Erstellt am 06.07.2011 um 12:23 Uhr von Kölner
@McFly
Da ist der AG im Recht. Genauso wie bei der AZ-Erfassung, die 'eigentlich' auch ausserhalb der regulären AZ erfolgen soll...
Erstellt am 06.07.2011 um 12:32 Uhr von charlot
Hier geht es um eine Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrages, dieses erfolgt i.d.R. während der Arbeitszeit.
Anders bei Einstellungen, dann unterzeichnet der AN den Vertrag ja vor Beginn der Beschäftigung, also in der Freizeit.
Man kann sich aber Vertragsunterlagen auch einfach zusenden lassen.
Doch eine Frage an Kölner, ...AZ-Erfassung, die "eigentlich" auch ausserhalb der regulären AZ.."
Die regulären AZ beginnt am Zeiterfassungsgerät und ende auch dort. Wo hats Du diese andere Auslegung her!
Erstellt am 06.07.2011 um 13:01 Uhr von rkoch
@charlot
> Wo hats Du diese andere Auslegung her!
Das ist Sekundenkrämerei. Ihr habt quasi beide Recht und unrecht zugleich. Juristisch gesehen beginnt die AZ gemäß einer betrieblichen Regelung entweder
- mit dem Beep oder Klick oder was auch immer der Betätigung der AZ-Erfassung. Im engsten Sinne finden die Handbewegungen die zu diesem Vorgang führen VOR, also außerhalb der AZ statt, wobei die Handbewegungen um die Stempelkarte wieder einzustecken NACH, also innerhalb der AZ statt.
oder
-über einen Zeitzuschlag zur erfassten AZ (z.B. für den Vorgang des Umziehens, wenn die Stempeluhr sich hinter der Garderobe befindet) VOR bzw. NACH dem Stempeln, dann wäre das Stempeln während der AZ.
oder
- über einen Zeitabzug, z.B. für den Weg zum Arbeitsplatz, dann wäre das Stempeln definitiv außerhalb der AZ.
@McFly
Grundsätzlich können Verträge zu jeder Zeit geschlossen werden, auch am Sonntag um 22:00 Uhr, oder eben während der persönlichen AZ. Insofern gibt es keinerlei gesetzliche Regelung (von Ausnahmen abgesehen) WANN ein Vertrag zu schließen ist.
Aufgrund des Umstandes das mit Arbeitsaufnahme ein Vertrag Kraft kongruenten Handelns zustande gekommen und dann dieser (mündliche Vertrag) dann eigentlich eng gesehen durch einen nachträglich unterschriebenen Vertrag u.U. wieder geändert würde wird man zur Rechtssicherheit i.d.R. einen Arbeitsvertrag VOR Arbeitsaufnahme zumindest ANBIETEN. Nach BGB sind beide Seiten an das Angebot gebunden, wann die Unterzeichnung dieses Vertrages erfolgt ist rechtlich gesehen irrellevant. Ausnahme: z.B. Befristung: Hier wird Kraft TzBfG ausdrücklich der Vertragsschluß VOR Arbeitsaufnahme notwendig.
Also: Nein, der AG hat Unrecht das die Unterzeichung in der Freizeit erfolgen MUSS.
Allerdings kann er als AG grundsätzlich verlangen, das der AN während der AZ arbeitet, also auch verlangen das alle Tätigkeiten die keine Arbeit sind unterbleiben, also auch die Vertragsunterzeichnung. Nun kollidiert dieses Recht des AG aber mit verschiedenen Rechten des AN, z.B. dem Recht nach §82 BetrVG wonach der AG WÄHREND der AZ mit dem AN über betriebliche Angelegenheiten die den AN betreffen reden muss (also auch z.B. über den Arbeitsvertrag, und warum soll der dann nicht da gleich unterschrieben werden) aber auch einfach mit dem Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN welches es einfach erforderlich macht das der AG wegen des Abschlusses eines neuen Vertrages eines ohnehin anwesenden AN nicht auf einen freien Tag des AN (der andere Unterzeichner muß ja auch da sein, für den IST es Arbeitszeit) verweist.
Also in diesem Sinne: Nein, der AG kann es eigentlich nicht verlangen. Praktisch macht es sich aber nicht gut wenn der AN darauf besteht dem AG seinen Willen nicht zu lassen. Aber dann reicht es auch, wenn der AN zur Unterzeichung abstempelt und nicht extra zur Arbeitsstelle fahren muß. Mindestens das sollte der AG einsehen. Ansonsten würde ich mir einen anderen Job suchen, denn bei dem AG ist absehbar das der AN nicht glücklich wird.