Geltungsbereich Betriebsverfassungsgesetz?
Hallo,
mich beschäftigt die Frage, ab wann das BetrVG auf einen Betrieb anwendbar ist. Einigen inoffiziellen Quellen ist zu entnehmen, dass der AG (auch von Betrieben entsprechender Größe) nicht verpflichtet ist, einen BR wählen zu lassen. Tritt dann das BetrVG für einen Betrieb erst mit Einsetzung (evtl. gültiger Wahl) des BR in Kraft? Ist dies in einer zitierbaren Quelle (z.B. Einleitung zum Gesetzestext o.ä.) klargestellt? Im Gesetz selber bin ich leider nicht fündig geworden.
Vielen Dank für die raschen Antworten. Wenn ich sie richtig interpretiere, gilt zwar das Gesetz für alle Betriebe, verpflichtet allerdings niemanden zur Einrichtung eines BR (wodurch weite Teile des Gesetzes dann nicht anwendbar sind). Richtig?
Besten Dank vorab!
Community-Antworten (5)
18.10.2006 um 13:37 Uhr
Hallo Studioso,
in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.
Ab da gilt das BetrVg komplett.
Die §§ 81-84 gelten m.E. auch in noch kleineren Betrieben
18.10.2006 um 13:52 Uhr
@ Ramses II genau das wollte ich eigentlich ausdrücken.
19.10.2006 um 18:49 Uhr
@ramses II
Das BetrVG gilt nur eingeschränkt bei Tendenzbetrieben....
19.10.2006 um 19:30 Uhr
Studioso, "inoffizielle Quellen"? Liest sich ja sehr mysteriös...
Worauf beziehst Du denn Deine Formulierung "...dass der AG (auch von Betrieben entsprechender Größe) nicht verpflichtet ist, einen BR wählen zu lassen."? Ich hoffe doch nicht darauf, dass die Initiative vom AG ausgehen soll/muss!
19.10.2006 um 20:00 Uhr
@betriebsratten Aber nur in Bezug auf § 106 ff. BetrVG und im grundsätzlichen, eigentlichen Sinne gilt es.
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