W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Antrag auf Gleichstellung nach §2 Abs. 3 SGB IX bei der Bundesagentur für Arbeit

A
alfredissimo
Nov 2016 bearbeitet

Man soll sich damit einverstanden erklären, dass der Arbeitgeber, der Betriebs- Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung befragt wird. Ist man nicht mit der Befragung einverstanden, kann der Antrag aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.

  1. Ist dem so in der Praxis, dass wenn man dieses Feld nicht mit ja ankreuzt, dass der Antrag abgelehnt wird?
  2. Ich befürchte, dass während der Genehmigungsphase der Arbeitgeber befragt wird. Ist dem so?
  3. In dem Antrag muss man auch angeben, bei wem man beschätigt ist. Dem Arbeitgeber muss die Gleichstellung mindestens drei Wochen vorliegen erst dann greift ein Kündigungsschutz ist dem so?
7.70202

Community-Antworten (2)

L
Lotte

26.02.2009 um 21:25 Uhr

alfredissimo,

  1. ja, falls Du Bedenken hast, sprech persönlich mit der SachbearbeiterIn
  2. ja, sicher.
  3. nein. Es ist so, dass der Kündigungsschutz 3 Wochen nach Antragsstellung wirkt, wenn der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde und er am Ende positiv beschieden wird.
A
Angi1

27.02.2009 um 10:48 Uhr

Hallo alfredissimo,

zu Punkt 3 von Lotte Auszug aus Pressemitteilung 17/07 BAG Urteil vom 1.März 2007 - 2 AZR 217/06 " Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindesens 3 Wochen vor der Kündigung gestellt haben. Dies hat das BAG am heutigen Tag entschieden und damit einen seit längerem bestehenden Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX beendet. "

Also muss der Antrag 3 Wochen vor Ausspruch der Kündigung bei der AA gestellt worden sein.

MfG Angi1

Ihre Antwort