Erstellt am 04.07.2011 um 20:27 Uhr von Südmann
auch wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten
und auch wenn im Arbeitsvertrag entsprechend dem Absatz 5 ("wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.") vereinbart wurde
gilt bei euch vollumfänglich das Kündigungsschutzgesetz, da ihr kein Kleinbetrieb mehr seid
was heißt : so einfach fristgemäß kündigen is nich................
(falls jemand dagegen klagt)
Erstellt am 05.07.2011 um 09:41 Uhr von rkoch
> gilt bei euch vollumfänglich das Kündigungsschutzgesetz, da ihr kein Kleinbetrieb mehr seid
DAS würde ich nicht zwingend voraussetzen......
Bedenke: "ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" und "Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen." (§23 KSchG)
Wenn also in dem Betrieb auch Auszubildende beschäftigt wären und/oder mindestens 8 (bzw. bei existierenden Auszubildenden auch weniger) Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20h beschäftigt wären, wäre es immer noch möglich das das KSchG nicht für den Betrieb gilt.... auch wenn ich zugebe das diese Konstellation eher unwahrscheinlich ist.
Erstellt am 05.07.2011 um 12:11 Uhr von Südmann
"auch wenn ich zugebe das diese Konstellation eher unwahrscheinlich ist."
na gut, wenn man schon die "Unwahrscheinlichkeiten" ausleuchten will
müsste man noch den Sonderfall der Arbeitsverhältnisse, die vor dem 31.12.2003 begannen, erwähnen..........
aber ich glaube, daß führt dann doch zu weit ;-))