W.A.F. LogoSeminare

Was versteht man unterm dem Zeitpunkt der Bestellung

P
peppermint
Nov 2016 bearbeitet

Wie wird der "Zeitpunkt der Bestellung für den Wahlvorstand" definiert?

Mein Fall: Bei den BR-Wahlen in 2010 kam kein BR zustande. In 2011 wurde ich, ohne mein Wissen, für den Wahlvorstand aufgestellt. Die Liste wurde unserem Leiter der Vertriebsregion zur Information vorgelegt. 4 Tage später soll ein Vorfall eingetreten sein, für den ich 10 Tage nach Vorlage der Liste von eben jedem Vertriebsregionleiter fristlos gekündigt wurde. Die Wiedereinstellungsklage läuft und es zeichnet sich auch schon ab, dass die fristlose Kündigung auf jeden Fall aufgehoben wird.

Mein Problem: Der Gesamt-BR hält die Liste bis nach meiner Verhandlung zurück. Sie wird also erst danach öffentlich ausgehängt. Gelte ich trotzdem als "bestellt" und habe Kündigungsschutz? Gibts es hierzu irgendwelche Gesetze oder Urteile, die ich in meiner Verhandlung anbringen kann?

1.17002

Community-Antworten (2)

T
Tanzbär

20.07.2011 um 07:50 Uhr

Die Wiedereinstellungsklage läuft ... Und was sagt dein Anwalt dazu?

R
rkoch

20.07.2011 um 13:04 Uhr

@peppermint

Tanzbärs Frage ist nicht von der Hand zu weisen.

Wenn der RA was auf dem Kasten hat wird er selbst wissen das

  • Die Bestellung des Wahlvorstandes durch Beschluß des GBR erfolgte, also zum Zeitpunkt dieses Beschlusses wirksam wird. Ob der AG oder die AN Kenntnis davon haben oder nicht ändert nichts an der Bestellung.
  • der AG (in Deinem Fall da ein BR nicht existiert) auf jeden Fall das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem ArbG hätte einleiten müssen

Insofern stellt sich die Frage warum Du das nicht weißt..... Redet Dein RA nicht mit Dir über den Fall? Vielleicht interessiert er sich aber gar nicht für die Sache, da die Kündigung an sich bereits unwirksam ist (Fehlende Abmahnung ?).... Dann ist es in meinen Augen aber immer noch sträflich die Bestellung zum Wahlvorstand als Totschlagargument zu ignorieren. Hat der AG hier den Formfehler begangen sich nicht die Zustimmung zu holen ist die Sache auf jeden Fall in erster Instanz Banane, ein rein auf argumentativer Ebene erwirktes Urteil wird IMHO auf jeden Fall für die zweite Instanz freigegeben. Dann kann sich die Sache noch hinziehen. Es soll allerdings auch RA geben die mit voller Absicht so argumentieren das eine zweite Instanz fällig wird weil das nochmal richtig Knete gibt......

Ihre Antwort