Erstellt am 18.06.2011 um 21:35 Uhr von Kurzarbeiter
Das Weiterleiten von Betriebsinterna auf private eMailaccounts kann der AG untersagen. Diese Newsletter beinhalten ja wohl solches
Erstellt am 18.06.2011 um 22:08 Uhr von MichaelausUlm
Das sind keine Betriebsgeheimnisse.
BRs haben ja auch Webseiten. Das dürfte dann ja auch nicht sein...
Wir bauen gerade unsere Öffentlichkeitsarbeit aus und wollen nichts falsch machen.
Erstellt am 19.06.2011 um 08:42 Uhr von Kurzarbeiter
Es geht NICHT um Betriebsgeheimnisse, sondern Betriebsinterna!
Vergleichbar ewtas mit Betriebsversammlungen. Auch dort werden keine Betriebsgeheimnisse, sondern Betriebsinterna vorgetragen, und diese sind Nichtöffentlich!
Das Betriebsinterne Web (Intranett) also die Webseite kann ja auch nur intern eingesehen werden, eben nicht von Betriebsfremden extern.
Erstellt am 19.06.2011 um 09:29 Uhr von MichaelausUlm
Ich meine Webseite = Internet = öffentlich
Dann dürfte ja so etwas gar nicht sein:
http://wir-gemeinsam.eu/default.php
Sorry, aber das macht für mich keinen Sinn. Gibt es da irgendwo konkrete Infos/gestzliche Grundlagen zu? Vielleicht hat jemand einen Tipp. Im Zeitalter von Web 2.0 muss es doch Regelungen geben ...
Erstellt am 19.06.2011 um 10:59 Uhr von klartext
Michael,
da könnte Lotte dir sicher jede menge zu sagen.
Erstellt am 19.06.2011 um 11:25 Uhr von MichaelausUlm
Lotteeeeeeeeeeeeeeeeee ^^
Ich bin für jegliche Hilfe dankbar.
Erstellt am 19.06.2011 um 11:29 Uhr von Kurzarbeiter
MichaelausUlm
Du solltest Dir diese Webseite einmal genau ansehen. Es ist KEINE Webseite des BR. Sonder die Webseite von Rainer Einenkel, ein kleiner aber bemerkenswerter Unterschied. Auch um solches zu erkennen gibt es das Impressum.
Weiter wird hier nichts aus dem Werk an Dritte oder AN mit Hilfe der Systems/ Mail usw. des AG. Sondern hier stellt jemand der zufällig BRM ist ezwas ein. Er ist damit auch rechtlich für die Webseite und den Inhalt verantwortlich.
Erstellt am 20.06.2011 um 10:03 Uhr von petrus
Michael: Internetseite des BR ist auch nicht erlaubt: ArbG Paderborn, Beschluss vom 29. Januar 1998 – 1 BV 35/97