Erstellt am 01.07.2011 um 02:12 Uhr von DonQuichotte
Das ist ja erstaunlich, da es in unserer Firma auf "Gerüchtebasis" auch zu solchen Anweisungen gekommen ist. Wer soll das jedoch beweisen und trotzdem weiter in Ruhe seine Arbeit machen können?
Die Rechtslage ist ja eindeutig. Der AG verletzt das Arbeitszeitgesetz und weist den AN obendrein noch an, ihn zu decken. Da es hier auch um konkrete Gefahren für Leib und Leben geht, stellt das zweite Vergehen nach meinem Verständnis sogar eine Straftat dar.
Hier würden mich aber praxistaugliche Interventionvorschläge anderer Forenmitglieder sehr interessieren.
Das ist nämlich aus meiner Sicht eine fast unbehebbare "Baustelle", die sich auch für viele andere Verstöße von AG immer wieder eröffnet.
Erstellt am 01.07.2011 um 08:44 Uhr von luciano
von Stube
Wir hatten gleich Szenarien bei uns. Letztendlich kontaktierten wir die Gewerbeaufsicht und dann war klar: Alle Arbeitszeiten müssen aufgezeichnet (gestempelt ) werden und Dienstleistungen in nicht gestempeltem Zustand sind laut Gewerbeaufsicht "Hinterziehung sozialversicherungspflichtiger Beiträge" und ein Fall für den Zoll. Dies haben wir so unserer GL kommuniziert und siehe da, keine Überschreitungen mehr und ab 18.00 Uhr (außer Schichtler ) niemand mehr im Hause ...
Erstellt am 01.07.2011 um 10:25 Uhr von Kurzarbeiter
Hier wird doch wohl auch Mehrarbeiterzeugt. Diese unterliegt der Mitbestimmung. Also AG ABMAHNEN und auffordern sofort Gesetzeskonform zu handeln und auch gleich androhen, dass beim nächsten Verstoß gegen das ArbZG oder die MB der BR einen Beschluss fassen wird und einen Anwalt beauftragen ALLE möglichen rechtlichen Schritte zu veranlassen. Auch den AG verständigen, dass ihr neben der Gewerbeaufsicht auch die zuständige BG einschalten würdet.
Weiter auch gleich den Hinweis, dass ihr auch durch den Anwalt prüfen lassen würdet in wie weit der Kunde durch Duldung und auch weil er es erkennen müsste sich wegen Gesetzesverletzung schuldigt machen würdet und dann auch gegen den Kunden entsprechende Schritte einleitet. Denn Die Verstöße erfolgen ja wohl in den Räumen/ Betrieben der Kunden.
Das sollte alles dazu beitragen, dass der AG sehr sensiebel wird.
Erstellt am 01.07.2011 um 11:26 Uhr von keiner
Hier sind auch §16, §22 und §23 arbzg von bedeutung.
Den arbeitgeber abmahnen ist immer wieder eine schöne geschichte.
Erstellt am 01.07.2011 um 21:45 Uhr von stube
Hallo,
heute wurde mir vom Vorgesetzten gesagt, dass es keine andere Möglichkeit gab.
Er hat den Mitarbeiter ausstempeln lassen, weil er sonst eh nicht über die BG versichert wäre.
Aber ausgestempelt könnte an ihn in eine normale Versicherung reinschieben.
Meine Meinung:
Ausgestempelt wurde nur, damit der AG nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Wenn es angeordnete Überstunden wären und der AN eingestempelt ist, muss bei einem Vorfall der AG alles übernehmen, was sonst von der BG übernommen wurde.
Meine Frage:
Wie ist ein AN versichert, wenn
er eingestempelt ist und mehr als 10 Stunden arbeitet?
er ausgestempelt ist und mehr als 10 Stunden arbeitet?
alles auf Anordnung!!!
Erstellt am 01.07.2011 um 21:49 Uhr von Kölner
@stube
Schwachsinn...
Versichert im Sinne der Unfallversicherung ist man immer - auch bei 123 Stunden am Stück.
Erstellt am 01.07.2011 um 21:53 Uhr von stube
Also worum geht es denn hierbei?
Nur um Schutz des AG!!!
Aber:
Wer haftet denn, wenn ein AN nach mehr als 10 Stunden einen Arbeitsunfall oder
Wegeunfall hat.
Erstellt am 01.07.2011 um 21:55 Uhr von Kölner
@stube
Die BG - und wenn diese meint, dass der AG falsch gehandelt hat, wird sie diesen in Regress nehmen.