Erstellt am 17.06.2011 um 17:45 Uhr von Südmann
ich gehe mal davon aus, die Befristung ist "mit Sachgrund" ?
Erstellt am 17.06.2011 um 18:48 Uhr von saray
Der Vertrag ist ohne Sachgrund.
Erstellt am 17.06.2011 um 19:04 Uhr von SuzieQ
saray, die Verlängerung/Vereinbarung darf nur die Vertragslaufzeit, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen ändern. Das gilt selbst dann, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind, wie etwa ein erhöhter Stundenlohn.
BAG Urteil vom 23.08.2006 - 7 AZR 12/06
Erstellt am 17.06.2011 um 19:29 Uhr von Südmann
eine sachgrundlose Befristung wäre ja an sich schon mal unwirksam
wenn er zuvor schon beim selben AG beschäftigt war (10 Jahre, wie du schreibst ?)
zum Urteil von Suzie Q
wichtig wäre nur, daß diese "Änderung" zum Zeitpunkt der Verlängerung erfolgte,
nicht davor oder danach
Erstellt am 17.06.2011 um 19:32 Uhr von Südmann
Na Super !
indem du deinen ursprünglichen Beitrag nachträglich ergänzt,
wirkt meine erste Antwort darauf ziemlich idiotisch ;-((
Erstellt am 17.06.2011 um 20:08 Uhr von saray
Südmann,du hast recht.Tut mir Leid.Auf die Idee zur Antworten anstatt Beitrag ändern bin ich Später gekommen. :-))
Erstellt am 18.06.2011 um 10:40 Uhr von TzBfG
Eine Gehaltserhöhung ist nicht unbedingt ein neuer Vertrag. Handelt es sich um Anpassungen der rechtlichen Lage, wie hier Tarifliche Erhöhung (?) ist das machbar. Ist die "Lohnerhöhung" nur für den MA bestimmt gewesen, um zB. dessen motivierte Arbeit zu belohnen, wäre es ein neuer Vertrag. Aber nur dann, wenn diese Lohnerhöhung zusammen (!) mit der Vertragsverlängerung vereinbart wurde.
Im Übrigen rate ich dem MA zu einem Fachanwalt zu gehen und die Befristung dahingehend überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für eine sachgrundlose befristete Anstellung überhaupt gegeben waren! Falls nicht greift der § 16 TzBfG