Erstellt am 20.06.2011 um 18:21 Uhr von wahlvst
Sofern ein gewähltes BRM 65 wird und der Job endet also die Rente beginnt, endet auch das Mandat. Auch wenn man dann in einem 400€ weiterarbeitet. Denn die beschäftigung hat für die sogenannte juristische Sekunde erst einmal geendet und damit lt. Gesetz, also lt. BetrVG auch das Mandat.
Macht man dann weiter könnte man bei der nächsten Wahl aber wieder gewählt werden.
Aber erst einmal ist Ende im Schacht!
Erstellt am 21.06.2011 um 08:37 Uhr von rkoch
> Denn die beschäftigung hat für die sogenannte juristische Sekunde erst einmal geendet
> und damit lt. Gesetz, also lt. BetrVG auch das Mandat.
Nicht zwingend!
Die "Rente" ist in DE eine soziale Leistung der Rentenkassen aus SGB VI. Ab eintreten gewisser Umstände (hier: Rentenalter) können (nicht müssen !) die Versicherten die Versicherungsleistung abrufen.
Dabei gibt es u.a. mit §42 i.v.m. §96a die Wahlmöglichkeit der Höhe der Rentenzahlung bei Weiterbeschäftigung (Hinzuverdienst):
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Ein Gesetz das vorschreibt, dass ein Arbeitsverhältnis mit Beginn der Rentenzahlungen endet gibt es nicht. Sehr wohl sehen das viele Arbeitsverträge so vor (zu der Rechtmäßigkeit derartiger Klauseln siehe §41 SGB VI !). Wenn aber AG und AN rechtzeitig VOR dem Ende dieses Arbeitsvertrages eine Verlängerung (!), ggf. unter geänderten Bedingungen (entsprechend §96a SGB VI) vereinbaren (oder eine entsprechende Beendigungsklausel nicht existiert), endet das Arbeitsverhältnis NICHT, auch nicht für die juristische Sekunde.
In diesem Fall bleibt der (Teil-)Rentner Beschäftigter des Betriebes und kann (bzw. muss!) auch weiterhin sein Amt ausführen.
S.a. z.B. DKK zu §24 BetrVG:
Die Erreichung des Rentenalters hat für Mitglieder des BR keine anderen Folgen als für andere AN. Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch, sondern nur durch einen eigenständigen Beendigungstatbestand.
Das Alter des AN oder die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit sind kein Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (st. Rspr. seit BAG 28. 9. 61, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG personenbedingte Kündigung: GK-Oetker, Rn. 21; § 8 Abs. 1 ATG, § 41 Satz 1 SGB VI). Sie rechtfertigen auch keine Kündigung. Vereinbarungen über eine verbindliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wurden früher als allgemein wirksam angesehen, heute nur nach § 41 Satz 2 SGB VI.
Also @arbeit:
Wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat (und sei es auch nur kurz) dann ist das Amt erloschen. Wurde das Arbeitsverhältnis nahtlos weitergeführt bist Du immer noch im Amt. Da Du in der Vergangeheitsform sprichst könnte das aber einige logische Probleme aufwerfen. Wenn bislang davon ausgegangen wurde, das Dein Amt erloschen ist und entsprechend ein Ersatzmitglied nachgerückt ist, dann läßt sich dieses Henne-Ei Problem nur dadurch lösen, das dieser Vorgang so deklariert wird, das Du zwischenzeitlich verhindert warst. Dies wirft aber wieder die Problematik auf ob Du TATSÄCHLICH im rechtlichen Sinne verhindert warst. Falls nicht wären alle Beschlüsse in der Zwischenzeit wegen falscher Ladung potentiell anfechtbar. Ob ein Gericht die Argumentation Unwissen bzw. Irrtum gelten läßt kann ich nicht sagen. Ob es also politisch klug ist auf Dein Amt zu bestehen mußt Du mit Deinen BR-Kollegen auskarten. Im Zweifelsfalle würde ich Dir empfehlen offiziell zurückzutreten (ggf. zum Zeitpunkt Deines Renteneintritts). Evtl. relevant ist auch ob zu befürchten wäre das Euer AG die Situation ausnützen würde die potentiell unwirksammen Beschlüsse auch anzufechten, falls ja: Gib Dein Amt auf, falls nein: ......