Videoüberwachung auf dem Betriebsgelände
Bei uns soll auf dem Betriebsgelände eine Videoüberwachung eingeführt werden. Kann mir jemand Tipps geben, was man als BR beachten muss oder was ist erlaubt und was nicht?
Danke für Eure bestimmt eintreffenden Ratschläge :-)
Community-Antworten (4)
25.07.2011 um 16:42 Uhr
@leuchtturm Nur mit einer BV; Grundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 1 und vor allem 6 BetrVG. Und wenn Ihr die Überwachung gar nicht wollt, kann es mit einer entsprechenden Einigungsstelle sehr teuer werden für den AG.
25.07.2011 um 16:56 Uhr
@leuchtturm, mit welcher Begründung soll es eine Videoüberwachung sein? Sollten andere Möglichkeiten der Überwachung zur Verfügung, so dürfen nur die Maßnahmen angewendet werden, die den betroffenen Arbeitnehmer am geringsten belasten.
25.07.2011 um 17:17 Uhr
Wichtig ist, dass ihr das Auswerten der Videodaten genau und streng regelt, also nur im beisen des BR und nur be berechtigtem Verdacht. Weiter das Vernischtend der Daten gut regeln.
26.07.2011 um 11:42 Uhr
Kleines Obacht:
Die Kollegen haben zwar grundsätzlich Recht, allerdings sagt die Rechtsgrundlage zu dieser BV (§87 (1) Nr. 6 BetrVG): "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;", wobei das dahingehend gedeutet wird das es ausreicht, das die technische Einrichtung dazu geeignet ist!
In einem ganz speziellen Fall findet dieser § aber u.U. keine Anwendung: Wenn die Kameras derart aufgestellt werden, das die Gefahr dass "das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer" überwacht werden könnte gar nicht gegeben ist. Das könnte eben der Fall sein, wenn die Kameras im Außenbereich aufgestellt sind und ausschließlich Bereiche einsehen, auf denen sich i.d.R. keine AN aufhalten. z.B. wenn nur der Zaun und die Grünanlagen im Blickfeld der Kameras liegen.
Natürlich muß der AG immer noch den BR detailliert über sein Vorhaben informieren und dabei ggf. eben darlegen, warum es ausgeschlossen ist das die Anlage die AN überwachen KANN! Kann er das, so ist eine BV i.d.R. nicht notwendig, wenn auch immer noch möglich aber am Ende wahrscheinlich über die Einigungsstelle nicht erzwingbar. Allerdings dürfte dieser Fall die absolute Ausnahme sein. I.d.R. wird zumindest auch das Werkstor erfasst - und damit auch die AN.
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