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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stellenausschreibung ohne tatsächliche Besetzung?

M
Muschelschubser
Nov 2023 bearbeitet

Guten Morgen zusammen,

folgende Situation: Es besteht Personalbedarf für 1 Vollzeitkraft. Favorisiert wird eine Teamleitung zur Entlastung der Gesamtleitung.

Ist hierfür niemand geeignetes zu finden, wäre auch die Besetzung einer Sachbearbeiterstelle denkbar, um standardisierte Tätigkeiten aus der Leiterstelle herauszuziehen. Diese Stelle wäre dann etwas anders zu definieren und wohl auch zu vergüten.

Sprich: Man würde 2 verschiedene Stellen ausschreiben, aber unterm Strich nur eine besetzen.

Da man derzeit nur wenige potenzielle interne Bewerber sieht, sollen die Stellen zusätzlich extern ausgeschrieben werden.

Das ganze wirkt natürlich etwas holprig und wäre dann unsauber, wenn ein Bewerber seine gewünschte Stelle nicht bekommt.

Nun stellt sich die Frage:

1.) Wäre die Vorgehensweise überhaupt so zulässig? 2.) Könnte ein Bewerber auf Stelle a) die Stellenbesetzung einfordern, wenn er z.B. der einzige ist, am Ende jedoch die Stelle b) besetzt werden soll? 3.) Welche Alternativen gäbe es, das Thema darzustellen? Könnte man daraus z.B. eine Stellenausschreibung stricken, in der dann steht "wir besetzen "Entweder/Oder"?

Grundsätzlich finde ich den Antritt nachvollziehbar, weil sich eben nicht jeder Führungsaufgaben ans Bein binden will - unterm Strich aber eben nur Bedarf für eine Stelle besteht.

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Community-Antworten (6)

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IlkaB

24.11.2023 um 10:49 Uhr

Spräche etwas dagegen, nur die favorisierte Fassung auszuschreiben und wenn sich keiner findet, die Ausschreibung der alternativen Fassung herauszugeben, während die erste Fassung zurückgezogen wird?

Inhaltlich sind es ja zwei verschiedene Stellen und ich finde das geplante Vorgehen sehr seltsam und nicht fair den Interessenten gegenüber.

Wir haben auch Schwierigkeiten, bestimmte Stellen zu besetzen. Die werden dann auch mit veränderten Bedingungen erneut ausgeschrieben. Dass alles zuerst intern ausgeschrieben wird, ist bei uns fixiert.

M
Muschelschubser

24.11.2023 um 10:50 Uhr

Würde ich auch sauberer finden die Stellen nacheinander auszuschreiben, allerdings soll die Besetzung recht zeitnah erfolgen da der Stresspegel recht hoch ist und auch das Klima sehr drunter leidet.

S
seehas

24.11.2023 um 10:53 Uhr

Dass eine Stelle ausgeschrieben wird muss nicht bedeuten, dass sie auch besetzt werden muss. Während des Auswahlprozesses kann der Unternehmer die unternehmerische Entscheidung treffen die Stelle doch nicht besetzen zu wollen. Die angestrebte Vorgehensweise ist vielleicht nicht besonders nett, aber sie ist legal.

S
sbvfrank

24.11.2023 um 18:47 Uhr

na, wurde das denn vorab bei euch durchgeführt? Paragraph 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers…

(1) 1mm Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. 2 Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. 3 Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. 4 Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. 5 Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. 7 Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. 8 Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. 9 Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. 10 Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

G
ganther

24.11.2023 um 21:15 Uhr

Das stimmt ja alles im letzten Post aber trägt nicht zur Lösung des Problems bei. Ist nämlich unabhängig von der Anzahl der Ausschreibungen. Der AG darf so agieren und offensichtlich herrscht ja sogar Transparenz über das Problem gegenüber dem BR

M
Muschelschubser

27.11.2023 um 09:31 Uhr

@ganther

So ist es. Wir sind ja dabei, nicht beide Stellen zu besetzen wenn kein Arbeitsbedarf dafür da ist.

Wir sehen aber auch den möglichen Schlag ins Gesicht für einen Bewerber, der seine gewünschte Stelle dann doch nicht bekommt.

Ich denke, wir werden mal bohren ob die Besetzung wirklich so zeitkritisch ist und darlegen, dass eine Ausschreibung nacheinander am saubersten wäre.

Ob der AG sich darauf einlässt? Ich weiß es nicht...

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