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Personenbedingte Kündigung & die Auswirkung auf das Wahlrecht

P
p.jonas
Jan 2022 bearbeitet

Guten Tag Zusammen,

wie verhält es sich mit dem aktiven/ passiven Wahlrecht für die anstehenden Wahlen, wenn ein(e) Arbeitnehmer(in) nach einer personenbedingten Kündigung zur Mitte des Jahres aus einem Betrieb ausscheidet und bis dahin freigestellt ist?

Vielen Dank vorab und allen einen guten Wochenstart!

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Community-Antworten (7)

R
rtjum

31.01.2022 um 14:56 Uhr

widerruflich oder unwiderruflich freigestellt?

P
pwrmac

31.01.2022 um 15:00 Uhr

Mmn.ist Sie immer noch Mitarbeiterin des Betriebes Ihr könnt und müsst Ihr die Wahlunterlagen per Post zukommen lassen und Sie nimmt an der Briefwahl teil.

P
p.jonas

31.01.2022 um 15:05 Uhr

@rtjum unwiderruflich

P
p.jonas

31.01.2022 um 15:06 Uhr

@rtjum unwiderruflich

C
celestro

31.01.2022 um 15:13 Uhr

dann ist das Wahlrecht mWn weg ... es sei denn, die Person hat Kündigungsschutzklage erhoben.

R
rtjum

31.01.2022 um 15:23 Uhr

sehe das so wie celestro

D
DummerHund

31.01.2022 um 15:37 Uhr

sehe ich auch so. Mal eine Teilkopie: Anders sind aber die Fälle zu beurteilen, in denen ein Mitarbeiter die betriebliche Gemeinschaft dauerhaft und endgültig verlässt. Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis (zunächst) noch fortbesteht.

Entsprechend ist sehr klar von einem Ausscheiden aus dem Betrieb und dem Wegfall der Wahlberechtigung auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft in einen anderen Betrieb versetzt wird. Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn der Mitarbeiter in die Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeitvertrag oder eines Vorruhestandsvertrags eintritt. Denn ab diesem Zeitpunkt gehört er der aktiven Belegschaft nicht mehr an und es steht zugleich fest, dass er bis zur Vertragsbeendigung nicht mehr Teil des organisatorischen Miteinanders wird.

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