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Formfehler bei der Anhörung zur Kündigung - wenn das Ergebnis der Anhörung nicht schriftlich protokolliert wurde?

M
Moni
Jan 2018 bearbeitet

Wir hatten vor kurzem einige Betriebsratsanhörungen für Beendigungskündigungen, für jeden betroffenen MA haben wir bei der Anhörung schriftlich die Stellung der GL erhalten. Ich habe gelesen, dass eine Unwirksamkeit wegen Formfehler besteht, wenn das Ergebnis der Anhörung nicht schriftlich protokolliert wurde. In diesem Fall gehe ich davon aus, da nach der Anhörung kein Protokoll von der GL vorgelegt wurde. Hat hier jemand Erfahrung und kann mir weiterhelfen.

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Community-Antworten (2)

P
peters

09.02.2007 um 16:33 Uhr

Hallo Moni,

der korrekte Ablauf ist so: Der BR erhält eine Anhörung vom Arbeitgeber. Er erkundet den Sachverhalt (zusammen mit dem/der Betroffenen). Er beruft eine Sitzung ein und fasst einen Beschluss. Über diese Sitzung muss es ein Protokoll einschließlich unterzeichneter Anwesenheitsliste geben. Der BR schickt dem Arbeitgeber fristgerecht eine Stellungnahme (Widerspruch, Bedenken oder Zustimmung), sofern er nicht beschlossen hat, sich nicht zu äußern.

Das Protokoll und die Anwesenheitsliste müssen keineswegs dem Arbeitgeber mitgeschickt werden. Aber wenn der Arbeitgeber den ordnungsgemäßen Beschluss des BR anzweifelt, dann müsst ihr diese Unterlagen parat haben. Dazu gehört auch, dass die Einladung korrekt erfolgt ist; also unter Angabe der Tagesordnung und bei Verhinderung von BR-Mitgliedern Ersatzmitglieder eingeladen wurden.

"Ich habe gelesen, dass eine Unwirksamkeit wegen Formfehler besteht, wenn das Ergebnis der Anhörung nicht schriftlich protokolliert wurde."

Du meinst sicher das Ergebnis des BR-Beschlusses!? Euer Beschluss und somit die Stellungnahme gilt nur dann als nicht ordnungsgemäß gefasst, wenn er vom Arbeitgeber erfolgreich angefochten wird.

"In diesem Fall gehe ich davon aus, da nach der Anhörung kein Protokoll von der GL vorgelegt wurde."

Warum ein Protokoll von der GL? Der BR ist dafür verantwortlich, ein Protokoll über seinen Beschluss anzufertigen. Die GL geht das erst mal nix an.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: auf die Kündigung selbst hat das keinen Einfluss. Die gilt erst mal, auch wenn der BR Formfehler begangen hat. Wäre ja auch zu einfach ....

M
Moni

09.02.2007 um 17:03 Uhr

vielen Dank für deine Info. Ich habe mich falsch ausgedrückt, den hier ist, was ich dazu gelesen hatte: Und zwar aus einen Ratgeber für Arbeitgeber( schadet nicht, sich auch die andere Seite mal anzuschauen um zu wissen was die GL planen kann):

"Unwirksamkeit wegen Formfehler! Auch das wird Ihnen nicht mehr passieren. Denn bevor die nächste Betriebsratsanhörung stattfindet, machen Sie sich mit Hilfe Ihres Ratgebers "....." schlau. Sie schlagen das Kapitel ..auf: "Betriebsratsanhörung bei einer Kündigung: 7 Fallen, die Sie vermeiden müssen!" ..... dass das Ergebnis der Anhörung schriftlich protokolliert werden muss"

so wie sich dieser Ratgeber anhört, sollte die GL ein Protokoll dazu führen, wahrscheinlich habe ich genau das nicht richtig verstanden.

Den Formfehler sehe ich hier eindeutig wenn einer existiert bei der GL an , wir haben zum Glück alles soweit richtig gemacht...........

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