Erstellt am 01.07.2011 um 14:11 Uhr von Kurzarbeiter
..Kann der AG dem BRV, wenn er im Namen des BR handelt, überhaupt disziplinarisch an die Hacken hauen?
Nei, kann und darf der AG nicht, wäre Mandatsbehinderung. In diesem Fall würde ich dem AG klarmachen, dass der BRV nun sofort eine Sondersitzung mit dem einzigen TO einberufen würde, Beauftrageung eines Anwaltes alle möglichen rechtliche Schritte einzuladen.
Aber selbstverständlich kann der AG den BRV zu einem Meinungsaustausch einladen nur muss der BRV diesem nicht folgen. Für solche Gespräche gibt es ja den § 74
Der BR muss sich auch Aussagen/Aushänge nicht vom AG genehmigen lassen. Er ist hier frei und nicht Weisungsgebunden
Erstellt am 01.07.2011 um 17:52 Uhr von DerAlteHeini
Rapper
Selbstverständlich kann der BR die Arbeitnehmer des Betriebes über den Ausgang einer Kündigungsschutzklage informieren, da sehe ich überhaupt keine Probleme.
Informiert der Betriebsratsvorsitzende einen Abteilungsleiter über den Seminarbesuch eines BR-Kollegen, ist dies keine Anweisung und auch nicht anderweitig verwerflich.
BR Mitglieder können vom Arbeitgeber für Betriebsratsarbeit rechtskräftig nicht disziplinarisch gemaßregelt werden. Also dürften die genannten Vorwürfe des AG gegenüber den Betriebsratsvorsitzenden unerheblich sein.
Will der Arbeitgeber den Vorsitzenden für Genanntes zu sich beordern um ihn für gemachte BR Arbeit zu maßregeln, sollte dem AG schriftlich mitgeteilt werden, dass das Vorgehen des Vorsitzenden gesetzeskonform war und somit ein Gespräch überflüssig ist und somit abgesagt wird.
BR Mitglieder sind im Rahmen ihrer Betriebsratsarbeit nicht dem Arbeitgeber unterstellt. Ist der AG mit der BR Arbeit der BR-Mitglieder nicht einverstanden, kann er versuchen über das Arbeitsgericht seine Vorstellungen umzusetzen. In diesem Fall dürfte der AG aber keinen Erfolg haben.
Also lasst den AG einfach abblitzen. Künftig sollte der BR bei "Einladung" des Arbeitgeber nicht immer zu seinen zeitlichen Vorgaben zur Verfügung stehen, sondern dann immer keine Zeit haben und selbst einen Termin vorschlagen oder aber ein solches Gespräch ganz absagen und auf das Monatsgespräch verweisen.
Im übrigen sehe ich in dem Verhalten des AG keine Behinderung der Betriebsratsarbeit. Hier handelt es sich vielmehr um das allgemeinen Geplänkel zwischen BR und AG.
Erstellt am 04.07.2011 um 08:33 Uhr von rkoch
Bisserl spät, aber:
> Da die Schulungskostenübernahme noch nicht unterschrieben war, hat der betroffenen
> Kollege auch noch nicht seinen Vorgesetzten wegen der Dienstplanänderung informiert.
DAS ist nicht ganz korrekt.....
Zitat §37 (6) BetrVG: Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
Natürlich kann man so vorgehen das man einfach den Beschluß dem AG zukommen läßt und der dann mit den zuständigen Vorgesetzten diesen Umstand abklärt. Was ist, wenn nach der Kostenübernahmeerklärung der Vorgestzte sagt: Geht nicht wegen betrieblicher Notwendigkeiten? Einigungsstelle?
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verlangt auch das der BR nicht einfach darauf wartet ob der AG die Einigungsstelle anruft, sondern vielmehr muss sich der BR selbst darum bemühen den Termin so zu legen, das die betrieblichen Notwendigkeiten nach seiner persönlichen Einschätzung berücksichtigt sind. Wie soll das gehen, wenn der BR die zeitliche Lage des Seminars nicht VORHER mit dem zuständigen Vorgesetzten abspricht? Der BR darf ja auch dem AG nicht willkürlich Kosten auferlegen, also auch nicht wegen seiner eigenen Untätigkeit eine Einigungsstelle mit erheblichen Kosten dem AG aufdrücken. So etwas nennt man im Zweifelsfalle einen groben Pflichtverstoß des BR.
Formell gesehen ist Eure Vorgehensweise also falsch.
Erstellt am 04.07.2011 um 11:17 Uhr von Rapper
Hallo rkoch,
dann muß ich dazu mal etwas erklären. Unser AG hat uns im vorigen Jahr mitgeteilt, dass wir selber keine Bestellungen bezüglich Seminare aulösen dürfen, sondern nur er. Den Umstand haben wir bisher berücksichtigt und ihm auch erklärt, dass wir auch erst dann die Anmeldung und die Info an die Vorgesetzten machen, wenn er die Bestellung unterschrieben hat (Kostenübernahme). Das haben wir auch getan und den Vorgesetzten erst nach der Unterzeichnung informiert, und zwar zwei Wochen vor Seminarbeginn. Und das sollte wohl ausreichend sein, um es im Dienstplan zu berücksichtigen.
Aber noch einmal zum Sachverhalt: Es ging dem AG im disziplinarischen Gespräch mit unserem BRV tatsächlich um den Hinweis mit der Kündigungsschutzklage. Wortlaut in der Info im Aushang war so, wie oben bereits geschrieben.
Man wirft dem BRV jetzt Störung des Betriebsfriedens vor, da ja der Hinweis, dass der Kündigungsschutzklage stattgegeben wurde, einem oder mehreren MA, die erst vor kurzem eigestellt wurden, singnalisiert, dass sie eventuell ihren Arbeitsplatz verlieren.
Zweitens sei es ja nur hörensagen, da der BR ja kein Urteil zugeschickt bekommen hat.
Und drittens sei das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Man will unserem BRV jetzt dafür eine Abmahnung erteilen (was wir rechtlich anzweifeln).
Dem AG wurde dazu gesagt, dass er dem ganzen BR dann die Abmahnung geben müsste, da dort entschieden wird, was im Aushang geschrieben steht. Der BRV entscheidet nicht eigenständig, was ausgehangen wird.
Erstellt am 04.07.2011 um 12:36 Uhr von rkoch
> Dem AG wurde dazu gesagt, dass er dem ganzen BR dann die Abmahnung geben müsste,
> da dort entschieden wird, was im Aushang geschrieben steht. Der BRV entscheidet nicht
> eigenständig, was ausgehangen wird.
Und genau das ist der Knackpunkt. Als Betriebsrat unterstehe ich nicht dem Weisungsrecht und der Arbeitspflicht. Eine rechtlich beachliche Abmahnung kann der AG aber eben nur einem AN wegen eines Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen geben.
Wie ihr absolut korrekt erkannt habt ist eine Abmahnung gegen einen Betriebsrat wegen einer Tätigkeit als BR also absolut unmöglich. Ein derartiges Papier könnt ihr also entweder vollkommen ignorieren oder auch gerichtlich aus der Akte entfernen lassen.
> Zweitens sei es ja nur hörensagen, da der BR ja kein Urteil zugeschickt bekommen hat.
Ja und? Im schriftlichen Urteil ist ja nur noch die Begründung detailliert niedergelegt. Der grundsätzliche Ausgang ist nach Abschluß der Verhandlung bekannt. Und das es noch einen Rechtsweg gibt ändert erst einmal nichts am Ausgang dieses Verfahrens.
> da ja der Hinweis, dass der Kündigungsschutzklage stattgegeben wurde, einem oder
> mehreren MA, die erst vor kurzem eigestellt wurden, singnalisiert, dass sie eventuell
> ihren Arbeitsplatz verlieren.
Hä? Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Und überhaupt: Entlassen tut nur einer: Der AG! So weit dieser also Bedenken hat das diese MA sich derartige Gedanken machen könnten, so ist es doch für ihn ein leichtes derartige Gedanken zu zerstreuen.... Diese Aussage wäre für mich als BR ein Grund beim AG nachzuhaken ob er etwa derartige Absichten hegt! Und so weit er das gegenüber dem BR dementiert könnt ihr dann ja ggf. das so weiter verbreiten, z.B. in einem Aushang :-)
Erstellt am 04.07.2011 um 13:02 Uhr von SuzieQ
#Wie ihr absolut korrekt erkannt habt ist eine Abmahnung gegen einen Betriebsrat wegen einer Tätigkeit als BR also absolut unmöglich.#
Empfehle;
Die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung
Von Richter Dr. Axel Aino Schleusener, ArbG Berlin
Erstellt am 04.07.2011 um 22:38 Uhr von DerAlteHeini
rkoch, Rapper
Der Betriebsratsvorsitzende aber auch andere Betriebsratsmitglieder müssen nicht irgendwelche Vorgesetzte über ihre Seminarterminierungen informieren. Der Ansprechpartner des BR ist der AG oder eine ausdrücklich beauftragte Person und sonst Auch ist es für einen BR unerheblich was ein Vorgesetzter darüber denkt oder meint und ob im die zeitliche Lage des Seminars passt.
Der BR beschließt unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange die Seminare und informiert den den AG. Passt dem AG irgendetwas nicht, z.B. die zeitliche Lage, kann er sich beim BR melden und um Änderung bitten.