Abwahl eines BR Mitglieds
unsere stellvertr. erscheint nicht nur nicht zur sitzung sondern ist auch sonst sehr AG freundlich...ist z.b. zur sitzungszeit am arbeitsplatz(wegen fehlplanung der chefin),trotz anruf und BITTE zur sitzung zu kommen erscheint sie nicht,sie setzt noch einen drauf und bringt ihre enkelin mit zur arbeit!
Community-Antworten (6)
12.07.2011 um 10:42 Uhr
Also, man kann dem Stellvertreter die Funktion Stellvertretung ganz einfach per Mehrheitsbeschluss wieder entziehen und einen neuen wählen. Weiter besteht Mandatspflicht. Kommt er dieser vorsätzlich nicht nach, Arbeit ist kein Grund des Verbleibens, da Mandatspflicht Vorrang hat, könnte man sofern dieses in größerer Zahl geschieht einmal den § 23 prüfen. Es gibt Urteile wo wegen Fernbleiben das BRM aus dem BR ausgeschlossen wurde, ist aber nicht ganz so einfach aus diesem Grund. Ganz besonders wenn es sogar durch sein Verbleiben, also nicht die Mandatsaufgabenerfülung zu Problemen für das Gremium und die AN kommt. Es darf ja in diesen Fällen kein Ersatz geladen werden. Das er seine Enkelin mit zur Arbeit bringt geht erst einmal den BR nichts an. Der BR könnte es aber aufgreifen, wenn dadurch zum einen der Betriebsablauf getsörrt würde und / oder ander Koll. hier es nicht dürfen. Also, dem Stellvertreter ggf. erst einaml die Funktion per Mehrheitsbeschluss entziehen und ihn schriftl. Auffordern seinen Mandatspflichten wahrzunehmen und jedes Fernbleiben entsprechend ins Protokoll als unentschuldigt aufnehmen und dann weiter prüfen.
12.07.2011 um 10:54 Uhr
edgar, #Es gibt Urteile wo wegen Fernbleiben das BRM aus dem BR ausgeschlossen wurde,#
Die würde ich gerne sehen!! Aber 1 reicht.
12.07.2011 um 11:22 Uhr
SuzieQ
Z.B.
Gericht: VG Mainz 5. Kammer Entscheidungsdatum: 25.03.2008 Aktenzeichen: 5 K 790/07.MZ Dokumenttyp: Urteile
und
Nichtwahrnahme des Mandat – BR-Sitzung
Eine mehrmalige Wiederholung leichter Pflichtverletzungen kann zu einer groben Pflichtverletzung werden, wenn mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen wird und auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht wurde (BAG 22. 5. 59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG; vgl. auch BAG 4. 5. 55, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG; ErfK-Eisemann, Rn. 4; Fitting, Rn. 17; GK-Oetker, Rn. 36
Betriebsratssitzung: beharrliche Weigerung, an BR-Sitzungen teilzunehmen (zur Teilnahmepflicht von BR-Mitgliedern § 37 Rn. 33);
§ 37 Rn. 33 Bei Sitzungen des BR (GBR, KBR) und seiner Ausschüsse bzw. seiner Arbeitsgruppen sowie bei Teilnahme an einer Arbeitsgruppe gem. § 28a, die nach § 30 in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden (Fitting, Rn. 36), ist eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit entbehrlich, da jedes BR-Mitglied berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet ist, z. B. an jeder Sitzung – auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (z. B. Wechselschicht, Teilzeitbeschäftigung; vgl. hierzu Rn. 55 ff.) – teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen i. S. d. § 25 Abs. 1 verhindert ist (ArbG Frankfurt 2. 3. 88, AuR 89, 151 = AiB 88, 309 mit Anm. Schoof; vgl. auch ArbG Nürnberg 8. 3. 85 – 8 BV 68/84; Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 41 ff.; GL, Rn. 27; HSWG, Rn. 31; Kühner, S. 94 f.; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 6, 11; SWS, Rn. 8; vgl. auch § 25 Rn. 15 ff.). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an BR-Sitzungen besteht auch, wenn sie nicht erforderlich ist oder die betrieblichen Notwendigkeiten nicht berücksichtigt (§ 30 Satz 2) wurden, da das einzelne BR-Mitglied auf die Anberaumung der BR-Sitzung keinen Einfluss hat (LAG Hamm 8. 6. 78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58; ArbG Berlin 3. 4. 80, AiB 3/80, S. 11; Fitting, a. a. O.; vgl. auch GK-Weber, a. a. O.). Entsprechendes gilt, wenn die BR-Sitzung in Räumen außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet (LAG Berlin 23. 2. 88, DB 88, 863).
12.07.2011 um 11:36 Uhr
SuzieQ
erst mal zu frieden??
;-))
Ich weiss, der § 23 ist verpönt in solchen Fragen! Warum?? Wer sich für ein solch wichtiges Mandat entscheidet sollte dieses auch ernst, also wahrnehmen und zwar vorrangig im Betrieb.
Doch ich verfolge dieses Thema hier nun ja auch schon eine Weile. Es gibt wohl leider mehr Gegenstimmen hier dazu als Beführworter.
12.07.2011 um 12:10 Uhr
edgar, welches Urteil bezieht sich auf eine Nichtsitzungsteilnahme?
Hier kann ich nur handeln, wenn die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats gegeben ist. Was aus dem Beitrag von *zambrano nicht erkennbar ist.
12.07.2011 um 12:31 Uhr
SuzieQ
habe ich doch oben geschrieben: :-((
Gericht: VG Mainz 5. Kammer Entscheidungsdatum: 25.03.2008 Aktenzeichen: 5 K 790/07.MZ Dokumenttyp: Urteile
dort wird dann auch auf diese verwiesen.
Das OVG Rheinland-Pfalz vom 06. 11. 1984 – 5 A 3/84 – Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 19. November 2002 – PL 15 S 1416/02 – (ZfPR 2003, 303)
und
Nichtwahrnahme des Mandat – BR-Sitzung
Eine mehrmalige Wiederholung leichter Pflichtverletzungen kann zu einer groben Pflichtverletzung werden, wenn mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen wird und auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht wurde (BAG 22. 5. 59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG; vgl. auch BAG 4. 5. 55, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG; ErfK-Eisemann, Rn. 4; Fitting, Rn. 17; GK-Oetker, Rn. 36
Betriebsratssitzung: beharrliche Weigerung, an BR-Sitzungen teilzunehmen (zur Teilnahmepflicht von BR-Mitgliedern § 37 Rn. 33);
.......usw. Bitte doch einfach einmal lesen.
Vielleicht zur Klarstellung: Auch die Nichtteilnahme an Sitzungen ist ein Verstoß / eine Pflichtverletzung bei Wiederholung / Beharlichkeit wird es ein Grober Verstoß
Ich bekomme nun langsam das Gefühl, dass auch Du dieses Thema verpönst, wäre schade. Daher würde ich mich gerne irren!
Wir alle sollten und einig sein, ein Mandat bringt Aufgaben und Pflichten mit sich also nicht nur Rechte. Das neben den Pflichten des AG. Doch BR sehen zu gerne nur ihre Rechte und die Pflichten des AG, was schade ist für die Koll. welche wir vertreten, vertreten sollten!!
PS: Jede Nichtteilnahme obwohl kein Verhinderungsgrund ist eine Pflichtverletzung und viele leichte können/ergeben eine grobe und die möglichen Folgen daraus. Es können dann auch mehrere leichte aus verschiedenen Gründen zur groben führen.
Durch sein Verhalten, wobei man hier auch Vorsatz unterstellen kann, führt dazu, dass der BR nicht vollzählig wie es das BetrVG vorsieht seine Sitzungen wahrnehmen kann.
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