W.A.F. LogoSeminare

Genehmigung Urlaub und Arztbesuche

M
Machtzentrale
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, zusammen.

Muss sich ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender seinen Urlaub oder Arztbesuche genehmigen lassen? Oder reicht es die Geschäftsleitung zu informieren?

Wer ist der Vorgesetzte eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden?

Mfg

Machtzentrale

7.51302

Community-Antworten (2)

M
Matze

05.07.2011 um 17:21 Uhr

Deine Frage wurde schon einmal im Dez. 2009 gestellt.

"Eine Frage : Darf mir mein Arbeitgeber meinen Jahresurlaub verweigern ? Ich bin seit einem halben Jahr BR-Vorsitzender also mit wenig Erfahrung . Da ich in jedem Jahr meinen Jahresurlaub bereits im September buchen muß ( für Januar 3,5 Wochen ) habe ich das getan mit Abstimmung meines Stellvertreters. Nun habe ich gehört das unsere GL mir den Urlaub nicht genehmigen will da noch einige Verhandlungen ausstehen. Darf mir die GL den Urlaub überhaupt verweigern ? Mein Vertreter vertritt mich doch und Entscheidungen bzw. Beschlüsse trifft doch das Gremium . Darf man einen Vorsitzenden mit so etwas erpressen ? Vor allem ich habe auch schon gebucht ! Viele Dank für Eure infos!

Beitrag erstellt am 2009-12-15 um 12:21 Uhr von waldi"

rkoch gab eine hervorragende Antwort. Da er es nicht tut, erlaube ich mir, ihn zu zitieren:

"Die Modalitäten wie Urlaub zu beantragen, genehmigen, etc. ist kann und sollte in einer BV nach §87 (1) Nr. 5 BetrVG geregelt werden.

Soweit ihr die nicht habt muss man davon ausgehen, das der AG bzw. seine dazu befugten Vertreter Urlaub genehmigen müssen. Sobald der Urlaub von einer befugten Person genehmigt ist kann der AN darauf vertrauen das der Urlaub auch genommen werden kann. Sollte der AG die Genehmigung aus wichtigem Grund zurückziehen müssen kann er in der Regel für die entstehenden Kosten haftbar gemacht werden.

Sofern der Urlaub nicht von einem befugten Vertreter des AGs genehmigt war, hast Du erstmal Pech gehabt.

Ich verstehe Dich jetzt so, das Du freigestellter BR bist. Insofern tritt natürlich eine Sondersituation ein.

  1. Urlaub ist auch für Dich genehmigungspflichtig, die Frage ist, wer für Dich zuständig ist... (Personalchef, GF, Dein ehemaliger Vorgesetzter). Sofern Du Dir diese genehmigung im September nicht geholt hast, hast Du Dich mit der Buchung auf jeden Fall auf dünnes Eis begeben, insbesondere wenn Du diesen Urlaub nicht einmal offiziell beantragt hast.
  2. Der AG kann aus dringenden betrieblichen Gründen Dir Deinen Urlaub verweigern - für freigestellte BR gibt es aber keine dringenden betrieblichen Gründe die der Gewährung von Urlaub entgegenstehen könnten. Verhandlungen mit der Geschäftsführung sind, wie Du selbst erkannt hast, ebenfalls kein dringender betrieblicher Grund, außer der BR würde durch Deine Abwesenheit handlungsunfähig und der AG könnte deshalb eine notwendige Zustimmung des Betriebsrates nicht erlangen. Aber das ist wohl nicht der Fall.

Grundsätzlich gilt aber: Auch als freigestellter BR darfst Du Dich nicht selbst beurlauben. Insofern musst Du die Genehmigung einholen.

Lösungswege: Der BR hat "bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird" mitzubestimmen (§87 (1) Nr. 5 BetrVG. "Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle." §87 (2) BetrVG)

Erst als BR mit dem AG reden und dann mit der Einigungsstelle winken ist ein möglicher Ansatz, da der AG i.d.R. keine teuere Einigungsstelle haben möchte, nur um wegen dem Urlaub eines einzelnen ihren Kopf durchzusetzen, noch dazu wenn klar ist das der AG wahrscheinlich eh keine Chance hat. Nachteil: Ihr seid verdammt spät dran um noch ernsthaft mit der Einigungsstelle zu drohen.

Alternative: Einstweilige Verfügung des AN (also von Dir) beim ArbG erwirken

Siehe auch hier: http://www.reuter-arbeitsrecht.de/urlaub-unserere-faqs-von-arbeitsunfahigkeit-bis-zwangsweise-durchsetzung unter Punkt 4.

Antwort 1, erstellt am 2009-12-15 - 14:19 Uhr von rkoch"

K
Kurzarbeiter

05.07.2011 um 17:59 Uhr

Das freigestellte BRM ist und bleibt weiterhin ein AN, ein Beschäftigter der die Regelungen für Beschäftigte zu beachten hat, es ist nur von der Erbringung der Arbeitsvertratglichen Arbeitspflichten freigestellt. Sonst wäre es ja auch alles nicht mir § 78 vereinbar "Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden" So gelten insbesondere auch Reisekosten und Arbeitszeitreglen auch für dieses. Freigestellte Betriebsräte müssen sich aber an die betriebsüblichen Arbeitszeiten halten. Sie können nicht erst um 11 Uhr erscheinen, wenn der Arbeitsbeginn sonst auf 9 Uhr festgelegt ist. Ebenfalls muss auch der freigestellte Betriebsrat grundsätzlich am Betriebssitz erreichbar sein und für die die Kollegen ansprechbar sein.

Ihre Antwort