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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Infos vom BRV

H
Harvey
Nov 2016 bearbeitet

Ein Abteilungsleiter möchte die Zustimmung des § 99 BetrVG umgehen bzw. aushebeln oder auch gerne eine BV mit dem BR treffen. Abgesehen davon das eine BV für mich in diesem Fall gar nicht wirklich geht, steht unser BRV im ständigen Schriftverkehr mit dem Abteilungsleiter. Informationen aus diesem Schriftverkehr werden den einzelnen BRM nur sporadisch mitgeteilt, sodas man sich keinen wirklichen Überblick der gesamten Sache machen kann. Haben die einzelnen BRM das recht alle Schriftstücke diesbezüglich einzusehen oder müssen wir uns mit den mageren Informationen unseres BRV abspeisen lassen???

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Community-Antworten (4)

T
tiktak

20.07.2011 um 23:03 Uhr

Hallo , ich antworte mit eine Frage: Wie kann es sein da ein Abteilungsleiter Ansprechpartner für ein BR ist?

H
Harvey

20.07.2011 um 23:26 Uhr

Hallo tiktak,

auch wenn deine Frage meine Frage nicht beantwortet gebe ich dir gerne - aus meiner Sicht - Antwort. Dieser Abteilungsleiter hat sehr viel Einfluss in der Firma, er beeinflusst sowohl die Mehrheit des BR Gremiums als auch unsere GL !!!

K
Kurzarbeiter

20.07.2011 um 23:40 Uhr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 12.8.2009, 7 ABR 15/08 Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats Leitsätze: Jedes Mitglied des Betriebsrats verfügt nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht, alle Unterlagen incl. der auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen.

Also, jedes BRM darf alle BR Unterlagen einsehen.

PS: Man kann auch einfach einen neuen BRV wählen. Einfach dafür sorgen, dass ein entsprechender TOP auf die Sitzung kommt. Lese hierzu § 28 Abs. 3

BV schliueßt immer der AG mit dem BR ab und nicht mit dem BRV Der BRV darf auch nicht den § 99 alleine umsetzen.

D
DerAlteHeini

21.07.2011 um 07:40 Uhr

harvey Der Ansprechpartner des BR ist der Arbeitgeber oder eine ausdrücklich schriftlich bevollmächtigte Person. Was der Abteilungsleiter für einen Einfluß hat, ist unerheblich. Verhandlungen mit einem Abteilungsleiter über Mitbestimmungsrechte des BR ,hier § 99 BetrVG, sind überflüssig. Gibt es Streitigkeiten, so ist immer der Arbeitgeber in der Verantwortung, und das auch dann, wenn die Streitigkeiten aufgrund Handlungen des Abteilungsleiters resultieren.

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