Verletzung gesetzlicher Pflichten nach §23 BetrVG
Hallo
ist eine Nichteinladung eines Nachrückers eine Pflichtverletztung für den BRV.
es werden z.T. keine Nachrücker mehr geladen, da sonst es Personalengpässe gibt, es wurde mit dem jeweiligen Vorgesetzten abgesprochen. Zum Teil werden auch Sitzung abgesagt, weil die LEute nicht nachgeladen werden, da wir dann nicht beschlussfähig sind.
Ich weiss das, dadurch die Beschlussfassung nicht korrekt ist. Es geht mir aber um §23! Könnte man auch einen Arbeitzeitbetrug annehmen, da ja die Sitzung sinnlos ist und das der BRV weiss.
Community-Antworten (19)
09.02.2024 um 21:07 Uhr
Ob ein Verfahren nach §23 zu einem Ausschluss aus dem BR führen würde, kann Dir hier vermutlich niemand beurteilen. Ich denke schon, ja. Sonst könnte man sich die ganzen Regeln diesbezüglich ja auch gleich sparen.
09.02.2024 um 23:07 Uhr
Das nicht Einladen von Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglied ist nicht sofort ein grober Pflichtverletzung, das kann auch ein Versehen sein. Beruht das aber auf eine Absprache mit dem AG (egal aus welchen Grund), dann ist es tatsächlich eine grobe Pflichtverletzung, möglicherweise sogar als Behinderung von BR zu betrachten.
Ich kann die Mitglieder im BR die sich hieran stören nur empfehlen, sich bei ihre Gewerkschaft rechtlich beraten zu lassen. U.U. ist es tatsächlich unumgänglich dann ein VErfahren nach §23 einzuleiten.
10.02.2024 um 05:13 Uhr
das Problem ist das es mich nur stört, da man es nicht besser weiss bzw. man sagt die Produktion muss weitergehen
also mit dem direkten Vorgesetzten wurde es abgestimmt. und ich als sBRV wurde als der BRV krank war zum AG gerufen und darum gebeten, Leute nicht einzuladen, was ich natürlich ablehnte
11.02.2024 um 21:54 Uhr
Vorab, du hast recht daran getan es ab zu lehnen. Währest du dem nach gekommen dann könnte man dir nämlich einen Verstoß nach § 23 BetrVG vorwerfen. Ein AG will immer das die Produktion läuft. Dann aber soll er sich auch um ausreichend Personal bemühen. Er weiß das er einen BR im Hause hat. Ein BR hat Sitzungen und jedes BRM kann auch außerhalb der Sitzungen wegen BR Arbeit mal am Arbeitsplatz fehlen. Euer AG ist geschickt, denn er bittet dich. Also währest du der Doofe wenn du BRM´s oder Ersatzmitgliedern nicht zur Sitzung einladen würdest. Egal was ist, eine Einladung hat immer zu erfolgen. Hackt durch die BR Sitzung die Produktion dann geht das zu lasten des AG der nicht für adäquaten Ersatz sorgt. Fern bleiben von einer Sitzung könnte ein eingeladenes Mitglied nur, wenn nur er und niemand anderes im Betrieb eine bestimmte Tätigkeit die während der Sitzung zu verrichten ist erledigen muss. Oder aber wenn andere betriebliche Gründe vor liegen würden, wie, eine Ware droht zu verderben, oder eine Maschine die dringend benötigt wird ist defekt. Alles andere ist aus betrieblicher Sicht kein Grund einer Sitzung fern zu bleiben und könnte für jedes fern bleibende Mitglied auch ein Verstoß nach § 23 BetrVG sein.
12.02.2024 um 09:53 Uhr
Wie wäre es denn, die Ersatzmitglieder trotzdem einzuladen? Wenn sie sich dann glaubhaft als betrieblich verhindert abmelden, ist zumindest kein Ladungsfehler begangen worden.
§23 greift ja nur bei wiederholtem Fernbleiben ohne ersichtlichen Grund.
Man kann dabei durchaus etwas Fingerspitzengefühl walten lassen (RN 34b zu §29 BetrVG). Das BRM kann die Dringlichkeit der Themen in der TO gegen die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit aufwiegen und eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen. Im Zweifel soll sie zu Gunsten der BR-Tätigkeit ausfallen, das ist klar. Wenn aber verhältnismäßig belanglose Themen auf der TO stehen und ohne ihn die Produktion gestoppt werden müsste, wäre eine Nicht-Teilnahme definitiv als betrieblich verhindert zu werten.
Einen Arbeitszeitbetrug würde ich als eher unwahrscheinlich ansehen, da es ja auch in einer BR-Sitzung zu einem wichtigen Informationsaustausch kommen kann. Ob das Gesetz diesbezüglich etwas vorsieht, wenn man trotz fehlender Beschlussfähigkeit einen Sitzung abhält, kann ich nicht beantworten.
12.02.2024 um 12:39 Uhr
Das habe ich ja auch vorgeschlagen, das Ersatzmitglied ausserhalb des Protokolls zu fragen ob es nicht lieber arbeiten gehen will, so sind die Beschlüsse erstmal save.
12.02.2024 um 12:42 Uhr
Nochmals die Frage, um welche bahnbrechenden Beschlüsse geht es denn z.b.?
12.02.2024 um 13:43 Uhr
"Das habe ich ja auch vorgeschlagen, das Ersatzmitglied außerhalb des Protokolls zu fragen ob es nicht lieber arbeiten gehen will, so sind die Beschlüsse erstmal save."
Würde ich so gar nicht machen und ist auch nicht Sache des Einladenden. Einfach Einladung mit Tagesordnung schreiben und dem Einzuladenden zukommen lassen. Dieser entscheidet dann selbständig ob er sich abmeldet zur Sitzung oder nicht. Um was für Beschlüsse es sich letztendlich handelt ist dabei Gegenstandslos. Beschlüsse sind Beschlüsse.
12.02.2024 um 14:33 Uhr
So hatte ich es immer gehandhabt. Hatte es nur dem BRV vorgeschlagen, bevor er ihn garnicht einlädt. Mir schon klar, das es nicht supi ist, Wollte wenigends auf den kleinen gemeinsamen Nenner kommen
12.02.2024 um 14:40 Uhr
Ihr verkompliziert die Sache zu sehr und macht aus einem Kurzroman ein ganzes Buch. Einladung schreiben ist eine Pflicht des BRV. Meldet sich das Ersatzmitglied dann ab ist der nächste Nachrücker ein zu laden. Nicht mehr und nicht weniger.
13.02.2024 um 08:39 Uhr
"Das habe ich ja auch vorgeschlagen, das Ersatzmitglied außerhalb des Protokolls zu fragen ob es nicht lieber arbeiten gehen will, so sind die Beschlüsse erstmal save." Das geht so nicht! Ein BRM ist verpflichtet auf Sitzungen zu gehen!!!
Das Betriebsratsmitglied ist, sofern kein Fall der Verhinderung vorliegt, zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats verpflichtet. Es kann nicht selbst darüber bestimmen, zu welchem Termin die Sitzungen stattfinden (BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06).
13.02.2024 um 08:50 Uhr
Ja, ich weiss da auch alles. Mag sein das das Mitglied eine Pflichtverletzung begeht, aber ich will erstmal sichere Beschlüsse haben. Denn so wie es jetzt ist hat nur der BR ein Nachteil bzw. auch die Mitarbeiter, da die Beschlüsse unwirksam sind.
13.02.2024 um 09:22 Uhr
Für mein Gefühl gehst du die Sache falsch an. Du müsstest deinen BRM und dem AG klar machen dass sie auf Sitzungen zu erscheinen haben und der AG für einen reibungslosen Ablauf des Betriebs bei Abwesenheit zu sorgen hat, nicht die BRM.
13.02.2024 um 09:47 Uhr
wenn das ein immer wiederkehrendes Problem ist, dann solltet ihr ggfls mal mit dem AG beraten was er denn als eine vernünftige Zeit für Sitzungen ansieht. Denn das BEtrvG sagt ja dass der BR bei der Ansetzung durchaus auch die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen soll.
Den §23 sehe ich als nicht zielführend an und bis das durch die Instanzen ist habt ihr sehr wahrscheinlich eh neu gewählt.
13.02.2024 um 09:50 Uhr
30 BetrVG Abs. 1 Satz 2: Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.
13.02.2024 um 10:25 Uhr
Man geht einfach her und teilt dem AG mit das der BR ab kommenden Monat z.B. jeden Donnerstag ab 8:00 Uhr (oder je nach Größe des Betriebes alle 14 Tage) eine BR Sitzung abhalten wird. Dies möge er bitte bei zukünftigen Dienstplänen mit berücksichtigen. Ist dieser Tag nicht passend ist der BR gerne bereit sich mit dem AG auf einen anderen Wochentag zu einigen. Hat man sich mit dem AG geeinigt fasst man einen Beschluss darüber. Für den Rest mit Personal ist dann der AG zuständig.
13.02.2024 um 11:36 Uhr
"aber ich will erstmal sichere Beschlüsse haben."
dann solltest Du das:
"das Ersatzmitglied ausserhalb des Protokolls zu fragen ob es nicht lieber arbeiten gehen will,"
aber auf jeden Fall sein lassen.
13.02.2024 um 11:37 Uhr
In dem Fall kann man dem AG keine Schuld geben, da der BRV nicht einlädt, als ich als sBRV geladen habe, wurde zwar gemeckert aber sie wurden freigestellt!
13.02.2024 um 11:40 Uhr
Es ist hier keine Frage der Schuld oder nicht Schuld. Ihr müsst klare Strukturen haben.
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