Erstellt am 06.07.2011 um 07:31 Uhr von Zardos
BetrVG § 87 Abs 1 Ziffer 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb.
Erstellt am 06.07.2011 um 08:41 Uhr von Südmann
BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 1 ABR 40/07
Beschluss vom 22.07.2008
Leitsätze:
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.
http://www.ra-kotz.de/verhaltenskodex_betriebsratsmitbestimmung.htm
Erstellt am 06.07.2011 um 08:47 Uhr von Zardos
Das Gesamtwerk könnte auch vom Fliegenfischen handeln.
Aber immer wenn es auf das Verhalten der Arbeitnehmer Bezug nimmt
kommt BetrVG § 87 Abs.1 Ziff.1.