Erstellt am 28.01.2022 um 08:55 Uhr von nicht brauchen
Aushang.... Und diese BV muss immer zugänglich sein, da neue Mitarbeiter diese auch lesen können. Bei uns sind BVs bei den offentlich aushängenden Gesetzen dabei.
Erstellt am 28.01.2022 um 09:01 Uhr von UliPK
"Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen/auszuhängen (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Sie müssen nicht jedem Arbeitnehmer persönlich ausgehändigt werden. Auf die Betriebsvereinbarung kann z. B. durch Aushang am Schwarzen Brett, durch E-Mail oder in Lohnabrechnungen hingewiesen werden. Der Text der Betriebsvereinbarung muss den Arbeitnehmern ohne Weiteres zugänglich sein. Wird sie nicht ausgelegt, gilt sie trotzdem. Der Arbeitgeber kann bei unterlassener Bekanntmachung schadenersatzpflichtig werden, wenn z.B. ein Arbeitnehmer dadurch eine Ausschlussfrist versäumt, in der er einen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung hätte geltend machen müssen. Außerdem verstößt der Arbeitgeber in einem solchen Fall grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten (§ 23 Abs. 3 BetrVG) und kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden."
Quelle: www.betriebsrat.de/
Erstellt am 28.01.2022 um 09:03 Uhr von Dummerhund
Zusätzlich zu @brauchen´s Antwort vielleicht noch den Zusatz, das der AG abgeschlossene BVen so hinterlegen muss das sie jedem AN zu jeder Zeit zur Einsicht zur Verfügung steht.
Erstellt am 28.01.2022 um 09:27 Uhr von ganther
wie kommuniziert ihr denn sonst an die Belegschaft? Betriebsversammlungen (zur Zeit halt etwas schwierig), Flyer, Zeitung, Mails..... es gibt ja viele Möglichkeiten. Das eine ist der Text der BV (wie geschrieben ist der AG zuständig), aber der BR sollte sich hinsichtlich seiner Öffentlichkeitsarbeit Gedanken machen. Wenn der das nicht macht, dann würde ich mir als einzelnes BRM oder Liste dazu mal was überlegen
Erstellt am 28.01.2022 um 09:30 Uhr von Dummerhund
Wir hatten seiner Zeit den Ausschuß "Öffentlichkeitsarbeit". Ich war zwar in diesem Ausschuss alleiniges Mitglied, konnte aber die Belegschaft auf diese Art gut erreichen und unser Schaukasten war immer gut gefüllt.
Erstellt am 28.01.2022 um 10:39 Uhr von celestro
@Dummerhund
Pssstttt .... ;-)
https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Verbot-der-Bildung-eines-Ausschusses-fuer-oeffentlichkeitsarbeit-35474
Erstellt am 28.01.2022 um 12:44 Uhr von Dummerhund
Galt das vor 25 Jahren auch schon? Dann eben kein Ausschuss sondern Öffenlichkeitsbeauftragten. Heißen ja auch nicht alle Hänschen, Hänschen. Kann ja auch ein Hänschen sein der Otto heisst. Hauptsache man weiss das Hänschen gemeint ist. ;-)
Erstellt am 28.01.2022 um 21:26 Uhr von celestro
"Galt das vor 25 Jahren auch schon?"
Ja ... wusste nur vermutlich niemand.
"Dann eben kein Ausschuss sondern Öffenlichkeitsbeauftragten."
Naja ... es steht ja drin, dass der BA das machen muss. Demnach wäre wohl auch dieser Beauftragte "nicht in Ordnung".
Erstellt am 28.01.2022 um 22:49 Uhr von Dummerhund
Also war ich illegal im Amt. Lach.
Wie schaut es dann eigentlich in Gremien aus in denen kein BA installiert werden muss; sprich 7ner BR ?
Erstellt am 29.01.2022 um 13:05 Uhr von celestro
In so kleinen Gremien war ich noch nie, daher ... keine Ahnung. :-DDDD