Erstellt am 19.07.2011 um 14:37 Uhr von Kurzarbeiter
Ich würde als BR einfach einmal ins Teilzeit und Befristungsgesetz und BetrVG z.B. § 99 schauen. Sollte man als BR wissen und tun!
Aber es ist wohl einfacher hier eine Frage zu stellen als mal Gesetz und Kommentierung zu lesen.
Erstellt am 19.07.2011 um 14:49 Uhr von petrus
> Muss der AG den Teilzeitkräften die erhöhung auf Vollzeit kommunizieren bevor er neu einstellt?
Wenn der BR auf die Anwendung des §93 verzichtet, muss der ArbGeb auch nix kommunizieren.
Die "Rechtsquelle" des §99 zu den Handlungsmöglichkeiten des BR wurde ja schon genannt.
BTW: Es gehört zu den Amtspflichten des BR, sich weiterzubilden. Mit Klick oben links auf den entsprechenden Button findet man hier sogar passende Angebote...
Erstellt am 19.07.2011 um 15:13 Uhr von BRVLH
@Kurzarbeiter
> Aber es ist wohl einfacher hier eine Frage zu stellen als mal Gesetz und Kommentierung zu lesen.
sind halt nicht alle so schlau wie du, solche Leute wie dich sollten man aus dem Forum bannen denn das sind keine Antworten auf Fragen. Ist ja nicht das erstmal.
Erstellt am 19.07.2011 um 15:30 Uhr von Viktor
Also ich denke, es hilft nicht viel weiter, sich hier zu streiten. Vielleicht beruft sich der Betriebsrat erst einmal auf § 80 BetrVG und sucht das Gespräch bevor es zu personellen Maßnahmen im Sinne des §99 BetrVG kommt (Einstellung).
Der BR soll doch darüber wachen, dass die (...) geltenden Gesetze angewandt werden.
Und im § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden wir fündig.
Aber wie gesagt - ich würde nicht warten, bis es zu einer externen Einstellung kommen soll.
Erstellt am 19.07.2011 um 15:38 Uhr von blackseven
@GastBR,
siehe:
BAG Urteil vom 15.08.2006 - 9 AZR 8/06
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
Leitsatz
§ 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Vorausgesetzt wird insbesondere, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit der vom Arbeitnehmer gewünschten längeren Arbeitszeit zu besetzen hat. Das Organisationsermessen des Arbeitgebers über das Zeitkontingent des Arbeitsplatzes wird durch arbeitsplatzbezogene Merkmale begrenzt.
Was sieht der TV vor?
BAG Urteil vom 25.10.1994 - 3 AZR 987/93
Erstellt am 19.07.2011 um 15:42 Uhr von Kurzarbeiter
BRVLH
man sollte aber doch von BRM erwarten können zu mindest die ganz wichtigen §§§ des BetrVG zu kennen. Weiter, wenn spätestens man im Betrieb Teilzeitler oder/und Befristet hat, sollte man sich auch einmal mit diesem Gesetz befassen. Man könnte als BR ja auch z.B. einen ooder zwei BRM bestimmen welche sich jeweils besonderen Gesetzen widmen.
Gerade diese Thematik ist ganz klar aus den jeweiligen Gesetzen und Kommetaren herauslesbar. Auch wenn man diese Betriffe in google eingibt wird man sofort fündig. Bedarf aber dann ggf. mehr Aufwand als hier schnell eine Frage einstellen
Erstellt am 19.07.2011 um 15:49 Uhr von blackseven
@Kurzarbeiter,
man könnte sich die Antworten im Forum eigentlich sparen.
Die WAF könnte es so gestalten das nur noch Fragen zu stellen sind.
WAF antwortet dann automatisch:
Sollten Sie im Kommentar zum BetrVG nicht fündig werden oder verstehen es nicht, besuchen Sie bitte das Seminar BlaBlaBla
im Zeitraum vom ...bis...
Du schonst Deine Nerven und die der Fragesteller.
Erstellt am 19.07.2011 um 15:50 Uhr von GastBR
Vielen Dank bin auch fündig geworden, die Antworten haben schon alle Fragen geklärt.
Doch eine hätte ich noch, kann der AG einer erhöhung durch Klausel im AV verhindern?