenthalt, Zivildienst, Wehrdienst, eine Dienstreise oder die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen in Betracht kommen. Das Betriebsratsmitglied ist aber nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern auch, wenn sie ihm unzumutbar ist (z. B. Teilnahme an einer Betriebsratssitzung während der Elternzeit) ist. Gleichwohl ist ein Betriebsratsmitglied nicht daran gehindert, während des Urlaubs oder während Kurzarbeit an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Von einer zeitweiligen Verhinderung ist auch auszugehen, wenn ein Betriebsratsmitglied wegen einer Dienstreise oder Schulungsmaßnahme sein Amt beispielsweise nur unter Aufwand erheblicher Kosten ausüben könnte. Eine Erstattung der Reisekosten wird dann nicht in Betracht kommen, wenn Dauer und Bedeutung der Betriebsratssitzung in keinem Verhältnis zur Höhe der Aufwendungen stehen (BAG v. 24.6.1969 - 1 ABR 6/69). Einer Teilnahme auf eigene Kosten steht rechtlich nichts im Wege.
Obwohl eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds nicht zwangsläufig zur Amtsunfähigkeit und somit zur Verhinderung führt, ist dennoch im Krankheitsfall grundsätzlich von einer Verhinderung auszugehen (BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 341/83). Dies gilt selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass das Betriebsratsmitglied nicht arbeitsunfähig krank war und deshalb unberechtigt der Arbeit fernblieb (BAG v. 5.9.1986 - 7 AZR 175/85). Wird ein Betriebsratsmitglied außerordentlich gekündigt, und erhebt das gekündigte Betriebsratsmitglied Kündigungsschutzklage, bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und bei fehlender tatsächlicher Weiterbeschäftigung an der Amtsausübung gehindert (BAG v.14.5.97 - 7 ABR 26/96).
27.07.2011 um 13:46 Uhr
Ergänzend:
Nach §29 BetrVG hat der BR zunächst die Pflicht ALLE BRM einzuladen. Kann ein BRM nicht an einer Sitzung teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Diese Erklärung kann auch im Voraus (bevor eine Sitzung anberaumt ist) abgegeben werden. Wenn also ein BRM dem BRV mitteilt das er in Urlaub ist kann der BRV mit Fug und Recht davon ausgehen, dass das BRM erklären wollte das es verhindert ist. Will das BRM genau das NICHT aussagen, so muß es dem BRV ausdrücklich erklären, das diese Erklärung eben NICHT so zu verstehen ist, sondern eben das BRM auch im Urlaub an der Sitzung teilnehmen möchte und die Einladung zur Sitzung an seine Urlaubsadresse zu richten ist. Unterläßt das BRM überhaupt eine Erklärung und der BRV erfährt auf anderem Wege von der Verhinderung, so kann er annehmen das das BRM verhindert ist, sonst hätte es sich ja entsprechend erklären müssen.
Kann ich rechtlich gegen den BR-Vorsitzenden vorgehen.
Am Ende ist diese Sache aber ohnehin nur relevant, wenn die auf dieser Sitzung gefassten Beschlüsse angefochten werden (durch den AG oder ggf. durch das BRM).
So weit ein BRV massiv gegen seine Pflichten verstößt (sofern er das z.B. in diesem Fall überhaupt getan hat) kann
- der versammelte BR den BRV abwählen und einen neuen wählen
- der versammelte BR ein Verfahren nach §23 gegen ihn einleiten
- das betroffene BRM ein Beschlußverfahren gegen den BRV einleiten mit dem Ziel ihn zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu verpflichten.
Die beiden Verfahren vor dem ArbG sind aber wirklich nur bei GROBER Pflichtverletzung statthaft, d.h. z.B. wenn der BRV trotz regelmäßiger Ermahnung sich vehement weigert seinen Pflichten nachzukommen (z.B. zu einer Sitzung zu laden auf der er abgewählt werden soll) und vollkommen sinnlos wenn der BRV nach bestem Wissen korrekt gehandelt hat.
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