Erstellt am 04.07.2011 um 19:47 Uhr von Kurzarbeiter
Mit Ende des Ausbildungsvertrages, scheidet sie zu mindest für die sogenannte juristische Sekunde aus. Somit verliert sie damit auch ihr BR-Mandat. Sie kann dann nur bei der nächsten Wahl wieder antreten.
Auch wenn sie übergangslos weiter machen würde, wäre die juristische Sekunde gegeben. Da das eine Arbeitsverhältnis, hier Ausbildungsverhältnis und damit das Beschäftigungsverhältnis einmal endet und dann ein neues beginnt.
Erstellt am 04.07.2011 um 20:12 Uhr von blackseven
@dersieni,
habt ihr wohl ein klein bischen geschlafen.
§ 78a BetrVG.
Erstellt am 04.07.2011 um 20:26 Uhr von nicoline
dersieni,
na, da bin ich aber froh, dass die Antworten hier, sinngemäß die gleichen sind, wie dort:
http://www.arbeitsrecht.de/forum/betriebsraete/206876-ubergangsregelung.html
**evtl. mit überhangmandat?**
Hast Du dazu etwas gefunden im BetrVG?
Erstellt am 04.07.2011 um 21:06 Uhr von Kurzarbeiter
blackseven
§ 78a hilft hier auch nicht. Er besagt ja nur ein Rechtanspruch auf Beschäftigung/Übernahme. Auch dann endet erst einmal das eine Beschäftigungsverhältnis und ein neues beginnt. Also auch dann ist das Thema "juritische Sekunde".
Denn lt. BetrVG endet das Mandat u.a. auch mit Ende des beschäftigungsverhältnis, was auch hier zu trifft. Es wird zwar überganglos (bis auf die sogenannte juristische Sekunde ein neues begonnen. Doch es bleibt dabei das eine endet und ein neues beginnt.
Hierauf legen ja auch die BR bei der MB betreffend Einstellung stets sehr großen Wert. Sie würden hier auch sehr laut nach dem Richter rufen, wenn der AG bei der MB hier sagen würde, keine Einstellung also keine MB, denn er macht ja übergangslos weiter.
Juristische Sekunde
http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Sekunde
Erstellt am 04.07.2011 um 23:39 Uhr von charlot
überhangmandat
gibt es in der Politk nicht aber im BetrVG
Es gibt ein Übergangsmandat BetrVG § 21a, dieses gibt es aber nur im Zusammenhang mit Beriebsspaltungen bzw. Zusammenlegungen
BetrVG § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
Maßgeblich ist die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichgültig ist, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird, z. B. Kündigung (vgl. Rn. 12), Fristablauf (Rn. 18), Aufhebungsvertrag, Tod des AN (GK-Oetker, Rn. 25)
Wird das Arbeitsverhältnis eines aus dem Betrieb ausgeschiedenen BR-Mitglieds zu einem späteren Zeitpunkt wieder neu begründet, lebt das erloschene BR-Amt dadurch nicht wieder auf. Dies gilt selbst dann, wenn die spätere Wiedereinstellung von vornherein in Aussicht genommen und zugesichert war (BAG, AP Nr. 6 zu § 15 KSchG 1969; Fitting, Rn. 23; ErfK-Eisemann, Rn. 5; Richardi-Thüsing, Rn. 19; HSWG, Rn. 21), es sei denn, die Auslegung der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass das Arbeitsverhältnis lediglich ruhte.
Also, Ausbildung und damit das Ausbildungs(Beschäftigungs)verhältnis endet und ein neues ggf. befristetes oder unbefristetes wird begründet.
Hier kommt/entsteht dann die von Kurz...... erwähnte juritische Sekunde.
Erstellt am 05.07.2011 um 09:33 Uhr von rkoch
Kurzarbeiter> § 78a hilft hier auch nicht. Er besagt ja nur ein Rechtanspruch auf
> Beschäftigung/Übernahme. Auch dann endet erst einmal das eine
> Beschäftigungsverhältnis und ein neues beginnt. Also auch dann ist das Thema
> "juritische Sekunde".
Wie kommst Du denn auf DAS schmale Brett?
1. Damit ein Arbeitsverhältnis enden kann muss es tatsächlich beendet worden sein. Ein Vertrag der wegen Befristungsablauf (oder Kündigung) enden würde und VOR der tatsächlichen Beendigung verlängert oder entfristet (ggf. unter Änderung der Vertragsbedingungen) wird ENDET NICHT, nicht einmal für die juristische Sekunde. Er endet nur wenn der neue Vertragsschluß zeitlich NACH dem Beendigungstermin liegt. Kritisch wäre ein Vertragsschluß genau am Tag NACH dem Beendigungstermin. Hier wäre der Wille der Vertragsparteien zu erforschen und anhand der Vertragsgestaltung zu eruieren ob es erklärter Wille der Vertragsparteien war ein NEUES Vertragsverhältnis zu schaffen oder ob das alte nur verlängert bzw. entfristet wurde. Das ist hier allerdings irrellevant, das Arbeitsverhältnis war eben genau einen Tag unterbrochen und damit unmissverständlich zwischenzetlich beendet! Selbst wenn Zweifel bestanden hätten ob das Verhältnis vielleicht nur "geruht" hätte, die Äußerung des AG beseitigt alle Zweifel.
2. Du solltest mal den rechtlichen Sinn des §78a eruieren. Sinn desselben ist eben (wie es die Rechtsverdreher ausdrücken) "eine Kontinuität der Tätigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Organe. Daher besteht der Anspruch auf Übernahme grds. in den Betrieb, für den der Auszubildende in das betriebsverfassungsrechtliche Organ gewählt wurde (vgl. Rn. 31 ff.). Ansonsten wäre eine Kontinuität in der Weiterarbeit des betreffenden Betriebsverfassungsorgans nicht möglich (umfassend Heigl, PersR 97, 297)." (DKK zu §78a)
Wäre dem nicht so und der BR hätte zufälligerweise keine Ersatzmitglieder, so müsste der BR nach dem ausscheiden des ehemaligen Auszubildenden aus dem Gremium (aber eben nicht aus dem Betrieb) sofort neu gewählt werden. Genau das soll aber u.a. durch §78a verhindert werden.
Tut hier aber nichts zur Sache, da (wie blackseven feststellte) der BR das offenbar verschlafen hat und dadurch diese unglückliche Situation eingetreten ist.