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Behinderung und PKW-Stellplatz - Gesetzliche Grundlage?

M
moffgat
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

unsere Firma ist gerade in eine neue Stadt umgezogen. Früher hatten wir eine große Zahl an Parkplätzen direkt am Firmengebäude. Jetzt gibt es im Umkreis nur noch teure kostenpflichtige Parkplätze.

Wir haben einen Mitarbeiter, der mit 70% Gehbehindert ist (70G). Die Firma will ihm aus Kostengründen aber nur einen Parkplatz in 10 Minuten Geh-Entfernung stellen auf der auch diverse Treppen zu nehmen sind. Direkt am Haus gibt es auch Parkplätze anzumieten, die aber den doppelten Preis haben.

Jetzt mein Frage: Gibt es eine gesetzliche Handhabe mit der der Mitarbeiter auf einen Behindertenstellplatz direkt am Haus bestehen kann oder auf die wir als Betriebsrat uns berufen können um diesen Stellplatz für ihn durchzusetzen? Danke schon im Voraus für eure Antworten.

Liebe Grüße

Frank WM

11.94508

Community-Antworten (8)

F
Forentroll

04.07.2011 um 14:16 Uhr

M
moffgat

04.07.2011 um 15:12 Uhr

Also versteh ich das richtig, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden kann, dem Behinderten einen adäquaten Parkplatz zu stellen, sondern dass der behinderte Arbeitnehmer selber für den Parkplatz sorgen muss, dafür aber entsprechende Vergünstigungen bei der Steuer bekommt?

LG Frank WM

S
SuzieQ

04.07.2011 um 15:26 Uhr

Aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht, die der Arbeitgeber den von ihm beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitern schuldet, ist er, falls sie wegen ihrer Behinderung auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, verpflichtet, eine Parkmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Quelle: Haufe

Nur WO, ist nicht genau definiert.

F
Forentroll

04.07.2011 um 15:30 Uhr

@ Frank WM Wenn der behinderte Arbeitnehmer die im Text entsprechenden Kombinationen hat muss der AG ihn einen Platz zur Verfügung stellen. Im Text geht es eigentlich um die Vorraussetzungen um auf den schwerbehinderten Parkplätzen parken zu dürfen. Sind diese nicht vorhanden darf man auch nicht auf den Parkplätzen parken. Hat der Mitarbeiter eine der dort genannten Vorraussetzungen für den Parkausweis, dann ist der Arbeitgeber in der Pflicht einen nahen Parkplatz zur Verfügung zustellen. Alleine einen Grad von 70 (ohne %-Zeichen) und ein G als Merkzeichen reichen nicht.

Das G sagt alleine nichts aus. Es wurde auch an Behinderte vergeben, die fünf Kg nicht über drei Km tragen können. HIer noch Beschreibungen zum Thema G und aG: http://www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_G.htm http://www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_aG.htm http://www.global-help.de/merkzeichen-gesundheitliche-voraussetzungen/10.shtml http://www.global-help.de/merkzeichen-gesundheitliche-voraussetzungen/93.shtml

Weiterhin ist natürlich die Frage zustellen: Ist der AG verpflichtet euch einen Parkplatz zu stellen? Grundsätzlich nein.

B
BehinderterAN

04.07.2011 um 15:37 Uhr

Forentroll

Wo findet man die Rechtsgrundlage für deine Aussage, dass der AG die Parkplätze bereitstellen muss??????

R
Rosemariele

04.07.2011 um 15:41 Uhr

Es gibt aber doch auch AG/Geschäfte in Städten/Innenstadt welche gar keine Parkplätze oder höchstens 1 für den Chef haben. Was dann??

F
Forentroll

04.07.2011 um 15:49 Uhr

@BehinderteAN und Rosemariele Etwas schlecht von mir Formuliert. Deshalb berücksichtige bitte den letzten Absatz. Er muss keine Parkplätze zur Verfügung stellen.

Es ging eigentlich nur im oberen Teil darum, wann man einen Anspruch auf einen sogenannten "Schwerbehinderten Parkplatz" hat.

S
sbvsgbix

04.07.2011 um 15:59 Uhr

Jeden Arbeitgeber trifft eine allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Sie wird aus § 242 BGB abgeleitet. Diese Fürsorgepflicht beinhaltet, dass der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so wahre, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise erwartet werden kann.

Ausdruck dieser umfassenden gesteigerten Fürsorgepflicht ist nun insbesondere die Vorschrift des § 81 Abs. 4 SGB IX mit den dort geregelten verschiedenen Rechtsansprüchen schwerbehinderter Beschäftigter gegen ihren Arbeitgeber hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses,

Das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Möglichen auch dafür zu sorgen hat, dass für den Pkw eines schwerbehinderten Beschäftigten bevorzugte Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsplatzes geschaffen werden und dort keine Beschädigungen am Fahrzeug entstehen (BAG vom 4.2.196U, AP Nr. 7 zu § 618 BGB).

Eine solche Verpflichtung ist allerdings generell bei schwerbehinderten Beschäftigten mit dem Merkzeichen "aG" = außergewöhnlich gehbehindert anzunehmen.

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