Erstellt am 18.07.2011 um 14:36 Uhr von Kurzarbeiter
Ganz klar zu mindest § 87 (1) also Ordnung im Betrieb = MB und BV. Werden die Fahrzeuge also Lohnbestandteil gewährt wäre der AG außen vor, denn er kann die Nutzung des Lohns nicht kontrollieren. Dann muss der AN ja auch für den Pkw Lohnsteuern zahlen.
Der AG könnte dann nur in die Regelungen zur Überlassung/Bereitstellung solcher Fahrzeuge entsprechende Regelungen aufnehmen.
Das Problem könnte nur sein, dass der AG hier dann das Thema "privat Nutzung" ändert. Wenn es aber Lohnbestandteil wäre, ginge dieses nur per änderungskündigung
Erstellt am 18.07.2011 um 22:47 Uhr von ganther
kurzarbeiter
du meinst also der AG darf hier nicht kontrollieren? Das unterliegt noch lange nicht der Mitbestimmung! Nur wenn er Richtlinien zur Sauberhaltung einführt könnte das gegeben sein....
Erstellt am 19.07.2011 um 09:58 Uhr von rkoch
@ganther
Jegliche Kontrollen die auf das (nicht arbeitsbezogene) Verhalten der AN Rückschluß geben könnten unterliegen der MB nach §87 (1) Nr. 1 (Fragen der Ordnung des Betriebes und des VERHALTENS der AN im Betrieb). Die Firmenfahrzeuge sind Teil des Betriebes.
Der Sinn dieser Mitbestimmung ist ja eben das der AG diese Kontrollen nicht willkürlich durchführen darf. Nur ein ARBEITSBEZOGENES Verhalten (also Anweisung wie die Arbeit auszuführen ist) unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die Sauberkeit des Fahrzeuges (wobei wie ankoe selbst festgestellt hat dies ein sehr relativer Begriff ist), ist nicht Bestandteil des arbeitsbezogenen Verhaltens.
Erstellt am 19.07.2011 um 11:12 Uhr von Kölner
@rkoch
Ich gehe nicht so ganz konform mit Deinen Aussagen. Wenn man sich die einschlägigen Kommentare zum § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG durchliest, dann kann der AG einen pfleglichen Umgang von und mit seinen Arbeitsmaterialen verlangen und darf den Zustand auch jederzeit kontrollieren.
Erstellt am 19.07.2011 um 11:35 Uhr von rkoch
@Kölner
> dann kann der AG einen pfleglichen Umgang von und mit seinen Arbeitsmaterialen verlangen und darf den Zustand auch jederzeit kontrollieren.
Das ja, aber 1. verstehe ich das:
> Unser AG möchte jetzt sporadisch alle KFZ auf Ordnung und Sauberkeit kotrollieren.
so das er grundsätzlich regelmäßige Kontrollen einführen will, und 2. greift er hier auch in den Privatbereich ein da die Fahrzeuge ja auch für Privat genutzt werden können.
Insofern sehe ich die Anwendbarkeit gegeben.
Ich vergleiche das mal mit Taschenkontrollen (Eingriff in den privaten Bereich). Bei begründetem Verdacht kann der AG einzelne Taschen kontrollieren lassen. Eine grundsätzliche regelmäßige Kontrolle unterliegt aber der Mitbestimmung.
Oder aufs Auto gemünzt: Wenn ihm auffällt das ein Fahrzeug offensichtlich in schlechtem Zustand ist kann er gerne mal der Sache nachgehen, aber eine regelmäßige Kontrolle ohne Anlass? Ich gehe mal davon aus, das der BR da wie üblich nicht die Gewalt hat diese Kontrollen zu verhindern (ist wohl auch nicht sinnvoll), aber wie üblich: Sauberkeitsbegriff ("... ist das mit der Sauberkeit immer relativ zu sehen"), Termin, Häufigkeit, Konsequenzen, etc. - grundsätzlich Mitbestimmbar.
Das der AG grundsätzlich mal nach seinen Fahrzeugen schauen kann ist i.d.R. wohl kaum ein Problem, schließlich muß er ja auch Durchsichten, TÜV, etc. durchführen lassen.
BTW: DKK zu §87 (1) Nr. 1:
Die Anordnung, Namensschilder an der Dienstkleidung zu tragen, ist ebenso mitbestimmungspflichtig,
**********
wie auch Regeln über die Ordnung am Arbeitsplatz, die Ausgabe und Verwendung vom AG ausgegebenen Werkzeugs sowie (...)
**********
Ich denke das kann man so verstehen das also auch das was Du da darstellst grundsätzlich auch der MB unterliegt .... Begriff der "Ordnung am Arbeitsplatz" in diesem Zusammenhang? Ist blöd formuliert, da das Wort "Ordnung" auch im §87 (1) Satz 1 als "Ordnung des Betriebes" auftaucht.. Ich lese das aber hier so das die sprichwörtliche Ordnung (im Sinne von Sauberkeit) gemeint ist (Sinnzusammenhang mit den "Werkzeugen").
Erstellt am 19.07.2011 um 12:34 Uhr von SuzieQ
ankoe, sollen im Betrieb Regelungen zur Nutzung von Firmenfahrzeugen für eine Mehrzahl von Mitarbeiten in gleicher Weise gelten, etwa für alle Außendienstmonteure,
Vertriebsmitarbeiter usw., also für eine Beschäftigtengruppe und existiert im Betrieb ein Betriebsrat, ist dies nicht einzelvertraglich, also mit dem einzelnen Mitarbeiter zu vereinbaren, sondern mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 BetrVG.