Erstellt am 22.06.2011 um 06:25 Uhr von Rattle
Hallo,
wenn der Arbeitgeber noch nicht mal das Urteil kennt und es nicht nennt, solles wahrscheinlich nur eine einschüchterung darstellen.
§37 Abs.2
MFG
Erstellt am 22.06.2011 um 07:12 Uhr von Kölner
@nörres
Ich würde antworten:
Sehr geehrter Herr Arbeitgeber,
wir freuen uns über Ihr großes Interesse an der Arbeit des Betriebsrates.
Sehr gerne legen wir Ihnen die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit dar. Allerdings sind wir aufgrund der Rechtprechung gezwungen, diese Erforderlichkeit zum Wohle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich auf Verlangen eines Gerichtes (und somit in einem Gerichtsverfahren) benennen zu dürfen. Sie können aber stets darauf vertrauen, dass wir uns hier natürlich nur im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen.
Ansonsten verweisen wir sehr gerne darauf, dass wir stets sorgfältig und gesetzeskonform unsere BR-Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 BetrVG stützen.
Vielen Dank für Ihre Mühen, den Betriebsrat in seinem verfassungrechtlichen Auftrag, behinderungsfrei zu unterstützen.
Ihr BR
Erstellt am 22.06.2011 um 08:38 Uhr von rkoch
Naja, so weit der AG möglicherweise doch die Kommentierungen kennt sollte ihm ein Kommentar a´la Kölner (so richtig er auch sein mag) den einzuschlagenden Weg eröffnen.
Und dieser sollte nörres nicht verschwiegen werden:
Wenn der AG erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit von BR-Arbeit hat (und den Besuch eines Saftherstellers würde ich ohne weitere Erforderlichkeitserklärung des BR als nicht erforderlich ansehen) dann kann er die Entgeltfortzahlung zumindest für diesen Besuch (für die Sitzungen wohl kaum) verweigern, d.h. er zieht die ausfallende AZ vom Lohn ab. Es ist dann der BR (bzw. die einzelnen BRM) der dann die Lohnzahlung gerichtlich einfordern muss und DANN kommt es vor Gericht zur Darlegung der Erforderlichkeit.
Ergo:
Wenn ihr das Risiko das ihr Euren Lohn gerichtlich geltend machen müsst eingeht, dann könnt ihr so vorgehen wie Kölner sagt. Ihr müsst Euch aber klar sein, das ihr dann wahrscheinlich die Erforderlichkeit einem RICHTER erklären müsst. Und um den zu überzeugen muss es für den Besuch der Saftfabrik schon einen konkreten Anlass geben, z.B. ihr wollt Euch bei dem dortigen BR über z.B. Schichtmodelle informieren weil ihr wisst das diese so etwas haben und Ihr oder Euer AG entsprechendes auch bei Euch einführen wollt/will.
Wenn Ihr Euch sicher seit das Euer AG auf die Idee Lohnabzug garantiert nicht kommt, dann macht einfach was ihr wollt :-)
Wenn Euch die Sache zu heiß ist (ich bin jung und brauch das Geld ....): Gebt klein bei und lasst den Besuch sausen oder nehmt dem AG den Wind aus den Segeln indem ihr ihm zumindest oberflächlich den Grund erklärt.
Erstellt am 22.06.2011 um 13:58 Uhr von nörres
Der Beschluss wurde vom BR begründet bzw.konkretisiert.
Wir hatten uns vorher bei einem Gewerkschaftsekretär eine entspr. Info eingeholt und den Beschluss auch mit allen nötigen Informationen versehen.
Weiterhin steht hier die Frage nach der ständigen Rechtsprechung (siehe Frage oben) im Raum zu der ich leider bisher nichts gefunden habe.
Erstellt am 22.06.2011 um 14:15 Uhr von petrus
http://lmgtfy.com/?q=arbeitsbefreiung+erforderlichkeit+betriebsratst%C3%A4tigkeit
Wenn man dem Link zum Wettbewerber folgt (ich hoffe, nur widerwillig!), findet man auch ein paar Aktenzeichen.