Fahrzeit zu Seminaren
War zum Seminar für den WA und habe keine Fahrzeit vom Arbeitgeber erhalten. Ist dies Rechtens ?? Soweit ich weiß, zählt die Fahrt zu einem Seminar vom BR und WA als Arbeitszeit. Wie kann ich mein Recht anfordern??
Was kann ich jetzt konkret tun ????
Community-Antworten (4)
26.07.2011 um 19:16 Uhr
Welche Regeln gelten für die "normalen" AN wenn sie auf Dienstreisen gehen? Denke auch an § 78 ....Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden;.....
26.07.2011 um 20:12 Uhr
Muss der Arbeitgeber die Reisezeit vergüten? Bei der Vergütung Ihrer Reisezeit zum Seminar müssen Sie unter 2 Fällen unterscheiden:
• Die Reisezeit liegt innerhalb der Arbeitszeit • Diese Reisezeit liegt außerhalb der Arbeitzeit
Die Reisezeit liegt innerhalb der Arbeitszeit: Der Arbeitgeber muss Ihnen die Reisezeit vergüten, die innerhalb der Arbeitzeit liegt, dann wird sie als erforderliche Arbeitsversäumnis gewertet.
Die Reisezeit liegt außerhalb der Arbeitzeit: Liegt die Reisezeit außerhalb der Arbeitzeit, müssen betriebsbedingte Gründe vorliegen, damit Ihnen diese vergütet wird. Unter betriebsbedingten Gründen versteht die Rechtsprechung Gründe, die innerhalb der Betriebssphäre dazu führen, dass die BR-Tätigkeit nicht während der Arbeitzeit durchgeführt werden.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist der Besuch von BR-Seminaren kein betriebsbedingter Grund, der zu einem Ausgleichsanspruch für Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit führt. (BAG vom 27.06.1990 - 7 AZR 292/89) Dies begründet das BAG mit dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.
Ist die Reisezeit an einem arbeitsfreien Tag Arbeitszeit? Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Tätigkeiten des Betriebsrats (auch Reisezeiten) außerhalb der regulären Arbeitszeit werden daher nicht durch Freizeit oder Entgelt ausgeglichen. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Zum einen, wenn die Tätigkeit "aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist" (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Die Gründe müssen dabei in der Eigenart des Betriebes und seiner Abläufe liegen. Das ist bei der Teilnahme an Seminaren regelmäßig nicht der Fall.
Zum anderen, wenn hinsichtlich der Reisezeiten eine allgemeine betriebliche Regelung getroffen worden ist. Diese gilt dann selbstverständlich auch für den Betriebsrat (§ 78 Satz 2 BetrVG, Benachteiligungsverbot).
27.07.2011 um 14:56 Uhr
Ich würde es kurz zusammenfassen. Wenn es im Betrieb eine Reiserichtlinie gibt, gilt diese entsprechend. Und danach wäre zu prüfen, wie es zu handhaben ist, wenn der Tätigkeitsbeginn (auch Seminar- oder Schulungsbeginn) so liegt, dass eine Anreise außerhalb der Arbeitszeit sinnvoll erscheint oder notwendig ist. Ist dies zweifelhaft (viele Reiserichtlinien sind da oft schwammig), sollte man diesen Punkt zuvor mit dem Arbeitgeber klären.
Für das Thema Reisekosten / Reisezeit=Arbeitszeit gibt es tonnenweise Rechtsprechung (man unterscheidet ja auch gerne, wie man angreist ist. Also Auto gelenkt. Nur Mitfahrer gewesen, im Zug gesessen - aus dem Fenster geschaut oder PC vor der Nase u.s.w.)
Ich denke aber, dass sich sollche Punkte meist durch Gespräche klären lassen. Die Seminaranbieter leisten oft und gerne Hilfestellung.
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