Erstellt am 12.07.2011 um 15:39 Uhr von GeSammtsBV
Man muss den Grund für die Gefährdung aus Gründen der Behinderung darlegen. Es reicht nicht einfach JA zusagen. Man muss es für die AfA nachvollziebar darstellen.
Als BR sollte man eigentlichnicht lügen. Man unterschreibt ja auch dieses, wäre also ggf. auch eine Falschbeurkundung wenn man etwas unterschreibt was wissentlich nicht so ist. Man dürfte dann als BR auch in Zukunft Probleme bei der AfA bekommen, wenn sie dieses mitbekommt. Als BR benötig man ggf. die AfA noch öffters.
Nach dem oben beschriebenen liegt KEIN Grund der Gefährdung aus Gründen der Behinderung vor.
Die SBV und AG werden auch gehört. Wenn es dann Unterschiede in der Aussage gibt wäre es ungeschickt. Der Antragsteller kann zwar schreiben AG soll nicht beteiligt werden. Doch in den meisten Fällen lehnt dann die AfA die Gleichstellung mit dem Hinweis ungenügende Aussaagen zur Klärung ab. Also, es fehlt der AfA an Entscheidungsgrundlagen.
Erstellt am 13.07.2011 um 09:08 Uhr von rkoch
Beachte aber auch, das Du als BR diese Frage einzig vor einem Hintergrund beantworten solltest: Ist die ART der Behinderung POTENTIELL geeignet den AG irgendwann (!) wegen auftretenden Leistungsmängel zu einer BEENDIGUNGSKÜNDIGUNG zu veranlassen?
Lasse dich vor allem nicht blenden durch die Situation das JETZT aktuell alle AN diese Änderungskündigung bekommen. Das sind zwei grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte!
Ich weiß das es schwierig ist die Situation als unbeteiligter und unwissender BR richtig zu beurteile, hole deshalb auf jeden Fall Euren Betriebsarzt ins Boot!
Bsp. wie es bei uns aufgetreten ist: Der AN hat Arthrose im Anfangsstadium in den Handgelenken. Er kann seine Arbeit (unter Schmerzen) in vollem Umfang verrichten (eigene Aussage). Ergänzung durch den Betriebsarzt: Arthrose ist unheilbar (deswegen die Behinderung unter 50%), wird aber bei weiterer voller Belastung sich verschlimmern, was zuerst zu einer Dämpfung der Schmerzen durch den Arzt (Betäubungsmittel), später ggf. zu einer OP mit z.B. Versteifung der Handgelenke und/oder Stilllegung der Nervenbahnen führen wird.
Alles zusammengenommen: Der AN MUSS aus Eigenschutz seine Arbeitsleistung zurückfahren oder auf einen Teil seiner Arbeit beschränken (Gewicht der Werkstücke), mittel- oder langfristig wird es wegen der Betäubungsmittel und den potentiellen Einschränkungen durch die operativen Eingriffe zu weiteren Leistungseinschränungen kommen können.
Bedenke auch die Variante: Gehbeschwerden könnten mittelfristig zu Zwang zu (zumindest zeitweilig) sitzender Tätigkeit führen...., Rückenbeschwerden eine rein sitzende Tätigkeit verhindern, etc. etc.
Ergo: JA, die Gefahr das der AN IRGENDWANN eine Beendigungskündigung bekommen würde besteht zumindest theoretisch.
Diese Frage kann eigentlich nur dann mit NEIN beantwortet werden wenn die Behinderung derart angelegt ist, das eine Beeinflussung der Tätigkeit des AN vollkommen ausgeschlossen ist oder der AG sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen vollkommen sozial gezeigt hat (welcher AG kann sich das heute eigentlich noch leisten?).
Bsp: Die Behinderung äußert sich nur derart das der AN regelmäßig wegen AU ausfallen würde ( tritt z.B. bei Tumoren oder Diabetes so auf, diese behindern den AN oft in keinster Weise bei der Arbeit, führen aber u.U. regelmäßig zur AU). Hier wäre dann nur abzuschätzen ob der AG den AN wegen dieser AU-Zeiten kündigen würde.