Erstellt am 19.07.2011 um 07:45 Uhr von Tanzbär
Rechtlich ist das so in Ordnung, menschlich ... naja ...
Bei der Eingruppierung habt ihr nicht mitzureden, das wird vom Verleiher gemacht.
Aber mit Sicherheit wird er niedriger eingestuft sein, als eure Stammmitarbeiter.
Erstellt am 19.07.2011 um 09:12 Uhr von rkoch
@Tanzbär
Revision des AÜG verschlafen? Oder nur ein Detail vergessen?
AÜG, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.4.2011 I 642
§ 9 Unwirksamkeit
Unwirksam sind:
2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren;
****************** und jetzt kommt die Änderung ! **********************
eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind,
****************************************
D.h. der Verleiher kann für den Ex-Azubi die tarifliche Regelung nicht in Anspruch nehmen sondern MUSS den ehemaligen Azubi nach dem Equal-Pay-Grundsatz entlohnen! Er hat also Anspruch auf den selben Lohn, Urlaub, Sonderzahlungen, etc. wie ein vergleichbarer AN im Betrieb. Damit wird er eigentlich so teuer das es einfacher wäre ihn z.B. befristet einzustellen. Relevant wäre bestenfalls WANN er als Leiharbeiter in die Firma überlassen wurde. War es VOR dem Termin der Gesetzesänderung würde wahrscheinlich (!) noch altes Recht gelten.
Tja, und natürlich das große Problem an der Sache: Der ex-Azubi muß seinen Lohn natürlich selbst einklagen......
Die potentielle zweite Lösung wäre den Verleiher wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Lohnes vor den Kadi zu ziehen und ihm die Verleiherlaubnis aberkennen zu lassen. Die Folge wäre ein festes Arbeitsverhältnis beim Entleiher. Das hat aber IMHO bislang noch nie so stattgefunden, ist also eher theoretischer Natur.
Erstellt am 19.07.2011 um 10:05 Uhr von pitsieben
@ rkoch,
so viel ich weiß, ist ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis, gilt dann die Änderung im AÜG noch?
Erstellt am 19.07.2011 um 10:31 Uhr von rkoch
@pitsieben
Guter Einwurf, an die Variante hab ich nicht gedacht. Du hast Recht, das das Ausbildungsverhältnis i.d.R. nicht als Arbeitsverhältnis gesehen wird, da nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund steht, sondern eben die Ausbildung.....
Interessante Frage. Der Sinn dieses § soll ja eben sein das ein AN nicht nach Ende des Vertragsverhältnisses mit einem AG durch die Hintertür (Drehtürklausel) zu schlechteren Bedingungen wieder beim selben AG beschäftigt wird. In diesem Sinne müßte das auch für Azubis gelten. Aber im Gesetz steht tatsächlich das Wort "Arbeitsverhältnis".... Mal wieder handwerklich gepfuscht....
Ich sehe mal wieder Arbeit auf das BAG zukommen. Aber wenn es keiner vor ein Gericht zieht werden wir es nie erfahren wie das zu verstehen ist..... Also bleibe ich mal dabei das im Sinne dieses § auch ein Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist bis mich ein ArbG vom Gegenteil überzeugt :-) Ganz abwegig ist es nicht das ein ArbG so entscheidet schließlich sind alle Gesetze im Arbeitsrecht auslegungsbedürftig.
EDIT: Ein hätt ich noch :-)
§10 BBiG:
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Das wäre der mögliche fehlende Link.... Warum sollte ein ex-Azubi in Bezug auf das AÜG schlechter gestellt sein, als ein anderer Arbeitnehmer? Es ist wohl kaum "Wesen und Zweck" des Berufsausbildungsverhältnisses etwas derartiges zu wollen.
Erstellt am 19.07.2011 um 13:33 Uhr von Tanzbär
OK, so ausführlich wollte ich es nicht beleuchten, und ich bleibe bei der Antwort zur gestellten Frage:
- Es ist generell ok, einen ehemaligen Azubi als Leiharbeiter wieder einzustellen.
- Bei der Eingruppierung hat der BR des Entleihers nicht mitzureden.
Erstellt am 19.07.2011 um 21:09 Uhr von teletele
Die ganze Geschichte hat noch einen weiteren faden Beigeschmack!
Geschäftsführer der Verleihfirma ist gleichzeitig Vorstand des Entleihers. Außerdem sind dort nur Leiharbeitnehmer, die für die Entleihfirma arbeiten!
Es wird hauptäschlich die im Tarif vereinbarte Wochenarbeitszeit umgangen. Die Leiharbeiter müssen dann einfach länger arbeiten!
Schon toll, diese Vorgehensweise.
Gruß