Datensparsamkeit contra Arbeitsfähigkeit
Hallo liebe Leute,
wir sind im Gremium nicht einig, wie viel Informationen der Betriebsrat zu erfolgten Anhörungen speichern darf bzw. sollte. Meine Meinung ist: Eine Kopie der Bewerbungsunterlagen, aus denen die Qualifikation näher hervorgeht ist sinnvoll. Wenn sich ein Mitarbeiter z. B. später ein mal intern um eine Stelle bewirbt, könnten diese Informationen die Entscheidung der GL untermauern oder auch in Frage stellen. Bei uns heißt es oft, wir haben uns für XY entschieden...Punkt.
Ich weiß aus einem Seminar von einem BR einer größeren Firma, dass die alles, was sie jemals in den Fingern hatten, fein säuberlich ablegen und damit die besten Erfahrungen machen.
Was haltet Ihr für möglich und sinnvoll.
Community-Antworten (10)
11.07.2011 um 13:35 Uhr
Unterlagen welche zu Beschlüssen führen sollten selbstverständlich aufbewahrt werden. Allein schon um immer wieder den Beschluss nachvollziehen zu können. Ggf. auch sogar wenn es zum Rechtsstreit/ zur Klage ggf. mal kommt.
11.07.2011 um 13:52 Uhr
Frage
welchen Grund gibt es für den BR die Bewerbungsunterlagen zu speichern, wenn er zugestimmt hat?
11.07.2011 um 14:04 Uhr
Liebe "paula"
wenn der BR z. B. der Einstellung eines an sich überqualifizierten MA zugestimmt hat und dieser sich später ohne Erfolg auf eine intern ausgeschriebene Stelle bewirbt.
Wie soll der BR dann argumentieren? Villeicht wird das dann sogar bei der Vielzahl der personellen Einzelmaßnahmen übersehen.
Mich interessiert, ob aus Datenschutzgründen diese Speicherung für den BR zulässog ist.
11.07.2011 um 14:20 Uhr
paula --welchen Grund gibt es für den BR die Bewerbungsunterlagen zu speichern, wenn er zugestimmt hat? Um den Beschluss auch später noch nachvollziehen zu können! Weiter könnte es ja auch eine Klage geben, von einem angelehnten. Weiter könnte es ja ggf. auch in Betriebsversammlungen Nachfragen zum handeln des BR geben. Auch dann müsste er ggf. wieder einmal in den"alten" Unterlagen nachschlgen um eine vollumfängliche Antwort geben zu können. Selbstverständlich immer unter Beachtung der Verschwiegenheit. Also nur das sagen was er darf.
DonQuichotte --Mich interessiert, ob aus Datenschutzgründen diese Speicherung für den BR zulässog ist Es ist auch nicht vom Datenschutzgesetz her verboten, weil ja Bestandteil eines Beschlussverfahrens. Also JA er darf alles speichern. Er könnte aber auch sagen, bei Unterlagen welche der AG speichert macht er sich nur den Hinweis, Unterlagen liegen beim AG. Denn doppelt muss man sie nicht speichern. Doch auch dieses wäre nicht verboten.
11.07.2011 um 15:36 Uhr
@Don
Wenn ich mir die Ablehnungsgründe des § 99 betrVG anschaue dann habe ich große Zweifel was du mit den Daten willst! Ob ein Kandidat geeignet ist, ist nicht die Sache des BR....
@edgar Überzeugt hast Du mich mit der Antwort nicht im geringsten! Wir sprechen von den Bewerbungsunterlagen. Auch hier wieder der Blick auf §99 BetrVG. Wozu brauchst Du Lebenslauf, Anschreiben Zeugnisse? Wenn ein abgelehnter Bewerber klagt? Wohl kaum! In diesem Verfahren ist der BR nicht Partei... Betriebsversammlung? Du brauchst nicht ernsthaft hier Bewerbungsunterlagen... Das ist für mich ein Vorwand um Datenfriedhöfe zu generieren. Und wenn Du so etwas tatsächlich veranstaltest. Wo sind die Konzepte die der BR so gerne beim AG einfordert? Berechtigungskonzept? Konzept mit Löschfristen etc.
11.07.2011 um 15:41 Uhr
paula Zu einem Vorgang geören alle vom AG übergebenen Unterlagen. Ob der Br diese zur Entscheidung alle benötigt ist eine ganz ander Frage. --Und wenn Du so etwas tatsächlich veranstaltest. Wo sind die Konzepte die der BR so gerne beim AG einfordert? Berechtigungskonzept? Konzept mit Löschfristen etc. Daher ja auch mein Hinweis, dass man nicht unbedingt doppelt sammeln muss.
Der Br darf nicht eigenständig den Vorgang bzw. die Unterlagen reduzieren.
11.07.2011 um 16:24 Uhr
Kein eigenes Personalinformationssystem für die Mitarbeitervertretung;
Da personenbezogene Daten zur Wahrung der Datenschutzansprüche der Beschäftigten der Personalvertretung grundsätzlich nur zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden dürfen, wird einer Speicherung und Auswertung bekannt gegebener Personaldaten das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht nur in Ausnahmefällen nicht entgegenstehen. Eine Verarbeitung von Personaldaten durch die Mitarbeitervertretung kann vielmehr nur dann und solange in Betracht kommen, wie Unterlagen dem Betriebs-/Personalrat - zeitweise oder auf Dauer - ohne Eingrenzung der Verwertungsbefugnisse im Rahmen seiner kollektivrechtlich begründeten Informationsansprüche überlassen werden dürfen bzw. müssen. In diesem Sinne hat sich unlängst erstmals höchstrichterlich auch das BVerwG geäußert, indem es die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Personalrat berechtigt ist, eine automatisierte Personaldatei einzurichten, bezogen auf den Einzelfall und unter Beachtung der Situation der Dienststelle von der Art der gespeicherten Daten abhängig macht. Das Gericht betonte auch insoweit nochmals, daß bei Erfüllung der Informationsverpflichtungen gegenüber der Mitarbeitervertretung dem Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen sei, woran sich auch die Art und Weise der Unterrichtung des Personalrats und der Verwendung der erhaltenen Daten durch den Personalrat auszurichten habe. Zutreffend folgert das Gericht, daß die jeweils angemessene Form der Unterrichtung durch Vorlage von Unterlagen mit dem Umfang ihrer Verwendung und mithin auch der automatisierten Speicherung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und daß die zur Verfügung gestellten Daten grundsätzlich nur für die Dauer des konkreten Vorgangs und nicht darüber hinaus in automatisierten Verfahren ausgewertet werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon soll aber dann gelten, wenn Daten dem Personalrat ohnehin auf Dauer zur Verfügung zu stellen sind, wobei eben Art und Umfang dieser Daten wesentlich von der Struktur und Überschaubarkeit der Dienststelle abhängig sind. Insoweit wird also unter Umständen darauf abzustellen sein, welche Mitarbeiterdaten die Personalvertretung im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäfts- und Aktenführung bislang auch herkömmlich auf Dauer archivieren muß (z. B. Protokolle, Anträge etc.).
Ab einer gewissen Größe des Betriebes bzw. der Behörde wird der Mitarbeitervertretung das Recht nicht abzusprechen sein, Grundinformationen über die Belegschaft auch auf Dauer zu speichern, um den Gesamtüberblick zu behalten. Ferner kann es ihr nicht verboten sein, im Rahmen der Bearbeitung konkreter Aufgaben vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Daten befristet - bis zur Erledigung der Aufgabe - auch automatisiert auszuwerten. Dieser Datenverarbeitung des Betriebs-/Personalrats kann man auch nicht mit dem Argument begegnen, die Mitarbeitervertretung habe ihren Informationsbedarf generell durch die Anforderung von Auskünften und Unterlagen bei dem Arbeitgeber zu decken. Vielmehr ist es dem Betriebs-/Personalrat auch - allerdings mit gewissen Einschränkungen - gestattet, andere Informationsquellen zu erschließen. So kann er z. B. Informationen auch unmittelbar bei dem Beschäftigten erheben, darf ihn allerdings nicht "hinter dem Rücken" des Arbeitgebers veranlassen, Angaben zu machen, die nicht ihn, sondern seine Kollegen betreffen. Quelle; NZA 1991, 790
11.07.2011 um 17:18 Uhr
Wieso so kompliziert...
Laut BDSG darf der BR Daten erheben, die er für seine Aufgabe benötigt. Entfällt dieser Zweck und sprechen keine Gesetze oder Verordnungen für eine weitere Speicherung, muß der BR die Daten die er erhoben hat wieder vernichten! Sollte er schon vernichtete Daten irgendwann eventuell mal wieder gebrauchen, muß er sie erneut erheben. So einfach ist das - eine Voratsspeicherung nur weil man die eventuell noch mal gebrauchen könnte is nicht...
Und mit der nächsten Novelierung des BDSG wird auch der betrDSB eine Kontrollfunktion über das Gremium und dessen Daten bekommen... zumindest ist es so geplant...
11.07.2011 um 17:55 Uhr
Ich möchte ganz einfach mal die Betriebsversammlung erleben, in der der Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen eines Mitarbeiters öffentlich macht, um seine Entscheidung zu begründen. Hallelulia ...
11.07.2011 um 20:30 Uhr
Witzig sind auch immer die Geburtstaglisten, die unter Mithilfe des AG geführt werden - und das Programm BR Office, welches auch eine solche Sammelleidenschaft hat :-D
Tja, wird Zeit, dass den Gremien mal auf die Finger geschaut wird, meine ich leider ehrlich...
Aber auch wir haben damals aus Unwissenheit das alles gemacht - das Programm in Gänze genutzt und nicht mehr benötigte Daten weiterhin behalten...
Ascha auf unser Haupt - und Unwissenheit schützt vor Strafe nciht, aber wir haben es geändert - zum Glück war sich dann unser Gremium in dieser Sache echt zu 100% einig ;-)
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