Fahrzeit des Betriebsratsvorsitzenden
Wir verfügen über mehrere Standorte, die vom freigestellten Betriebsratsvorsitzenden in regelmäßigen Abständen auch persönlich besucht werden um mit den Kolleginnen und Kollegen in Kontakt zu bleiben.
Nun stellt sich die Frage, ob die Fahrzeit die der Betriebsratsvorsitzende zwischen den Standorten zurücklegt als Arbeitszeit zählt oder ob diese als Arbeitsunterbrechung zu verstehen sind, so dass er eigentlich die Fahrzeiten nacharbeiten müsste.
Diese Diskussion ist jetzt von Seiten des Arbeitgebers aufgekommen und ich möchte von Euch wissen, ob ihr Erfahrungen damit habt und uns weiterhelfen könnt.
Community-Antworten (2)
28.06.2011 um 12:01 Uhr
KBlitz, siehe: Fitting, § 37, Rz. 77; GK/Weber, § 37, Rz. 87. Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten sind der Betriebsratstätigkeit zuzuordnen, wenn und soweit ein Betriebsratsmitglied für sie gemäß § 37 Abs. 2 Arbeitszeit in Anspruch nehmen kann. BAG, Urteil v. 12.8.2009, 7 AZR 218/08
28.06.2011 um 12:08 Uhr
Vielen Dank SuzieQ, dass hat mir weitergeholfen!
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