Erstellt am 08.07.2011 um 09:38 Uhr von rkoch
Viel zu oberflächlich um eine klare Antwort geben zu können.
Warum SOLLTE er denn eine Lohnerhöhung zahlen MÜSSEN? Tarifvertrag? Einzelvertragliche Vereinbarung?
Bsp. Tarifvertrag:
§613a BGB> Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags (...) §613a BGB> geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem
§613a BGB> neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer (...)
Wenn der AG der den Betrieb erwirbt nicht im AG-Verband ist (die Tarifbindung erlischt) dann kommt es auf den genauen Zeitpunkt des BÜ an. Liegt die tarifliche Lohnerhöhung VOR dem Stichtag des BÜ, so gilt zu diesem Zeitpunkt noch Tarifbindung und die Lohnerhöhung muß noch durchgeführt werden. Andernfalls ist zu diesem Zeitpunkt die Tarifbindung erloschen und die Normen des TV welcher zum Zeitpunkt des BÜ gegolten hat gehen nach §613a in den Arbeitsvertrag über, die Lohnerhöhung findet nicht mehr statt.
Das wiederum gilt aber nur bei "echter" Tarifbindung. Ist dagegen die Wirkung der "jeweils gültigen TV" im Arbeitsvertrag vereinbart, so tritt der Erwerber in vollem Umfang in diese Verpflichtung ein, er "erbt" also auch den "jeweils gültigen" TV, also auch die Lohnerhöhung.
§613a BGB> Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber
§613a BGB> durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags (...) geregelt werden.
Gilt bei dem Erwerber ein anderer TV, so erlischt sogar die Wirkung des alten TV und der neue TV lebt auf, u.U. sogar mit der Wirkung eines anderen (ungünstigeren) Entlohnungssystems. Dann werden die AN diesem neuen TV unterworfen und bekommen u.U. weniger Geld.....
Erstellt am 08.07.2011 um 09:52 Uhr von lolli
@rkoch
unser früherer AG hat die Lohnerhöung in Anlehnung an den HBV Groß und Aussenhandel gezahlt er war nicht im Arbeitgeberverband, der neue Käufer ist auch nicht im Arbeitgeberverband, wir im BR sind der Meinung das Betrieblicheübung gilt.
Erstellt am 08.07.2011 um 10:10 Uhr von rkoch
Wenn Euer AG sich an den HBV angelehnt hat OHNE dies regelmäßig unter den Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen, dann hast Du absolut Recht mit der betrieblichen Übung (ganz klassischer Fall!) und dann gilt grundsätzlich das der Erwerber sich an diese betriebliche Übung zu halten hat.
Allerdings will ich Dir eines klarmachen: Die Einhaltung dieser betrieblichen Übung muß jeder AN für sich alleine einklagen! Im Prozess wird der Richter sich dann zwar i.d.R. einen Präzedenzfall rauspicken und das Urteil auf alle anderen Klagenden übertragen, aber selbst dann müssten die bislang nicht Klagenden noch Klage einreichen um das Geld zu bekommen wenn der AG dann nicht von sich aus klein beigibt. Als BR könntet ihr nur Eingreifen, wenn der BÜ zugleich eine Betriebsänderung mit Sozialplan/Interessenausgleich wäre. Dann könntet ihr da gleich den Erwerber versuchen festzunageln das er selbst erklärt das die B. Übung auch bei ihm weiter gilt was die Sache dann wesentlich vereinfachen würde.
Erstellt am 08.07.2011 um 11:38 Uhr von lolli
Danke, Du bist echt super, denn es wurde ein Interessenausgleich abgeschlossen,