Erstellt am 06.07.2011 um 11:53 Uhr von rkoch
> der vorgänger BR hat keine Zustimmung für 249 MA die an unser Unternehmen gestellt sind.
?? Versteh ich nicht. Soll das heißen das Euer Mutterunternehmen 249 MA im Rahmen der Konzernleihe an Euch ausgeliehen hat?
Falls ja: Dann braucht der BR nicht zustimmen. Das AÜG sieht für die Konzernleihe nur eine beschränkte anwendbarkeit vor. So ergibt sich die Beteiligung des BR bei Einstellung eines Leiharbeiters aus §14 (3) AÜG. Dieser ist aber nach §1 (3) 2. BDSG auf die Konzernleihe nicht anzuwenden, also keine Mitbestimmung.
> Zustimmung nachträglich erteilen????
Falls die Zustimmung nach §99 erforderlich gewesen wäre (keine Konzernliehe oder meine Annahme da oben ist grundsätzlich falsch), dann ist die nachträgliche Zustimmung weder möglich noch erforderlich. Die Handlungsmöglichkeiten des BR sind abschließend in §101 BetrVG geregelt. Insbesondere kann der AG nicht mehr nachträglich eine Beteiligung durchführen da er diese nach §99 ausdrücklich VOR der Maßnahme durchführen muß.
Der BR kann in diesem Fall einzig die Aufhebung der Maßnahme, d.h. der Einstellung, beim ArbG beantragen. Geht der BR diesen Weg NICHT, so wird angenommen das er die Zustimmung ohnehin erteilen wollte. Allerdings sieht §101 keinerlei Frist vor, grundsätzlich kann der BR diesen Weg also jederzeit beschreiten. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird aber weiter angenommen das der BR nach Bekanntwerden der rechtswidrigen Maßnahme unverzüglich aktiv werden muss. Duldet er die Maßnahme jahrelang so wird angenommen das er sein Widerspruchsrecht verwirkt hat. So wie Du es dargestellt hast wäre es strittig ob ihr als BR dieses Recht noch habt wenn Euer Vorgänger dieses Recht nicht in Anspruch genommen hat. Schließlich geht es nicht um die Personen im BR sondern um das Gremium BR. In diesem Sinn hat der BR u.U. (Du hast nicht gesagt wie lange die Maßnahmen zurückliegen) sein Recht verwirkt. Evtl. könnte man argumentieren, das der BR wegen erst in jüngster Zeit aufgedeckter Umstände irrtümlich bislang von einer nicht mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ausgegangen ist. Das wäre dann aber substanziell so zu beweisen.