§ 24 BetrVG in diesem Fall anwendbar?
Hallo allerseits, habe eine dringende Frage. Bei uns im Betriebsrat haben wir ein Mitglied, der auch ein (von zwei) Geschäftsführer eines Tochterunternehmens von uns ist. Dort werden die Rechte der Arbeitnehmer, naja sage ich es mal freundlich, nicht so geachtet wie bei uns. Diese Tochtergesellschaft hat allerdings auch keinen Betriebsrat.
Meine Frage ist nun: Ist es denn nicht ein Interessenskonflikt zum einen BTR-Mitglied in der Muttergesellschaft zu sein und zum anderen in der Tochterfirma ein Geschäftsführer zu sein??? Erlischt dadurch nicht die Wählbarkeit?
Schon mal Danke für die Antworten.
Community-Antworten (2)
14.07.2011 um 12:06 Uhr
Ganz einfach: Geh den Arbeitnehmerbegriff aus §5 BetrVG durch und bestimme dann ob diese Person noch AN IN EUREM BETRIEB ist.
Aus dem was Du sagst gibt es für mich noch keinen Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft. Alle Ausschlussregeln aus §5 beziehen sich IMMER auf den den Betrieb in dem die Person in seiner Eigenschaft als AN zu bestimmen ist. So lange die Person in dem Unternehmen zu dem der Betrieb gehört KEINE der in §5 genannten Eigenschaften aufweist IST er in diesem Unternehmen/Betrieb Arbeitnehmer.
Es ist kein Hinderungsgrund wenn die Person in einem anderen Unternehmen als dem Unternehmen zu dem der Betrieb gehört kein Arbeitnehmer im Sinne §5 ist, selbst dann nicht wenn diese eng verbunden sind.
14.07.2011 um 13:46 Uhr
Für mich stellt sich hier eigentlich nur die eine Frage: Warum hat man ein solches BRM gewählt??
Ich überlege mir doch bei der Wahl wehn wähle ich? Ist er später ein BRM welches die Interessen der AN also auch den SInn und Geist des BetrVG im Sinne dessen lebt??
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