Erstellt am 08.07.2011 um 13:30 Uhr von Kurzarbeiter
Am besten lädt der BR einmal die gewerbeaufsich in eine Sitzung ein und klärt dann dort diese Frage.
Es kann OK sein, muss aber nicht. Denn auch Instandhaltungen kann man unter der Woche oder Samtags machen. Was macht ihr wenn unter der Woche plötzlich Instanhaltungen drigend notwendig sin, macht ihr dann den Betrieb zu oder einfach unter der Woche Instandhaltungen? Also, unter diesem Aspekt einmal eure Frage auch betrachten.
Aber, als BR müsst ihr auf alle Fälle der Sonntagsarbeit auch wenn die Geewerbeaufsicht sagt sie darf sein zustimmen, da es ja Mehrarbeit ist. Also einfach einmal überlegen NEIN zu sagen, dann müsste der AG vor das ArbG und dann würde sich auch ein Richter mit der Frage, Sonntagsarbeit darf sein, weil sie unter die Ausnahme des ArbZG fällt, oder darf nicht sein.
Erstellt am 08.07.2011 um 13:48 Uhr von petrus
> Bei uns in der Firma wird immer wieder mal Sonntags gearbeitet. Dies betrifft MA aus der
> Instandhaltung die dringende Reperaturen vornehmen, so das der Produktionablauf
> während der Woche nicht still liegt.
>
> Ich bin der Meinung das dies nach § 10 (1) 14 ArbZG in Ordnung ist.
Kann schon sein...
> Ein anderes BRM ist aber der Meinung das wir als BR in der Mitbestimmung sind
Richtig.
> und auch die Erlaubnis durch das Gewerbeaufsichtsamt eingeholt werden muss.
Ebenfalls richtig.
> Wer von uns hat den nun Recht?
Vielleicht alle...
Und was meinst Du, wer feststellt, ob Cheffe (und damit auch Du) recht hat, dass der §10(1)#4 zutrifft? Der ArbGeb kraft seines Direktionsrechts bestimmt nicht...
BTW: Das Gewerbeaufsichtsamt interessiert sich unter Umständen sogar für die Einschätzung des BR zur Notwendigkeit...
> Und wer von uns sollte dringend auf Schulung? :-)
Such Dir mal eine raus - aber bitte nicht wieder beim Arbeitgeberverband...
Erstellt am 08.07.2011 um 13:56 Uhr von rkoch
Ihr habt möglicherweise beide Recht:
Ad1: Ihr seid DEFINITIV in der Mitbestimmung! Die Sonntagsarbeit liegt mit Sicherheit außerhalb Eurer betrieblich vereinbarten Arbeitszeit, und es wird in der Regel auch Mehrarbeit sein. Also seid ihr nach §87 (2) und (3) in der Mitbestimmung.
Ad2: hat Kurzarbeiter schon dargelegt und von mir noch als Ergänzung:
Die Instandhaltungsarbeiten MÜSSEN objektiv betrachtet gar nicht an einem der anderen Tage MÖGLICH seinund es MUSS objektiv betrachtet der GESAMTE Betriebsablauf (oder zumindest wesentliche Teile davon) gestört sein, damit dieser § zutrifft.
REPARATUREN sind grundsätzlich keine Instandhaltungsarbeiten.
Damit kommt das nur in Frage, wenn
- Von Mo. - Sa., 6 Tage die Woche regelmäßig gearbeitet wird (sonst sind diese Arbeiten eben immer am Samstag oder dem freien Werktag möglich wie Kurzarbeiter schon geschrieben hat)
- eine Anlage abgeschaltet werden muss die im Wesentlichen ein Arbeiten unmöglich macht
z.B. eine Kompressorenanlage wenn dadurch zumindest Teile der Produktion derart ausfallen das die Produktionskette unterbrochen wird und deshalb auch die Teile der Produktion nicht mehr arbeiten können die eigentlich gar nicht unmittelbar betroffen sind
z.B. eine Klimaanlage in Betrieben die hochgenaue Teile fertigen und deshalb gleichbleibende Temperaturen erfordern oder z.B. Reinraumathmosphäre erforderlich ist.
z.B. der Strom komplett abgeschaltet werden muss.
Das trifft i.d.R. eben nur in den seltensten Fällen so zu. Insofern seid ihr definitiv auch deshalb in der Mitbestimmung!