Erstellt am 17.07.2011 um 12:43 Uhr von Hassan
*kann* er sich ein BR Mitglied seines Vertrauens aussuchen?
Es muß nichtmals jemand vom Betriebsrat sein !
Bei Abmahnungen hat der Betriebsrat kein MBR und von daher ist er nur die Person
des Vertrauens. Wurde das Gespräch protokolliert ? Las dieses Thema als Top auf die Sizungsliste stellen und ihr könnt den Fall im Gremium diskutieren .
Gruß Hassan
Erstellt am 17.07.2011 um 12:45 Uhr von Kurzarbeiter
Also, klar kann der AN zu dem BRM seines Vertrauens gehen. Weiter auch der BRV ist nur rin normales BRM halt nur mit besonderen Aufagaben. Klar hat der BRV auch das Gremium zu informieren also einzubinden. Er kann nur im Rahme der Geschäftsführung eigenständig arbeiten sonst im Rahmen von Beschlüssen des BR, also des Gremiums.
BetrVG § 26 Vorsitzender
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Der Vorsitzende vertritt den BR nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Er ist deshalb nicht Vertreter des BR im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung (vgl. BAG 17. 2. 81, AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; Richardi-Thüsing, Rn. 33 m. w. N.; HaKo-BetrVG-Blanke, Rn. 6; a. A. GK-Raab, Rn. 31; Linsenmaier, FS Wißmann, 378 [380 ff.]; zur Vertretung des BR durch den Vorsitzenden in eigenen Angelegenheiten vgl. BAG 19. 3. 03, DB 03, 1911)
Letztlich kann man einen BRV auch wieder per Beschluss als solchen abwählen, sofern er hier nicht so handeln wie es das Gesetz und die Mehrheit im BR es möchte. Der BRV kann auch einen TOP "Neuwahl" des BRV nicht gegen die Mehrheit im BR verhindern.
Erstellt am 17.07.2011 um 12:51 Uhr von eveline
Hassan
sofern es sich ebi der Person des Vertrauens nicht um ein BRM oder Mitglied der JAV handelt kann der AG diese aber vom Gespräch ausschließen.
Rosenstolz
...einen Ausflug im Krankenstand des Azubis
Muss kein Grund für arbeitsrechtlich Maßnahmen sein. Entscheid ist, hat es sich negatuv auf die Gesundung ausgewirkt oder bestand lt. Arzt "Bettruhe"?
Irrtum 4: Wer krank ist, darf nicht ausgehen
http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-13238/arbeitsrecht-irrtum-4-wer-krank-ist-darf-nicht-ausgehen_aid_365925.html
Erstellt am 17.07.2011 um 13:09 Uhr von Hassan
*sofern es sich ebi der Person des Vertrauens nicht um ein BRM oder Mitglied der JAV handelt kann der AG diese aber vom Gespräch ausschließen.
Nennst du mir Bitte den § ;-)
Erstellt am 17.07.2011 um 13:21 Uhr von Rosenstolz
Vielen Dank für eure Antworten!
Also ist es so das die BRV uns als Gremium über aktuelle Vorkommnisse einzubinden
hat und keine alleingänge durchführen darf das hilft uns schon mal weiter...danke Kurzarbeiter!
@ hassan ich weiss nicht ob das Gespräch protokolliert wurde sollte es denn so sein?
@eveline ...einen Ausflug im Krankenstand des Azubis ...Muss kein Grund für arbeitsrechtlich Maßnahmen sein,da gebe ich dir Recht doch in diesem Fall Azubi war krankgeschrieben mit nem Bänderriß am fuss und war im Ausland mit ner Tanzgruppe unterwegs,Azubi wäre froh wenn es mit einer Abmahnung erledigt wäre.
Erstellt am 17.07.2011 um 13:30 Uhr von Hassan
Es sollte protokolliert werden,pflicht ist es aber nicht.
PS: mit einem Bänderriss wird er schon nicht getanzt haben ;-)
*Azubi wäre froh wenn es mit einer Abmahnung erledigt wäre.
Abmahnung hinnehmen und (sprichwörtlich) zwei Jahre die Beine stillhalten ;-)
Erstellt am 18.07.2011 um 08:53 Uhr von rkoch
> *sofern es sich ebi der Person des Vertrauens nicht um ein BRM oder Mitglied der JAV
> handelt kann der AG diese aber vom Gespräch ausschließen.
> Nennst du mir Bitte den § ;-)
Gerne:
§82 (2) BetrVG.
Ein Gespräch bei dem es um "Abmahnung und oder Kündiung" gehen soll ist ein Gespräch über "die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb" im Sinne von §82.
Dazu kann der AN ein BRM seiner Wahl hinzuziehen. Hieraus leitet sich ab das der AG die Hinzuziehung eines BRM nicht verweigern kann. Eine andere Person KANN der AG verweigern. Zum einen kann ein AN des Betriebes sich nicht einfach selbst von der Arbeit entfernen. Tut er es doch riskiert er selbst eine Abmahnung! Außerhalb der Arbeitszeit könnte natürlich ein AN an dem Gespräch teilnehmen ohne selbst Konsequenzen befürchten zu müssen. Da der AG jedoch Hausrecht hat muß er mit niemandem Reden mit dem er nicht reden will, so lange es kein Gesetz o.ä. gibt welches den AG dazu verpflichtet, wie eben hier den §82. Aus diesem Grund muß der AG auch keinen Betriebsexternen akzeptieren, nicht einmal einen Rechtsanwalt. Dieser könnte wiederum nur erreichen das das Gespräch ohne seine Beteiligung gar nicht stattfindet. Ob das als "Druckmittel" reichen würde um den AG zur Zulassung dieses RA zu bewegen wage ich zu bezweifeln. Dann findet einfach das Gespräch nicht statt.....
@Rosenstolz
Abgesehen davon sollte auch nicht vergessen werden das die Kündigung gegenüber einem Azubi gar nicht soooo einfach ist (§22 BBiG). Ob das was der Azubi hier getan hat bereits eine derartige Qualität erreicht hat das der AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigt wäre wage ich zu bezweifeln. Dann müsste der Azubi auf dieser Veranstaltung tatsächlich getanzt haben und damit sogar den Heilungsprozess gefährdet haben. Uns selbst dann kommen mir Zweifel auf....