Erstellt am 19.01.2022 um 15:13 Uhr von celestro
"Somit dürfen Kollegen ab drei Monate Betriebszugehörigkeit anscheinend wählen, aber nicht gewählt werden."
Vorsicht:
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/7
das mit den 3 Monaten gilt (nur) bei Arbeitnehmerüberlassung, nicht generell. Wenn ihr für das aktive Wahlrecht eine Grenze von 3 Monaten gemacht habt, habt ihr ggf. jetzt ein Problem.
Erstellt am 20.01.2022 um 07:28 Uhr von wdliss
aktives Wahlrecht:
§ 7:Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
D.h. jeder AN der Firma ist ab dem ersten Tag wahlberechtigt.
passives Wahlrecht:
§ 8:Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Hier kommt die 6 Monate Regel zum Einsatz.